Entscheidungsstichwort (Thema)
Gaslieferung: Zustandekommen eines Gaslieferungsvertrages nach dem Standardtarif durch Entnahme von Gas aus dem Verteilungsnetz des Versorgungsunternehmens
Normenkette
AVBGasV §§ 2, 25 Abs. 3, § 27 Abs. 1, § 30; BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, § 204 Abs. 1-2, §§ 209, 286, 288, 366 Abs. 2, § 433 Abs. 2; ZPO §§ 29, 167, 513 Abs. 2; EGV 44/2001 Art. 5 Nr. 1b; ErbbauV § 12
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 06.05.2011; Aktenzeichen 4 O 141/08) |
Tenor
Die Berufungen der Beklagten gegen das am 6.5.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Potsdam, Az.: 4 O 141/08, werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, ein Gasversorgungsunternehmen, verlangt von den Beklagten Zahlung für die Lieferung von Gas an die Verbrauchsstelle ... straße 38 in G. für den Zeitraum vom 7.2.2004 bis 21.4.2005 und den Zeitraum vom 22.4.2005 bis 31.8.2005. Der erstgenannte Zeitraum wurde zunächst unter dem 24.5.2005 berechnet, wobei aus einer vorangegangenen Rechnung vom 5.3.2004 ein Restbetrag i.H.v. 2.302,99 EUR unter der Position "sonstige Forderungen" fortgeschrieben wurde. Soweit die Gesamtrechnungsforderung von den Beklagten noch nicht getilgt worden war, schrieb die Klägerin wiederum die offene Restforderung in der Rechnung vom 1.12.2005 über den zweitgenannten Zeitraum fort. Die so ermittelte Rechnungsforderung über 22.777,38 EUR wird mit der Klage geltend gemacht. Die Parteien streiten darum, ob zwischen ihnen eine vertragliche Zahlungsverpflichtung besteht, ob die Klägerin nachvollziehbar abgerechnet und ihre Forderung schlüssig vorgetragen hat sowie um die Einrede der Verjährung. Für die Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils in der Fassung des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 28.7.2011 Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das LG hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es gem. § 29 ZPO örtlich zuständig sei, da die Energieabnahme in dem dortigen Landgerichtsbezirk stattgefunden habe. Die Prüfung der internationalen Zuständigkeit sei nicht veranlasst, weil die Beklagte zu 3. nicht behaupte, zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses ihren Wohnsitz bereits in London gehabt zu haben. Die Zustellung der Klage durch öffentliche Zustellung sei wirksam erfolgt. Der Vertrag über Gaslieferungen vom 18.11./27.11.2002 sei wirksam. Der Beklagte zu 4. habe im Schriftsatz vom 25.3.2009 den Vertragsschluss eingeräumt. Auch der Umstand, dass die Einzugsermächtigung unterzeichnet worden sei, deute darauf hin, dass diese Unterschrift für den gesamten Vertrag als Annahmeerklärung gelten solle. Außerdem lasse sich aus der einvernehmlichen Vertragsdurchführung bis zur Rechnung vom 24.5.2005 kein anderer Erklärungswert ableiten, als ein Vertragsschluss. Mangels einer von den Beklagten dargelegten Kündigung dieses Vertrages habe sich das Vertragsverhältnis gem. Ziff. II 12. c der AGB der Klägerin um jeweils 12 weitere Monate verlängert. Selbst wenn kein Vertrag auf schriftlicher Grundlage zustande gekommen wäre, sei ein Vertragsschluss gem. § 2 Abs. 2 der damaligen Allgemeinen Gasversorgungsbedingungen (AVBGasV) anzunehmen und ein Grundversorgungsvertrag zustande gekommen, indem, wie hier, Gas aus dem Gasversorgungsnetz entnommen worden sei. Die schriftliche Bestätigung i.S.d. § 2 Abs. 1 AVBGasV stelle lediglich eine Ordnungsvorschrift dar, die keine Wirksamkeitsvoraussetzung für das Zustandekommen eines Vertrages darstelle. Da die Parteien davon ausgegangen seien, dass zwischen ihnen ein Vertragsverhältnis bestand, könne auch dahinstehen, ob die Beklagte zu 1. Eigentümerin des Objektes gewesen ist. Die von der Klägerin gelegten Rechnungen erfüllten die Anforderungen des § 26 AVBGasV. Ihre Fälligkeit sei nach § 24 AVBGasV in entsprechenden Zeitintervallen herbeigeführt worden. Die geltend gemachten Forderungen seien auch der Höhe nach zutreffend. Die schlüssige Darlegung der Klägerin, wie sie den Anspruch rechnerisch ermittelt habe, hätten die darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht entkräften können. Die Klägerin sei nicht dazu verpflichtet, eine Aufstellung sämtlicher im Vertragszeitraum erfolgter Zahlungen mit den jeweiligen Rechnungsforderungen gegenzurechnen. Vielmehr sei es der Sache der Beklagten gewesen, darzulegen, wann sie auf welche Forderungen welche Zahlungen vorgenommen hätten. Die Position "sonstige Forderungen" aus der Rechnung vom 24.5.2005 sei für die Beklagten nachvollziehbar eine Restforderung aus einer vorangegangenen Rechnung. Dies ergebe sich zwanglos aus der Eins...