Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichrang aller minderjährigen Kinder; Hausmannrechtsprechung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Grundsätze der sog. Hausmannrechtsprechung des BGH sind nicht anwendbar, wenn sich die Sorge des Unterhaltsverpflichteten auf ein minderjähriges Kind bezieht, das nicht aus einer neuen Beziehung stammt, sondern bereits vor der Ehe, aus der die Unterhaltsberechtigten stammen, versorgt würde.

 

Normenkette

BGB §§ 1601, 1603 Abs. 2

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des AG – FamG – Rendsburg vom 8.2.2001 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger folgenden Kindesunterhalt zu zahlen:

1. an den Kläger zu 1.) von Oktober bis Dezember 2000 weitere 114 DM monatlich,

von Januar bis Juni 2001 weitere 135 DM monatlich,

für Juli 2001 weitere 26 DM,

von August bis September 2001 weitere 144 DM monatlich,

von Oktober bis Dezember 2001 monatlich 100 DM,

ab Januar 2002 monatlich 51,00?;

2. für die Klägerin zu 2.)

a) zu zahlen an die Unterhaltsvorschusskasse des Kreises Rendsburg-Eckernförde

von Oktober bis Dezember 2000 weitere 79 DM monatlich,

von Januar bis Juni 2001 weitere 97 DM monatlich,

für Juli 2001 weitere 5 DM,

von August bis September 2001 weitere 105 DM monatlich,

von Oktober bis November 2001 monatlich 90 DM,

b) zu zahlen an die Klägerin zu 2.)

für Dezember 2001 90 DM,

ab Januar 2002 monatlich 46,00 EUR.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger 5/8 und die Beklagte 3/8, von den Kosten der Berufungsinstanz die Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger zu 1) (G, geb. am 1988) und die Klägerin zu 2) (S, geb. am 1992) stammen aus der geschiedenen Ehe des Beklagten. Sie leben bei ihrem Vater, der die elterliche Sorge für sie erhalten hat. Die Beklagte hat eine weitere Tochter Y., geb. am 1986, die bei ihr lebt und noch zur Schule geht. Die Beklagte arbeitet teilschichtig als Altenpflegerin.

Für den Kläger zu 1) hat die Unterhaltsvorschusskasse bis September 2000 Unterhalt gezahlt, für die Klägerin zu 2) erhält deren Vater Unterhaltsvorschuss seit Januar 2000.

Die Beklagte hat zunächst monatlich 237,90 DM für beide Kinder an die Unterhaltsvorschusskasse gezahlt, seit Oktober 2000 zahlt sie monatlich 118,95 DM für den Kläger zu 1) an dessen Vater, die andere Hälfte weiter an die Unterhaltsvorschusskasse. Die Familie der Kläger hat zusätzlich Sozialhilfe erhalten.

Mit der vorliegenden Klage haben die Kläger Kindesunterhalt i.H.d. Mindestbedarfs für die Zeit ab Oktober 2000 sowie ab Januar 2001 den erhöhten Unterhalt unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 1612b Abs. 5 BGB verlangt. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und mangelnde Leistungsfähigkeit eingewendet, soweit mehr verlangt wird als sie freiwillig leistet. Sie hat geltend gemacht, wegen der Betreuung der Tochter Y und auch aus gesundheitlichen Gründen zu einer vollschichtigen Tätigkeit nicht in der Lage zu sein.

Das FamG hat der Klage zum Teil stattgegeben. Ausgehend von dem tatsächlich erzielten Einkommen der Beklagten hat es eine Verpflichtung zu einer Vollzeittätigkeit wegen der Betreuung der Tochter Y. verneint. Der Unterhalt für die Kläger ist im Wege einer Mangelfallberechnung ermittelt worden. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung beanstandet die Beklagte die Aktivlegitimation der Kläger. Sie macht weiterhin mangelnde Leistungsfähigkeit geltend.

Die Beklagte beantragt (im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung) das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage für die Zeit von Oktober 2000 bis einschließlich Juli 2001 in vollem Umfang abzuweisen, für die Zeit ab August 2001 über monatlich 264 DM für G. und monatlich 223 DM für S., ab Oktober 2001 über monatlich 100 DM für G. und monatlich 90 DM für S.

Die Kläger beantragen, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass Zahlung der Unterhaltsbeträge für S. bis November 2001 an die Unterhaltsvorschusskasse des Kreises Rendsburg-Eckernförde zu erfolgen hat.

Sie machen im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte zu einer vollschichtigen Tätigkeit verpflichtet sei, weil sie sich im Hinblick auf den Gleichrang aller Kinder nicht auf die Betreuung der Tochter Y. berufen könne. Ihr sei deswegen fiktives Einkommen zuzurechnen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die Beklagte im Termin vom 20.11.2001 gehört.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Beklagten ist zum Teil begründet. Sie schuldet den Klägern geringeren Unterhalt als vom FamG angenommen.

Die Kläger sind klagebefugt. Soweit sie Sozialhilfe erhalten haben, besteht eine Rückübertragungsvereinbarung mit dem Sozialamt. Wegen der auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangenen Unterhaltsansprüche der Klägerin zu 2) ist diese gem. § 265 ZPO weiterhin klag...

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