Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunft für Zugewinnausgleich
Leitsatz (amtlich)
Ist der Ausschluß des Versorungsausgleichs und die hilfsweise gewollte Vereinbarung der Gütertrennung formunwirksam erfolgt, kann allein aus dem Umstand, daß die Ehefrau (auch) Italienerin ist, nicht geschlossen werden, die Eheleute hätten die Anwendung italienischen Rechts vereinbart.
Orientierungssatz
Formunwirksamer Ehevertrag bei gemischter Staatsangehörigkeit.
Normenkette
BGB §§ 125, 1414; BeurkG § 16 Abs. 3; EGBGB Art. 14 Abs. 4, Art. 15 Abs. 2-3
Verfahrensgang
AG Meldorf (Urteil vom 23.06.1999; Aktenzeichen 45 F 306/92) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 23.06.1999 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts Meldorf – Familiengericht – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
In dieser abgetrennten Folgesache zur Entscheidung über den Zugewinnausgleich verlangt die Klägerin im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über den Stand des Endvermögens des Beklagten.
Die Parteien haben am 10.06.1981 in geheiratet. Die Klägerin besitzt die argentinische und italienische Staatsangehörigkeit. Der Beklagte ist Deutscher. Bei Eheschließung hatten die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien. Dort studierten sie damals und verlegten erst 1984 ihren ständigen Aufenthalt nach Deutschland.
Einen Tag vor ihrer Eheschließung, am 09.06.1981, schlossen die Parteien in einer notariellen Urkunde den Versorgungsausgleich aus und vereinbarten, im Stande der Gütertrennung zu leben.
Der Scheidungsantrag des Beklagten wurde der Klägerin am 05.11.1992 zugestellt. Die durch Urteil des Familiengerichts Meldorf vom 23.12.1996 ausgesprochene Scheidung ist seit dem 02.03.1998 rechtskräftig.
Die Klägerin hat Auskunft über den Bestand des Endvermögens des Beklagten durch Vorlage eines schriftlichen Verzeichnisses begehrt.
Das Familiengericht hat ein Rechtsgutachten zu der Frage eingeholt, ob italienisches Güterrecht maßgebend ist und wie die Rechtslage ist, falls diese Frage bejaht werde. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Rechtsgutachten verwiesen.
Das Familiengericht hat durch das angefochtene Teil-Urteil dem Auskunftsanspruch der Klägerin entsprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Dem überzeugenden Rechtsgutachten sei zu folgen, wonach aufgrund einer Rückverweisung der italienischen Rechtsvorschriften deutsches materielles Recht anzuwenden zu sei. Das gelte zunächst hinsichtlich eines möglichen Zahlungsanspruchs, aber im Ergebnis auch für einen materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch.
Der Auffassung des Beklagten, die Parteien hätten mit dem notariell beurkundeten Vertrag vom 09.06.1981 zumindest die Anwendung italienischen Rechts vereinbart, falls die in der Urkunde vereinbarte Gütertrennung nach deutschem Recht unwirksam sei, könne nicht gefolgt werden. Der Beklagte könne sich schon deshalb nicht auf die Vereinbarung vom 09.06.1981 berufen, weil durch Urteil des 4. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 30.04.1995 bindend festgestellt sei, daß der notarielle Vertrag formnichtig sei.
Darüberhinaus hätte eine im deutschen Inland vorgenommene Wahl der Anwendung eines anderen Rechts nach Art. 15 Abs. 3 i. V. m. Art. 14 Abs. 4 EGBGB wirksam notariell beurkundet werden müssen.
Der Beklagte macht mit der Berufung geltend:
Das Familiengericht habe nicht beachtet, daß nach Art. 30 Abs. 1 des italienischen IPRG Ehegatten schriftlich vereinbaren könnten, daß ihre vermögensrechtlichen Beziehungen durch dasjenige Gesetz geregelt werde, dem mindestens einer von ihnen angehöre. Solche schriftliche Vereinbarung hätten die Parteien vorliegend in Form des notariellen Vertrags vom 09.06.1981 getroffen. Es entspreche dem wirklichen Willen der Parteien gemäß der Urkunde vom 09.06.1981, daß materielles italienisches Güterrecht anzuwenden sei.
Im übrigen werde zur Überprüfung des Senats gestellt, ob die seinerzeitige Entscheidung des Senats vom 30.03.1995 vorliegend bindend sei. Damals sei es nämlich um den Ausschluß des Versorgungsausgleichs gegangen. Vorliegend gehe es aber um den Zugewinnausgleich. Daher sei zu prüfen, ob die Klägerin damals der deutschen Sprache wirklich nicht hinreichend mächtig gewesen sei, selbst wenn im Rahmen der Beurkundung vereinzelte Brocken hätten ins englische übersetzt werden müssen.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und den Antrag der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Parteivorbringens im übrigen und einzelnen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze nebst Anlagen und die Gerichtsprotokolle.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist die Berufungssumme gem. § 511 a Abs. 1 S. 1 ZPO erreicht. Das ist nach der genannten Vorschrift der Fall, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500,– DM übersteigt. An sich besteht das Abwehrinteresse des Beklagten als Berufungskläger, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, darin, den voraussichtlichen Aufwand an ...