Verfahrensgang
LG Lübeck (Urteil vom 27.08.2004; Aktenzeichen 9 O 159/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.8.2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des LG Lübeck geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 457.019,25 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 22.11.2001 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 457.019,25 EUR.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt das beklagte Land aus abgetretenem und eigenem Recht aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung wegen unberechtigter Untätigkeit des beim AG Oldenburg tätigen Rechtspflegers in Anspruch.
Nach Auffassung der Klägerin hat der Rechtspfleger bei der Durchführung des von der Bauträgerin x. Betreuungs- und Bauträger GmbH (nachfolgend: x.) durchgeführten Bauprojekts über die Errichtung von 45 Ferienwohnungen in '..., ..., ..., O./die zur Auszahlung der Kaufpreise notwendigen Eintragungen der Umwandlung des Bauobjekts in Eigentumswohnungen und der aufgrund der eingereichten Kaufverträge bewilligten Auflassungsvormerkungen pflichtwidrig über längere Zeit nicht bearbeitet. Dadurch soll wegen der erst bei Eintragung der Auflassungsvormerkungen eintretenden Auszahlungsreife der Kaufpreise ein unnötiger Zinsverlust zu Lasten der Bauträgerin entstanden sein. Diese Zinsverluste macht die Klägerin aus abgetretenem Recht geltend. Während des Rechtsstreits hat die Klägerin ihre Ansprüche auch auf eigenes Recht gestützt. Ihren eigenen Schadensersatzanspruch begründet die Klägerin damit, dass sie als finanzierende Bank des Bauprojekts mit Zinsforderungen aufgrund des Konkurses der Bauträgerin ausgefallen sei.
Nachdem die x. das im Grundbuch von W. Blatt y. verzeichnete Grundstück erworben hatte, gab sie die notarielle Teilungserklärung vom 6.8.1992 ab. Im Hinblick darauf wurden bereits seit 1992 einzelne Ferienwohnungen verkauft, obwohl die Aufteilung in Wohnungseigentum im Grundbuch noch nicht eingetragen war. Änderungen der Teilungserklärung wurden am 9.11.1995, 30.8.1996, 22.11.1996, 6.3.1997 und 9.10.1997 notariell beurkundet.
Die von der ... mit Erwerbern abgeschlossenen notariellen Kaufverträge enthielten Regelungen darüber, wann der jeweilige Kaufpreis zur Zahlung fällig sein sollte. Die einzelnen Fälligkeitsvoraussetzungen sind auf S. 2 des Tatbestandes des angefochtenen Urteils aufgezählt. Die nach Ziff. b) des Zahlungsplans erforderliche Auflassungsvormerkung wurde bereits in den notariellen Kaufverträgen bewilligt und beantragt. Mit Ausnahme eines etwas später nachgereichten Kaufvertrags gingen sämtliche Kaufverträge und die geänderte Teilungserklärung vom 30.8.1996 am 6.9.1996 beim Grundbuchamt Oldenburg ein. Die Nachträge zur Teilungserklärung gingen am 22.11.1996, 7.3.1997 und 14.10.1997 ein. Zur Anlegung der Wohnungseigentumsgrundbücher und Eintragung der Auflassungsvormerkungen kam es erst am 30.7.1998. Darüber wurde der Notar durch die Vollzugsmitteilung vom 13.8.1998 unterrichtet.
Das Grundbuchamt und andere Dezernate des AG Oldenburg waren seinerzeit überlastet. Ob der Geschäftsführer der x., der Notar und ein Sachbearbeiter des Notars den Grundbuchrechtspfleger und den AGdirektor mehrfach mündlich an die Erledigung der Anträge erinnert haben, ist zwischen den Parteien streitig. Durch Schreiben vom 13.10.1997 beanstandete der Notar ggü. dem Grundbuchamt die ungewöhnlich lange Bearbeitungsdauer des Vollzugs der Teilungserklärung und der Kaufverträge und bat um Mitteilung, wann mit dem Grundbuchvollzug gerechnet werden könne. Zugleich wies er auf erhebliche finanzielle Nachteile der Bauträgerin aufgrund der langen Bearbeitungszeit hin.
Die einzelnen Kaufpreise wurden 1998 von den Käufern gezahlt. Die Kaufpreise sollten dazu dienen, einen Kontokorrentkredit der ... bei der Klägerin i.H.v. 13.912.000 DM, der mit 8,5 % jährlich zzgl. einer Provision von 0,25 % verzinst werden musste, zurückzuführen. Dieser Kredit sollte ausweislich des Kontokorrentvertrages vom 3.1.1996 durch eine Grundschuld von 16 Mio. DM, lastend auf dem im Grundbuch W. Blatt y. eingetragenen Grundstück, abgesichert werden.
Vor dem Konkurs der ... ließ der Geschäftsführer S. sich durch eine mit der ... getroffene Vereinbarung vom 29.12.1997 Schadensersatzansprüche der ... gegen das Land Schleswig-Holstein aus "Amtshaftung bzw. Amtspflichtverletzung des Grundbuchamtes Oldenburg/Holstein im Zusammenhang mit der Anlegung der Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbuchblätter für das Objekt in O./" abtreten. Die Abtretung sollte "sämt...