Entscheidungsstichwort (Thema)

Feldheckabsperrung als eine offensichtliche Gefahrenquelle insbesondere für Mountainbikefahrer

 

Normenkette

GG Art. 34; BGB § 254 Abs. 1, § 823 Abs. 1, §§ 839-840

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.04.2020; Aktenzeichen III ZR 250/17)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 5. Februar 2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 145.682,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz auf 87.720,20 EUR seit dem 13.07.2015 und auf 57.962,40 EUR seit dem 30.07.2015 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle zukünftigen materiellen Schäden aus dem Radfahrunfall des Herrn T vom 15. Juni 2012 gegen 17:00 Uhr auf dem vom H-Weg abzweigenden Feldweg der Gemeinde B mit einer Quote von 25% zu ersetzen, soweit diese Ansprüche auf die Klägerin übergegangen sind.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin 76% und die Beklagten 24%.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110% des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Berufungsstreitwert: 690.084,55 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht (§§ 76 BBG in Verbindung mit § 30 SG) Schadensersatzansprüche des ehemaligen Marineoffiziers T geltend, die aus einem schweren Radfahrunfall resultieren, der sich am 15. Juni 2012 in der Gemeinde B (Feldweg, Abzweigung vom H-Weg) ereignet hat. Der Geschädigte war als Bundeswehroffizier (Korvettenkapitän) an der Bundeswehr-Universität in H tätig. Bei der Klägerin handelt es sich um den ehemaligen Dienstherrn des Geschädigten.

Am Unfalltag (15. Juni 2012) unternahm der Geschädigte T mit seinem neuen Mountainbike der Marke "Cube Reaction CTC 29", das er erst zwei bis drei Monate besaß und mit dem er regelmäßig zur Arbeit fuhr, nach Feierabend eine ausgedehnte Fahrradtour, um die Umgebung zu erkunden. Der Geschädigte wog zum Unfallzeitpunkt 103 kg, das Fahrrad war mit sog. Klickpedalen ausgestattet, die er bei der Radtour auch genutzt hat.

Dabei kam er auch in das Gebiet der Gemeinde B. Dort befuhr er gegen 17:30 Uhr auf dem Rückweg Richtung R den H-Weg, um von dort aus in einen unbefestigten Feldweg abzubiegen, bei dem es sich - wie der Geschädigte anhand seines Navigationsgeräts wusste - tatsächlich um eine Sackgasse handelte, die in einem Waldstück endete. Der Weg war dem Geschädigten bis dahin nicht bekannt, über die Örtlichkeiten hatte er sich allerdings mittels einer Karten-App auf seinem I-Phone kundig gemacht.

Nach rund 50 m befand sich auf dem Feldweg ein sogenanntes Ziehharmonika-Heck, das der ehemalige Jagdpächter, Herr S, bereits Ende der 80er Jahre mit Zustimmung Gemeinde B errichtet hatte. Die Gemeinde wollte damit illegalen Müllentsorgungen in der Feldmark vorbeugen und der Jagdpächter wollte mit der Absperrung die Einrichtung eine Ruhezone für das Wild erreichen. Bei den Beklagten zu 2) und 3) handelt es sich um die zum Unfallzeitpunkt verantwortlichen Jagdpächter des Reviers. Bei dem Ziehharmonika-Heck handelte es sich um eine Absperrvorrichtung mit zwei verzinkten Stacheldrähten in Höhe von 57 und 91 cm (vom Erdboden aus gemessen), die in der Mitte zwei Holzlatten hielten, an denen das Verkehrszeichen 260 (Verbot für mehrspurige Kraftfahrzeuge und für Krafträder) befestigt war. Die Stacheldrähte waren auf der linken Seite fest an einem Pfosten angeschlagen und auf der rechten Seite an einem dickeren Holzstab befestigt, der mittels einer kunststoffummantelten Drahtschlaufe an einem fest im Boden verankerten Holzpfosten befestigt war, dort aber gelöst werden konnte. Der Feldweg, auf dem sich die vorgenannte Absperrung befand, gehört zum Eigentum der Beklagten zu 1). Der ehemalige ehrenamtliche Bürgermeister der Gemeinde B, der Zeuge J (bis 2013 ehrenamtlicher Bürgermeister), hatte regelmäßig (circa 2-3 Mal vierteljährlich) nach der Absperrung geschaut. Auch die Beklagten zu 2) und 3) nutzten regelmäßig als Jagdpächter die vorgenannte Absperrung, um zu der dahinter gelegenen Wildwiese zu gelangen, auf der sich ihr grüner Jagdwagen befand (vgl. Lichtbild Bl. 148 der Ermittlungsakte Staatsanwaltschaft Lübeck, Az.:). Der Geschädigte T bemerkte den quer über den Weg gespannten, doppelten Stacheldraht zu spät. Es gelang ihm nicht mehr, sein Mountainbike rechtzeitig vor der Absperrung zum Stillstand zu bringen. Ausweislich der Ermittlungsakte befand sich "circa 2 m vor dem Stacheldraht eine Bremsspur mit einer Länge von circa 1,1...

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