Verfahrensgang
LG Lübeck (Aktenzeichen 1 O 1/12) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen und der Berufung des Klägers - das am 24.04.2013 verkündete Grund- und Teilurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger die ihm unfallbedingt (Verkehrsunfall vom 21.08.2005) aus seiner Gesundheitsbeeinträchtigung in den Jahren 2005 und 2006 entstandenen Verdienstausfallschäden zu 100 %, die aus seiner Gesundheitsbeeinträchtigung im Jahr 2007 entstandenen materiellen Schäden zu 20 % und die ihm unfallbedingt ab dem Jahr 2008 entstandenen und zukünftig entstehenden materiellen Schäden zu 10 % zu ersetzen. Vorgerichtlich auf den materiellen Schadensersatz geleistete Zahlungen der Beklagten sind anzurechnen.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 20.000 EUR (Schmerzensgeld) zu zahlen.
4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
5. Von den Kosten des Berufungsrechtsstreits sowie des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof (Az.: VI ZR 580/15) tragen der Kläger 80 % und die Beklagten 20 %.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf materiellen und immateriellen Schadenersatz sowie umfassende Feststellung der zukünftigen materiellen Schadenersatzpflicht der Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalles vom 21.08.2005 in T1 S1 in Anspruch.
Unfallbeteiligt waren der Kläger als Fahrradfahrer, sowie der verstorbene Ehemann der Beklagten zu 1., dessen Rechtsnachfolgerin sie ist, als Fahrer und Halter eines bei der Beklagten zu 2. gegen Haftpflichtschäden versicherten Pkw.
Der Kläger befuhr an jenem Sonntag die Strandstraße in N1, von T1 S1 kommend in Richtung der dortigen Schwimmhalle. Der verstorbene Ehemann der Beklagten zu 1. befuhr mit seinem Pkw B1 die Strandstraße in gleicher Richtung, er wollte nach rechts in die Auffahrt zum Restaurant "F1" einfahren. Dazu zog er - die Einzelheiten sind streitig - an dem in gleicher Richtung fahrenden Kläger vorbei, um sodann vor dem Kläger in die Auffahrt einzubiegen. Als der Kläger dies bemerkte, unternahm er mit seinem Fahrrad eine Vollbremsung zur Vermeidung einer Kollision mit dem abbiegenden Pkw, stürzte über den Lenker nach vorne auf die Straße. Der Kläger erlitt eine "Tossy I" Verletzung des linken Schultereckgelenks (leichtere Band- oder Kapselverletzungen), multiple Schürfwunden, eine leichte Schädelprellung sowie eine HWS-Distorsion.
Zum Unfallzeitpunkt war der Kläger - dies seit April 2000 - selbständiger Leiter einer Agentur der A1 Versicherung in B2.
Der Kläger hatte 1977 im Alter von 9 Jahren bei einem Unfall mit einem Chemiebaukasten schwere Verbrennungen im Gesicht, am Hals und am Oberkörper erlitten. Folge waren zahlreiche stationäre Krankenhausaufenthalte und Transplantationsoperationen (nach seinen Angaben ca. 60 bis 80 Operationen). Seit dem 1.6.1978 ist ihm deshalb ein GdB (Grad der Behinderung) von 100 % zuerkannt worden. Die Verbrennungs- und Operationsnarben sind bis heute hin sichtbar. Nach der Schulzeit absolvierte er zunächst eine dreijährige Ausbildung zum Zimmermann und arbeitete von 1993 bis 1998 als Selbstständiger in diesem Beruf. Anschließend absolvierte er bei der A1 Versicherung eine berufsbegleitende Ausbildung zum sog. Versicherungsfachmann. Zum 1.4.2000 übernahm er einen eigenen Kundenstamm und im Jahr 2003 wurde er Generalvertreter. Nach eigenen Angaben hatte er in den Jahren 2004/2005 aus seinem Betrieb "K1-Versicherungen" monatlich ca. 10.000 EUR zur Verfügung.
Nach dem Unfall war der Kläger bis Ende November 2005 zu 100 % arbeitsunfähig erkrankt. In der Folgezeit wurde ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % bzw. 50 % ärztlich bescheinigt, ab dem 04.01.2006 war er zunächst wieder voll arbeitsfähig und arbeitete in seiner Versicherungsagentur.
Bereits im Herbst 2005 kam es zu ersten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger, dies auch wegen relativ geringfügiger Forderungen, beispielsweise unbezahlt gebliebener Telefonrechnungen.
Mittlerweile ist der Kläger - nach endgültiger Beendigung seiner Tätigkeit für die A1 im Jahre 2010 - auf Grundsicherung angewiesen. Seine Miete wird vom Amt bezahlt. Gegen den Kläger laufen vielfache Zwangsvollstreckungsverfahren. Einige Gläubiger halten mit Blick auf diesen Prozess still. Ein Insolvenzverfahren ist bislang nicht durchgeführt worden.
Die Beklagte zu 2. hat auf den materiellen Schaden des Klägers vorgerichtlich Abschlagszahlungen in Höhe von in...