Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Wirkung der rechtskräftigen Bestätigung eines Insolvenzplans; Auslegung eines Insolvenzplans
Normenkette
InsO § 254
Verfahrensgang
LG Itzehoe (Urteil vom 12.07.2016) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Itzehoe vom 12.07.2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung aus den Urteilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile gegen sie zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 18.651,22 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der insolventen P. GmbH & Co. KG Ansprüche wegen der Zeichnung von Genussscheinen geltend.
Die Klägerin erwarb im Jahr 2012 Genussrechte der P. GmbH & Co. KG mit einem Wert von 30.000,00 EUR. Im Januar 2014 erklärte sie die Kündigung der von ihr erworbenen Genussrechte, nachfolgend in einem Schreiben vom 17.01.2014 auch die Anfechtung des Genussrechtserwerbs wegen arglistiger Täuschung, wobei streitig war, wem dieses Schreiben zugegangen ist. Am 01.05.2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der P. GmbH & Co. KG eröffnet. Ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 31.665,90 EUR wurde durch den Insolvenzverwalter festgestellt, ein weiterer angemeldeter Anspruch in Höhe von 2.591,23 EUR wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wurde durch den Insolvenzverwalter bestritten.
Am 02.07.2015 wurde der Insolvenzplan des Insolvenzverwalters durch die Gläubiger mit Mehrheit angenommen. Der Insolvenzplan sah die Einteilung der Gläubiger in unterschiedliche Gruppen vor, für die unterschiedliche Auszahlungs-, Beteiligungs- und Abfindungsquoten vorgesehen waren. Hinsichtlich der Einordnung der Gläubiger in die Gruppen 1 und 2 heißt es in Teil 3. C. 1. i des Plans:
Gläubiger, bei denen der Gesamtbetrag ihrer jeweils bestehenden Forderungen (gezeichneter Betrag/Nennbetrag der Genussrechte (wie unten definiert) zuzüglich thesaurierter und/oder aufgelaufener Zinsen und Kosten und sonstiger Nebenforderungen) aus von jedem dieser Gläubiger zum Zeitpunkt des Erörterungs- und Abstimmungstermins... gehaltenen Genussrechten, ungeachtet einer etwaigen Kündigung des Genussrechtsvertrages, eines Widerrufs oder der Nichtannahme der Zeichnung von Genussrechten, der Gesamtbetrag dieser Forderungen eines jeden Gläubigers nachfolgend "Genussrechtsforderung", welche die Schuldnerin seit 2003 im Rahmen der vier Tranchen von Genussrechten mit jeweils modifizierten Genussrechtsbedingungen... ausgegeben hat..., einen Betrag in Höhe von 1.000,00 EUR übersteigt."
Die Klägerin ist in der Anlage Gruppe 2 zum Insolvenzplan als Gläubigerin der Gruppe 2 benannt. Am 03.07.2015 bestätigte das Insolvenzgericht den Plan. Der Bestätigungsbeschluss ist seit dem 20.07.2015 rechtskräftig. Die GmbH & Co. KG wurde nachfolgend in eine eingetragene Genossenschaft umgewandelt. Die Verwertung eines Teils der Vermögensgegenstände wurde auf eine Verwertungsgesellschaft (P Abgeltungsgläubiger S. GmbH) übertragen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Insolvenzplan verwiesen.
Die Klägerin war der Auffassung, dass sie wegen der von ihr erklärten Anfechtung des Genussrechtserwerbs in die Gläubigergruppe 7 einzuordnen sei, der Barauszahlungsansprüche zustünden. Sie hat mit der Klage u.a. Auszahlung dieser Quote verlangt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Klage auf Zahlung von 10.924,74 EUR sei unzulässig. Mit dem Tabelleneintrag der Forderung in Höhe von 31.665,90 EUR sei die klägerische Forderung rechtskräftig festgestellt. Aus dem dann rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan könne wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betrieben werden. Mit Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans träten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein. Soweit die Klägerin die Feststellung verlange, dass die Beklagte zur Auszahlung einer weiteren Abgeltungskomponente verpflichtet sei, fehle ein Feststellungsinteresse, da diese Verpflichtung unstreitig sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Klägerin der Gläubigergruppe 2 oder vielmehr der Gläubigergruppe 7 zugehörig sei, da beide die gleiche Abgeltungsquote nach dem Insolvenzplan erhielten. Die Höhe der Auszahlung stehe derzeit noch nicht fest und sei von der noch ausstehenden Liquidation weiterer Vermögenswerte abhängig.
Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten könnten nicht verlangt werden, weil die Nachhaftung der Schuldnerin für Forderungen, die zur Insolvenztabelle angemeldet, aber bestritten seien, im I...