Beteiligte

Rechtsanwälte Dr. Elsner, Zarnekow, Soblik, Dr. Wolter, Rüping, Dr. Hansen und Dr. von Borzeszkowski

Rechtsanwälte P, Dr. Peters, Grimm, von Hobe, Dr. P und Schober

Rechtsanwälte Dr. Tischler, Dr. Carstensen, Dr. Schulz und Dr. Punke

 

Verfahrensgang

LG Kiel (Urteil vom 05.04.1995; Aktenzeichen 14 O 152/94)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin wird das am 05. April 1995 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Kiel unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 65,320,00 DM nebst 5 % jährlicher Zinsen auf jeweils 4.082,50 DM seit dem 05. Oktober, 05. November und 05. Dezember 1993 sowie 05. Januar, 05. Februar, 05. März, 05. April, 05. Mai, 05. Juni und 05. Juli 1994 bis zum 07. September 1994 und 6,65 % jährliche Zinsen auf 40.082,50 DM seit dem 08. September 1994 sowie auf weitere jeweils 4.082,50 DM seit dem 05. August, 05. September, 05. Oktober, 05. November und 05. Dezember 1994 und 05. Januar 1995 bis zum 31. August 1998 sowie 5 % jährlicher Zinsen auf 65.320,00 DM seit dem 01. September 1998 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits im 1. Rechtszug trägt die Klägerin 3/5 und trägt die Beklagte 2/5.

Von den Kosten des Rechtsstreits im 2. Rechtszug trägt die Klägerin 3/4 und trägt die Beklagte 1/4.

Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin im 1. Rechtszug trägt die Klägerin zu 3/5, im übrigen die Streithelferin selbst; die des 2. Rechtszugs trägt die Klägerin zu 3/4, im übrigen die Streithelferin selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 75.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung der Streithelferin kann die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin ist in Höhe von 105.611,43 DM beschwert, die Beklagte in Höhe von 37.457,68 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Vermieterin von Geschäftsräumen und nimmt die Beklagte als Mieterin auf Zahlung rückständigen Mietzinses in Anspruch. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit und den Umfang einer Mieterhöhung.

Am 24. November 1971 schlossen die Parteien einen Mietvertrag über Geschäftsräume für Gastronomiebetriebe am Alten Markt in Kiel zu einer monatlichen Miete von 11.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Bei Übernahme des Mietobjekts im Sommer 1972 einigten sie sich auf eine Mieterhöhung um 119,00 DM netto auf der Grundlage von § 3 Nr. 3 des Mietvertrages, wonach die Kosten des Einbaus eines Speiseaufzuges auf den Mietzins umgelegt werden konnten.

§ 4 des schriftlichen Mietvertrages enthält eine Wertsicherungsklausel, nach der jede Partei berechtigt sein soll, eine Neufestsetzung der Miete zu verlangen, wenn sich die vom Statistischen Bundesamt festgesetzte Preisindexziffer für die Gesamtlebenshaltung aller privaten Haushalte gegenüber dem Stand des Monats, der vier Jahre nach Übergabe des Mietobjekts fällt, um mehr als 10 Punkte ändert. Wenn eine Einigung nicht zustande kommt, soll ein von der Industrie- und Handelskammer zu benennender Sachverständiger unter Anhörung der Parteien durch einen Schiedsspruch über die Miethöhe entscheiden.

Die Klägerin meint, die sich zuletzt auf 14.450,00 DM netto (entsprechend 16.617,50 DM brutto) belaufende Miete sei auf 23.193,30 DM netto (entsprechend 26.672,29 DM brutto) seit dem 05. September 1993 erhöht worden. Dies stützt sie auf ein Schiedsgutachten des Sachverständigen C S vom 18. März 1994, den die Industrie- und Handelskammer zu Kiel auf Anfrage der Klägerin als Sachverständigen benannt hatte. Das Gutachten beruht auf einer Ortsbesichtigung unter Anwesenheit von Vertretern der Parteien. Auf den Inhalt des Gutachtens wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat für die Zeit ab 01. Juli 1994 Kredite in Höhe von mindestens 150.000,00 DM zu einem Zins von 6,65 % in Anspruch genommen.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, daß über die Wertsicherungsklausel im Mietvertrag jede Partei eine Neufestsetzung des Mietzinses orientiert am marktüblichen Mietzins bei Neuvermietung abhängig vom Mietzweck bei entsprechender Änderung des Lebenshaltungsindexes verlangen könne. Das Gutachten S sei nicht offenbar unbillig i. S. v. § 319 Satz 1 BGB. Die Beklagte müsse sich als erfahrene Mieterin am Wortlaut des Vertrages festhalten lassen, zumal sie keine Bedenken gegen den verwendeten Begriff der Neufestsetzung gehabt habe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 170.931,43 DM zuzüglich 5 % p. a. Zinsen auf 10.054,79 DM seit dem 05. Oktobe...

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