Entscheidungsstichwort (Thema)

Scheidung und Folgesachen. Güterrecht und nachehelicher Unterhalt

 

Leitsatz (amtlich)

Ein in der damaligen DDR belegenes und vor dem 1. Juli 1990 geerbtes Grundstück ist im Rahmen des Zugewinnausgleichs beim Anfangsvermögen mit dem Wert zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wirtschafts- und Währungsunion zu berücksichtigen, weil zuvor mangels Verfügbarkeit kein Vollerwerb der Rechtsposition gegeben war.

 

Orientierungssatz

Bewertung eines geerbten in der DDR belegenen Grundstücks im Zugewinnausgleich.

 

Normenkette

BGB § 1376 Abs. 1-3, § 1374 Abs. 2

 

Beteiligte

Rechtsanwälte Dr. Elsner, Zarnekow, Soblik, Dr. Wolter, Rüping, Dr. Hansen und Dr. von Borzeszkowski

Rechtsanwälte Dr. Tischler, Dr. Carstensen, Dr. Schulz und Dr. Punke

 

Verfahrensgang

AG Rendsburg (Urteil vom 12.11.1998; Aktenzeichen 19 F 31/97)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Ausspruch zum Zugewinnausgleich in dem Verbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Rendsburg vom 12. November 1998 (Ziffer 4.) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß 4 % Zinsen auf den ausgeurteilten Betrag erst ab 2. April 1999 zu zahlen sind.

II. Auf die Berufung des Beklagten wird das Verbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Rendsburg vom 12. November 1998 im Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt (Ziffer 5.) teilweise geändert und insoweit wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgenden nachehelichen Unterhalt zu zahlen:

  1. vom 2. April bis 31. Juli 1999 monatlich 666 DM, davon 132 DM Vorsorgeunterhalt,
  2. von August bis Oktober 1999 monatlich 934 DM, davon 186 DM Vorsorgeunterhalt,
  3. ab November 1999 monatlich 988 DM, davon 196 DM Vorsorgeunterhalt.

Die weitergehende Berufung des Beklagten und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden gegeneinander aufgehoben; es verbleibt bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien hatten am die Ehe geschlossen. Aus der Ehe stammen die Kinder, geboren am, , geboren am, und, geboren am.

Die Ehewohnung befand sich in einem Einfamilienhaus in F., welches im Miteigentum der Parteien stand. Das Hausgrundstück ist nach der Trennung veräußert, der Erlösüberschuß zwischen den Parteien geteilt worden.

Die Klägerin wohnt jetzt in K.. Sie ist Arzthelferin und hat schon während des Zusammenlebens der Parteien im versicherungsfreien Bereich gearbeitet. Seit April 1999 arbeitet sie 26 Stunden wöchentlich, ab August in geringerem Umfange teilschichtig.

Der Beklagte wohnt jetzt in B. Er ist Bankkaufmann bei der. In den Jahren 1979 und 1989 hat er zusammen mit anderen Miterben ein Geschäftshausgrundstück in L./DDR geerbt. Seinen Anteil hat er im Jahre 1993 für 115.000 DM verkauft.

Die Klägerin hat im Verbund nachehelichen Unterhalt verlangt und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie insgesamt 1594,66 DM einschließlich Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen. Beide Parteien haben Zugewinnausgleichsansprüche geltend gemacht. Der Beklagte hat beantragt, die Klägerin zur Zahlung von 5865,94 DM zu verurteilen, die Klägerin hat von dem Beklagten Zahlung von 7745,49 DM verlangt.

Durch das angefochtene Verbundurteil hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für auf den Beklagten, für und auf die Klägerin übertragen und den Versorgungsausgleich geregelt. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig seit dem 2. April 1999. Weiterhin hat das Familiengericht die Klägerin zur Zahlung eines Zugewinnausgleichsbetrages von 5865,94 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Juni 1998 verurteilt. Der Beklagte ist zur Zahlung nachehelichen Unterhalts von 1014,13 DM einschließlich Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt verurteilt worden.

Mit seiner Berufung macht der Beklagte geltend, sein anrechenbares Einkommen sei geringer, weil höhere Fahrtkosten zu berücksichtigen seien. Aus den Lebensverhältnissen der Klägerin sei zu schließen, daß sie höheres Einkommen habe als bisher angenommen.

Der Beklagte beantragt,

unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin die Klage auf nachehelichen Unterhalt insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, sowie das angefochtene Urteil zu ändern und die Zugewinnausgleichsverurteilung um 1600 DM nebst anteiliger Zinsen abzuweisen sowie den Beklagten zur Zahlung weiterer 100 DM laufenden monatlichen Unterhalts zu verurteilen.

Sie begründet ihre Berufung damit, daß beim Zugewinnausgleich auf seiten des Beklagten das Grundstück in der DDR nicht in seinem Anfangsvermögen berücksichtigt werden könne. Außerdem sei sie aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht imstande, irgendeinen Zugewinnausgleich an den Beklagten zu leisten.

Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die Parteien im Termin vom 29. Juni 1999 gehört.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist nur zu einem Teil begründet, die...

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