Verfahrensgang
LG Lübeck (Aktenzeichen 11 HKO 37/15) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 20.12.2016 - 11 HKO 37/15 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen der Anschlussberufung tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch.
3. Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts Lübeck sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten zu 1) als Insolvenzverwalter einer Baufirma Schadensersatz für Mangelfolgeschäden nach schlecht erbrachten Werkleistungen, soweit diese durch eine Haftpflichtversicherung der Insolvenzschuldnerin bei der Beklagten zu 2) gedeckt sind, sowie Feststellung der Einstandspflicht der Letztgenannten.
Der Beklagte zu 1) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der T1 GmbH & Co KG (vormals T1 GmbH). Das Insolvenzverfahren wurde am 24.05.2013 beim Amtsgericht Schwarzenbek zum AZ 1 IN 35/13 eröffnet.
Die Insolvenzschuldnerin war für die Klägerin beim Bauvorhaben S... ..., ... T2, tätig. Durch ihre Leistungen hat sie dort nach Ansicht der Klägerin erhebliche Schäden an deren Eigentum verursacht, über die bereits das selbstständige Beweisverfahren 9 OH 9/11 vor dem Landgericht Lübeck geführt worden ist.
Für den Sachverhalt im Übrigen wird zunächst auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben.
Die Klägerin habe gegen den Beklagten zu 1) einen Zahlungsanspruch in Höhe von 89.645,00 EUR, woraus sich zugleich die Begründetheit des Feststellungsantrags gegen die Beklagte zu 2) in nämlicher Höhe ergebe.
Sie könne gegenüber dem Beklagten zu 1) abgesonderte Befriedigung aus einem Versicherungsanspruch (Freistellungsanspruch) geltend machen. Die Insolvenzschuldnerin halte eine Haftpflichtversicherung vor, die Versicherungsdeckung i.S.d. § 100 VVG für die schädigende Handlung biete. Nach A 4.9 der Versicherungsbedingungen der Beklagten zu 2) erstrecke sich der Versicherungsschutz auf Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes des Versicherungsnehmers aufträten, und erfasse insoweit auch die Kosten, die erforderlich seien, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadensbeseitigung zugänglich zu machen sowie den vorherigen Zustand wiederherzustellen, wenn ein Folgeschaden eingetreten sei. Nicht versichert seien Kosten des Versicherungsnehmers für die Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.
Ein Mangel in der Werkleistung der Insolvenzschuldnerin sei im konkreten Fall auch kausal für die Feuchtigkeitsschäden im Bauvorhaben der Klägerin geworden. Der Sachverständige H1 habe im Rahmen der Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2016 überzeugend erklärt, dass er durch Erzeugung von Unterdruck Leckagen mangels korrekten (nämlich luftdichten) Anschlusses der Dampfsperrfolie durch die Insolvenzschuldnerin habe feststellen können. Die Folie sei an andere Bauteile nicht hinreichend dicht angebunden worden. Durch diese Leckagen sei es zu Lufteinströmungen in die hoch risikoreiche, weil unbelüftete Flachdachkonstruktion und weitergehend zu Kondensatbildung auf der Unterseite der OSB-Platten gekommen. Auf kritische Nachfragen habe der Sachverständige bestätigt, dass die Flachdachkonstruktion dann funktioniert hätte, wenn die Insolvenzschuldnerin die Folie luftdicht eingebaut hätte, was definitiv auszuschließen sei. Andere Schadensursachen beruhten auf bloßer Spekulation.
Allein darauf komme es der Kammer an. Zwar habe die Insolvenzschuldnerin gemäß Position 01.003 des Leistungsverzeichnisses vom 11.04.2006, Seite 2 (Bl. 31 d. A.), als Dampfsperre eine sog. G+H Klimamembran geschuldet. Die nämliche Klimamembran wäre die Isover KM Duplex UV Klimamembran gewesen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen wäre es bei dieser (tatsächlich nicht eingebauten) Klimamembran zu einem Tauwasserausfall innerhalb der Flachdachkonstruktion gekommen, nicht aber bei dem (tatsächlich erfolgten) Einsatz der Folie Knauf Insulation LDS 100. Letztere wiederum entspreche mit dem SD-Wert von ≫ = 100 m auch den Angaben in der Detailzeichnung (Anlage K7, Bl. 42 d. A.). Hätte die Insolvenzschuldnerin also das eingebaut, was sie geschuldet habe, so wäre die Dachkonstruktion insgesamt nicht funktionsfähig gewesen, was als planerische Fehlleistung zumindest zu einem erheblichen Mitverschulden der Klägerin an der Schadensentstehung geführt hätte. Darauf könne es aber hier nicht ankommen. Entscheide sich die Insolvenzschuldnerin für eine andere als die geschuldete - und damit in diesem Fall für die konstruktiv richtige - Folie, so habe sie diese jedenfalls fachgerecht und das bedeute luftdicht an die umgebenden Bauteile anzuschließen. Das Leistungsverzeichnis verlange insoweit - wenn auch auf die Klimamembran bezogen - ...