Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Verpflichtung des Pächters zur Übertragung von EG-Zahlungsansprüchen

 

Leitsatz (amtlich)

Sieht ein formularmäßiger Landpachtvertrag, der noch vor der Änderung des Subventionssystems zur Entkoppelung der Zahlungsansprüche gem. EGV Nr. 1782/2003 geschlossen wurde, eine Regelung vor, in der sich der Pächter zur Rückübertragung von Prämienansprüchen und Quotenrechten auf den Verpächter am Ende der Pachtzeit verpflichtet, so ist diese nicht auf die nach dem geänderten Subventionssystem zugeteilten Zahlungsansprüche übertragbar. Weder unmittelbar aus dem Vertrag noch im Wege ergänzender Vertragsauslegung ergibt sich eine Verpflichtung des Pächters zur Übertragung der ihm für die Pachtflächen zugeteilten entkoppelten Zahlungsansprüche auf den Verpächter. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Vertragsparteien bei Vertragsabschluss nicht mit einer Entkoppelung der künftigen Prämienansprüche rechneten.

 

Normenkette

BGB §§ 586, 596

 

Verfahrensgang

AG Meldorf (Urteil vom 19.12.2007; Aktenzeichen 45 Lw 117/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.04.2009; Aktenzeichen LwZR 11/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des AG - Landwirtschaftsgericht - Meldorf vom 19.12.2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Parteien schlossen am 26.11.2001 zwei Pachtverträge. Der eine Pachtvertrag betraf einen in N gelegenen Hof (Wohn- und Wirtschaftsgebäude mit lebendem und totem Inventar) mit Acker- und Weideland mit einer Gesamtfläche von rund 30,5 ha zu einem jährlichen Pachtzins von 8.150 EUR. Der andere Pachtvertrag betraf rund 3,2 ha Weidefläche in O zu einem jährlichen Pachtzins von 485 EUR. Pachtbeginn war jeweils der 1.1. für das Weideland und der 1.5. für Hof und Ackerflächen. Das Pachtverhältnis endet zum 30.6.2008.

Für beide Pachtverträge verwendeten die Parteien Formularvertragsurkunden. In dem Vertrag über den Hof heißt es in § 24:

Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der Erlangung und Sicherung von Prämien- und Förderungsansprüchen sowie Quotenrechten (Referenzmengen) für den Betrieb bzw. Betriebsinhaber wechselseitig mitzuwirken und dafür erforderliche Erklärungen auch gegenüber Dritten - insbesondere Behörden - abzugeben.

Der Pächter tritt in bei Pachtbeginn bestehende Ansprüche und Rechte i.S.d. Abs. 1 ein, bzw. diese sind auf ihn zu übertragen, soweit der Eintritt, bzw. die Übertragung rechtlich möglich und zulässig ist. Unter der gleichen Voraussetzung gehen solche Ansprüche und Rechte bei Pachtende auf den Verpächter oder nach seiner Wahl auf einen Betriebsnachfolger über, bzw. sind auf den Verpächter oder den Nachfolger zu übertragen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 gilt die wechselseitige Mitwirkungs- und Erklärungspflicht des Abs. 1 entsprechend.

Während der Pachtzeit änderte sich das Subventionssystem. Die EU-Agrarminister einigten sich im Juni 2003 auf eine Agrarreform, die im Juli 2004 in nationales Recht umgesetzt wurde. Kernpunkt der Reform ist die sog. Entkoppelung der Zahlungsansprüche. Die bisherigen Prämienzahlungen wurden durch Zahlungen ersetzt, die den landwirtschaftlichen Betrieben unabhängig von ihrer Produktion - "entkoppelt" - gewährt werden. Die Zahlungsansprüche sind personengebunden an den Inhaber des Betriebs, aber übertragbar. In welchem Umfange sie zuzuteilen sind, ergibt sich nach deutschem Recht aus zwei miteinander kombinierten Berechnungsmodellen (§ 5 BetrPrämDurchfG): Dem Betriebsinhaber werden flächenbezogene Beträge nach seiner Acker- und Grünlandfläche zum 15.5.2005 gewährt. Dies sind die sog. beihilfefähigen Flächen des Betriebs. Es kommt ein betriebsindividueller Zuschlag hinzu (top-ups). Betriebsindividuelle Beträge sind Beträge, die im Wesentlichen für Viehhaltung, Trockenfutter und Kartoffelstärke gezahlt werden.

Der Kläger beansprucht von dem Beklagten die Übertragung der diesem nach neuem Subventionsrecht für die Pachtflächen zugeteilten Zahlungsansprüche. Er hat erstinstanzlich die Feststellung einer entsprechenden Verpflichtung des Beklagten begehrt. Der Beklagte hat die Abweisung des Feststellungsantrags beantragt.

Das Landwirtschaftsgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der mit gesondertem Pachtvertrag zugepachteten Fläche von 3,2 ha hat es dies damit begründet, dass sich ein derartiger Übertragungsanspruch aus § 596 BGB nicht ergebe. Hinsichtlich der Fläche des Hofpachtvertrages hat es ausgeführt, dass die Parteien bei Vertragsabschluss noch keine Vereinbarung über die heutigen Zahlungsansprüche hätten treffen können. Ihre Vereinbarung zur Übertragung könne sich nur auf die damals üblichen Flächenprämien bezogen haben. Die heutigen Zahlungsansprüche seien aber untrennbar aus Flä...

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