Verfahrensgang
AG Elmshorn (Urteil vom 12.12.2003; Aktenzeichen 43 F 95/03) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12.12.2003 verkündete Urteil des AG Elmshorn - FamG - teilweise geändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger verlangt vom Beklagten, seinem Großvater väterlicherseits, Unterhalt für die Zeit ab Dezember 2002.
Er lebt bei seinen Großeltern mütterlicherseits. Die Großmutter wurde für ihn zum Vormund bestellt, nachdem seiner nicht verheirateten Mutter das Recht der elterlichen Sorge entzogen worden war. Die Großmutter erhält Arbeitslosenhilfe, ihr Ehemann, der Großvater mütterlicherseits, erhält Altersrente i.H.v. monatlich 548,10 Euro.
Die Mutter des Klägers erhält Leistungen der Sozialhilfe. Sie betreut die am 3.2.2002 geborene jüngere Schwester des Klägers, L.-D.
Der Vater des Klägers, M.L., ist 32 Jahre alt und ausgebildeter Kfz-Mechaniker. Er bezieht Arbeitslosenhilfe. Die Großmutter des Klägers hat sich als dessen Vormund mit anwaltlicher Hilfe erfolglos bemüht, vom Kindesvater regelmäßige Unterhaltszahlungen zu erlangen. Sie hat den Vater wegen Verletzung der Unterhaltspflicht angezeigt. Dem Beklagten ist es lediglich gelungen, vom Konto seines Sohnes, des Kindesvaters, mit dessen Einwilligung geringe Beträge als Unterhaltsbeitrag zugunsten des Klägers zu überweisen.
Der Beklagte erhält gesetzliche Altersrente sowie Betriebsrente von der VBL. Er war Müllwerker und ist nach einer Bypassoperation schwerbehindert. Der Grad der Behinderung beträgt 60. Der Beklagte zahlt an seine getrennt lebende Ehefrau Brigitte L. Unterhalt i.H.v. monatlich 195,31 Euro.
Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung der Regelbedarfsbeträge in Anspruch genommen.
Das AG hat der Klage zum Teil entsprochen. Es hat den Beklagten unter Berücksichtigung seiner übrigen Zahlungsverpflichtungen als teilweise finanziell leistungsfähig angesehen und verpflichtet, ab Dezember 2002 monatlich 56,50 Euro an den Kläger zu zahlen. Wegen der getroffenen Feststellungen und der Begründung der Entscheidung wird auf das Urteil des AG verwiesen.
Gegen dieses wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er macht geltend:
Der Kläger habe weder hinreichend dargelegt noch bewiesen, dass er von seinem Vater Unterhaltszahlungen nicht erhalten könne. Unabhängig davon sei er, der Beklagte, aber auch nicht leistungsfähig.
Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat sich der Berufung des Beklagten angeschlossen und Unterhalt für die Zeit ab Dezember 2002 im Umfang des erstinstanzlichen Klagantrags verlangt. Er hat diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht weiter verfolgt, sondern beantragt lediglich, die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, der Beklagte könne ihm Aufwendungen für die Finanzierung des Kaufs eines Pkw und eines Fernsehers nicht entgegenhalten. Die Raten für die zugunsten des Sohnes Holger L. übernommene Bürgschaft und die Prämien für die Sterbegeldversicherung müsse der Beklagte aus seinem Selbstbehalt bestreiten.
Wegen des Parteivorbringens im Übrigen und Einzelnen wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen und die Gerichtsprotokolle verwiesen.
Der Senat hat den Beklagten persönlich angehört.
II. Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger kann Unterhalt nach den hier allein in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 1607 Abs. 2, 1601 BGB nicht verlangen. Nach diesen Gesetzesvorschriften hat dann, wenn u.a. die Rechtsverfolgung von Unterhaltsansprüchen gegen einen Verwandten erheblich erschwert ist, der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren. Das bedeutet, dass insb. dann, wenn von einem Vater Unterhaltszahlungen für dessen minderjähriges Kind nicht beigetrieben werden können, ersatzweise der Großvater haften muss, obwohl der Vater bei gehörigen Anstrengungen im Stande wäre, Einkommen in ausreichender Höhe zu verdienen.
Vorliegend braucht allerdings nicht entschieden zu werden, ob vom Vater des Klägers Unterhaltszahlungen beizutreiben sind; denn die Ersatzhaftung des beklagten Großvaters entfällt hier, weil er seinerseits gem. § 1603 Abs. 1 BGB finanziell nicht leistungsfähig ist. Nach der genannten Vorschrift ist unterhaltspflichtig nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt für das Kind zu gewähren. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen und Berechnungen ergibt.
In der Zeit von Juli bis Dezember 2003 erhielt der Beklagte
gesetzliche Rente von monatlich 1.173,11 Euro
sowie Betriebsrente von der VBL i H.v. 328,20 Euro,
zusammen also 1.501,31 Euro.
Dieses Nettoeinkommen des Beklagten steht jedoch nicht in voller Höhe zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhalts zur Verfügung; denn der Beklagte ist finanzielle Verpflichtungen eingegangen, noch bevor er auf Zahlung von Unterhalt...