Verfahrensgang
LG Itzehoe (Urteil vom 23.04.2014; Aktenzeichen 6 O 416/13) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.4.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Itzehoe - 6 O 416/13 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.711,20 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.2.2012 sowie weitere Nebenkosten i.H.v. 192,90 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Zurücknahme der Berufung der Klägerin hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Begleichung von Zahlungsrückständen aus Energielieferungsverträgen betreffend zwei verschiedene Immobilien. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Parteivortrags und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Das LG hat die Klage für teilweise begründet gehalten und die Beklagte zur Zahlung von 37.083,94 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 36.347,14 EUR seit dem 17.2.2012 verurteilt. Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Für die Belieferung des Grundstücks H. 84, S., (Zähler-Nr. 12991...) bestehe ein Anspruch i.H.v. 34.635,94 EUR. Insoweit gebe es eine vertragliche Verpflichtung seitens der Beklagten. Der Vertrag sei durch Gaslieferungen seitens des Versorgers und Annahme dieser Lieferungen durch den Kunden zustande gekommen. Entsprechend sei hier die Beklagte Vertragspartnerin der Rechtsvorgänger der Klägerin geworden, denn die Rechtsvorgänger der Klägerin hätten ihre Gaslieferungen gegenüber der Beklagten abgerechnet. Dies habe die Beklagte dahingehend verstehen müssen, dass sie Vertragspartner der Rechtsvorgänger der Klägerin habe sein sollen. Umgekehrt hätten die Rechtsvorgänger der Klägerin davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte damit einverstanden sei, auch im Außenverhältnis zu den Rechtsvorgängern der Klägerin für die Forderungen aus der Gaslieferung einzustehen, denn sie habe entsprechende Einzugsermächtigungen erteilt. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass der Sohn der Beklagten, Carsten R., Eigentümer des Grundstücks H. 84 in S. gewesen sei. Denn bei der Belieferung eines Grundstücks mit Gas komme nicht in jedem Fall ein Vertrag mit dem Eigentümer zustande. Maßgebend sei die Auslegung des jeweiligen Verhaltens der Beteiligten. Ein Vertrag der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit dem Eigentümer sei schon deswegen nicht zustande gekommen, weil die als Nutzerin auftretende Beklagte diesen gegenüber der Klägerin überhaupt nicht erwähnt habe. Die Zahlungsforderung sei nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Klägerin bereits zuvor über die betreffenden Verbrauchszeiträume abgerechnet habe. Diese Abrechnungen seien auf Grundlage einer Schätzung ergangen und seien deswegen möglichen Nachforderungen aufgrund späterer Ablesungen offen. Der Nachforderungsanspruch sei schließlich nicht zeitlich beschränkt. § 21 Abs. 2 AVBGasV bzw. § 18 Abs. 2 GasGVV seien vorliegend nicht anwendbar, denn die Korrektur der Abrechnungen beruhe weder auf fehlerhaften Messeinrichtungen noch auf Ablesefehlern noch auf einer falschen kaufmännischen Berechnung, sondern lediglich auf einer unrichtigen Schätzung des Gasverbrauchs. Auf entsprechende Nachforderungen habe sich die Beklagte auch einstellen können, da sie gewusst habe, dass zunächst gerade keine exakte Verbrauchsermittlung erfolgt sei, sondern lediglich eine Schätzung, welche mit der Möglichkeit einer maßgebliche Abweichung vom tatsächlichen Gasverbrauch einhergegangen sei. Schließlich sei die streitgegenständliche Forderung nicht verjährt. Die gem. § 195 BGB dreijährige Verjährungsfrist habe frühestens mit Ablauf des 31.12.2011, nämlich nach Rechnungstellung begonnen. Die vorangegangenen, lediglich auf einer Schätzung beruhenden Rechnungen seien insoweit nicht maßgeblich, da mit ihnen über den hier streitgegenständlichen Nachforderungsanspruch insoweit noch nicht abgerechnet worden sei.
Für die Belieferung des Grundstücks S. 256, H., (Zähler-Nr. 7019090026...) stehe der Klägerin ein Nachforderungsanspruch i.H.v. 1.711,20 EUR zu, und zwar für den Zeitraum vom 20.08. bis zum 31.12.2009.
Im Übrigen habe die Klage keinen Erfolg. Die Klägerin könne von der Beklagten keine Zahlung von weiteren 11.023,31 EUR für Gaslieferungen betreffend das Grundstück S. 256, H., (Zähler-Nr. 701909002626...) verlangen. Ein entsprechender Zahlungsanspruch sei verjährt.
Die Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung ins...