Entscheidungsstichwort (Thema)
Irreführende Werbung für Hotelzimmer im Internet
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Internetwerbemaßnahme für Hotelzimmer unter Preisangabe mit einer Unter- und Obergrenze ist bei einem 55 Zimmer umfassenden Hotel jedenfalls dann irreführend, wenn in der untersten Preiskategorie tatsächlich jeweils nur ein Zimmer pro Zimmertyp zur Verfügung steht.
2. Die nach § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV bestehende Verpflichtung, den Endpreis zu nennen, ist nicht erfüllt, wenn in einer Internetwerbung für Hotelzimmer nicht dargelegt wird, in welcher Höhe Zusatzkosten oder sonst wertgestaltende Merkmale in den Beherbergungspreis einfließen.
Normenkette
PAngV § 1; UWG §§ 3, 4 Nr. 11
Verfahrensgang
LG Lübeck (Urteil vom 24.10.2006; Aktenzeichen 11 O 74/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des LG Lübeck vom 24.10.2006 abgeändert.
Auf den Antrag des Verfügungsklägers wird im Wege der einstweiligen Verfügung der Verfügungsbeklagten aufgegeben, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd, für Endverbraucher bestimmte Preislisten herauszugeben, in denen, wie in der Anlage A geschehen, für bestimmte Zimmerkategorien lediglich eine Preisspanne, insbesondere ein "von... bis"-Preis, genannt wird.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.
Gründe
I. Die Verfügungsbeklagte betreibt das Hotel "A" in B., das sie auf ihrer Internetseite www...de bewirbt. Unter der Rubrik "Preisliste" findet der Verbraucher Angaben zu den Zimmerpreisen, diese unterteilt nach Vor-/Nachsaison, Zwischensaison und Hauptsaison bzw. Einzelzimmer, Doppelzimmer, Junior-Suite und Suite. Endpreise werde nicht genannt, vielmehr wird dem Verbraucher eine Preisspanne "von... bis..." mitgeteilt, innerhalb derer Zimmer gebucht werden können. Eine nähere Aufschlüsselung der Preismargen findet sich nicht, auch nicht unter dem Menüpunkt "Kontakt", über den der Verbraucher in den Bereich "Anfrage" oder "Reservierung" gelangt.
Der Verfügungskläger beanstandet diese Werbung wegen eines Verstoßes gegen § 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) und damit zugleich gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.
Im ersten Rechtszug hat das LG zunächst antragsgemäß die Unterlassungsverfügung erlassen, im angegriffenen Urteil sodann unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 3.8.2006 die Verfügungsklage abgewiesen. Auf den Inhalt des Urteils wird verwiesen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Verfügungskläger sein Unterlassungsbegehren weiter. Er ist der Auffassung, die Verfügungsbeklagte sei gem. § 1 PAngV zur Endpreisangabe verpflichtet. Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung komme vorliegend nicht in Betracht. Denkbar sei zwar, dass bei einem Gastgeberverzeichnis ohne nähere Erläuterung Werbung für Zimmer ab einem bestimmten Preis erfolge, hier handele es sich aber nicht lediglich um einen Orientierungshinweis auf ein noch unbestimmtes Angebot. Insofern habe das LG im angegriffenen Urteil zu Unrecht eine solche Ausnahme zugrunde gelegt. Die Verfügungsbeklagte stelle ganz dezidiert die einzelnen Zimmer vor. Mithin beschreibe sie in der Werbung ein bestimmtes Angebot soweit, dass der Verbraucher es bereits aufgrund dieser Beschreibung bestellen könne und die Ware bzw. Dienstleistung nicht erst anderswo aussuchen und seinen Wünschen entsprechend näher konkretisieren müsse. Hierin liege ein bestimmtes Angebot im Sinne der Preisangabenverordnung, für das ein Endpreis genannt werden müsse. Insofern sei eine Preismarge "von... bis..." nicht zulässig.
Der Verfügungskläger beantragt, das Urteil des LG abzuändern und die folgende einstweilige Verfügung zu erlassen:
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 EUR, Ordnungshaft höchstens zwei Jahre) verboten, im Wettbewerb handelnd, für Endverbraucher bestimmte Preislisten herauszugeben, in denen, wie in der Anlage A geschehen, für bestimmte Zimmerkategorien lediglich eine Preisspanne, insbesondere ein "von... bis"-Preis, genannt wird.
Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, es handele sich bei den Angaben im Internet lediglich um Informationen mit "Invitationsgehalt". Ein Anbieten im Sinne der Preisangabenverordnung sei nicht gegeben. Im Hinblick auf die Bandbreite der unterschiedlichen Qualifikationen und Klassifikationen der Hotelzimmer in ihrem Hotelbetrieb sei eine abschließende Preisangabe gar nicht möglich. Zudem bestehe die Möglichkeit, Zimmer ab einem gewissen Gru...