Verfahrensgang
LG Kiel (Urteil vom 17.05.2023; Aktenzeichen 15 HKO 2/22) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 17. März 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahren zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Kiel sind hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von fünf Beschlüssen, die auf der Hauptversammlung der Beklagten am 8. Dezember 2021 in Abwesenheit eines Vertreters der Klägerin gefasst wurden.
Die Klägerin ist Aktionärin der Beklagten im Umfang von 10 % des Grundkapitals. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin ist der Versicherungsverein a.G.
Die Beklagte ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft. Sie lud zur Hauptversammlung am 8. Dezember 2021 unter Beifügung der Tagesordnung ein. An diesem Tag erschien Rechtsanwalt B, der als Vertreter der Klägerin an der Hauptversammlung teilnehmen wollte, kurz vor Beginn der Hauptversammlung an der Eingangstür zu den Geschäftsräumen der Beklagten, in denen die Hauptversammlung stattfinden sollte. Das Vorstandsmitglied der Beklagten, P Be, verweigerte Rechtsanwalt B den Zutritt zu den Geschäftsräumen, wobei die Einzelheiten dieser Begegnungssituation zwischen den Parteien streitig sind. Rechtsanwalt B hatte die Klägerin schon in der vorangegangenen Hauptversammlung vertreten. An der Hauptversammlung vom 8. Dezember 2021 nahm dann weder die Klägerin noch ein Vertreter für sie teil. Weder der Aufsichtsratsvorsitzende noch seine Stellvertreter waren auf der Gesellschafterversammlung anwesend. Sie hatten auch im Vorwege keine Anweisungen für eine Eingangskontrolle erteilt. In der Hauptversammlung wurde das damalige Vorstandsmitglied J Be zur Versammlungsleiterin gewählt.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf die Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.
Die Klägerin hat beantragt:
1. Der Beschluss zu Ziffer 2 der Tagesordnung ("Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns/-verlustes") der Hauptversammlung der Beklagten vom 8. Dezember 2021
"Einstimmig, ohne Gegenstimmen und ohne Enthaltungen, wurde beschlossen, den Bilanzverlust auf das neue Geschäftsjahr vorzutragen."
wird für nichtig erklärt.
2. Hilfsweise - für den Fall der Unbegründetheit des Klageantrags zu Ziffer 1 - wird festgestellt, dass der im Klageantrag zu Ziffer 1 bezeichnete Beschluss nichtig ist.
3. Der Beschluss zu Ziffer 3 der Tagesordnung ("Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes") der Hauptversammlung der Beklagten vom 8. Dezember 2021
"Einstimmig, ohne Gegenstimmen unter Beachtung des Stimmverbotes gem. § 136 AktG wurde im Wege der Einzelabstimmung beschlossen, den Vorstandsmitgliedern P Be, T und J Be Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 zu erteilen."
wird für nichtig erklärt.
4. Hilfsweise - für den Fall der Unbegründetheit des Klageantrags zu Ziffer 3 - wird festgestellt, dass der im Klageantrag zu Ziffer 3 bezeichnete Beschluss nichtig ist.
5. Der Beschluss zu Ziffer 4 der Tagesordnung ("Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates") der Hauptversammlung der Beklagten vom 3. Dezember 2021
"Einstimmig, ohne Gegenstimmen unter Beachtung des Stimmverbotes gem. § 136 AktG wurde beschlossen, dem Aufsichtsrat Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 zu erteilen."
wird für nichtig erklärt.
6. Hilfsweise - für den Fall der Unbegründetheit des Klageantrags zu Ziffer 5 - wird festgestellt, dass der im Klageantrag zu Ziffer 5 bezeichnete Beschluss nichtig ist.
7. Der Beschluss zu Ziffer 5 der Tagesordnung ("Wahlen zum Aufsichtsrat") der Hauptversammlung der Beklagten vom 8. Dezember 2021
"Durch einstimmigen Beschluss, ohne Gegenstimme wurde als Mitglieder des Aufsichtsrates der Versicherungsservice AG für zwei Jahre gewählt: Frau M Be, Kauffrau; Frau D, Dipl. Verwaltungsfachwirtin; Herr V, Kaufmann."
wird für nichtig erklärt.
8. Hilfsweise - für den Fall der Unbegründetheit des Klageantrags zu Ziffer 7 - wird festgestellt, dass der im Klageantrag zu Ziffer 7 bezeichnete Beschluss nichtig ist.
9. Der Beschluss zu Ziffer 6 der Tagesordnung ("Bestellung für den Jahresabschlusses 2021") der Hauptversammlung der Beklagten vom 8. Dezember 2021
"Einstimmig, ohne Gegenstimmen und ohne Stimmenthaltungen, wurde beschlossen, die W GmbH für die Erstellung des Jahresabschlusses 2021 zu beauftragen."
wird für nichtig erklärt.
10. Hilfsweise - für den Fall der Unbegründetheit des Klageantrags zu Ziffer 9 - wird festgestellt, dass der im Klageantrag zu Ziffer 9 bezeichnete B...