Entscheidungsstichwort (Thema)

nachehelicher Unterhalt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wenn sowohl der Unterhaltsberechtigte als auch der Unterhaltsverpflichtete eine Rente beziehen, ist bei der Bedarfsermittlung das volle Renteneinkommen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen. Der auf dem Versorgungsausgleich beruhende Anteil ist nicht herauszurechnen.

2. Da der Vorsorgeunterhalt der besonderen Zweckbindung, die Alterssicherung des Berechtigten zu gewährleisten und zugleich den Verpflichteten nach Eintritt des Versicherungsfalls des Berechtigten unterhaltsrechtlich zu entlasten, unterliegt, kann die Vorschrift des § 1579 Nr. 3 BGB anwendbar sein, wenn der Vorsorgeunterhalt nicht bestimmungsgemäß verwendet worden ist.

 

Orientierungssatz

Berechnung des Altersunterhalts im Verhältnis zweier Rentenempfänger

 

Normenkette

BGB § 1573 Abs. 2, § 1579 Nr. 3; ZPO § 323 Abs. 3

 

Beteiligte

Rechtsanwälte Dres. Tischler, Carstensen, Schulz und Punke

Rechtsanwälte Dr. Elsner, Zarnekow, Soblik, Dr. Wolter, Rüping und Dr. Hansen

 

Verfahrensgang

AG Norderstedt (Aktenzeichen 53 F 56/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Norderstedt vom 17. August 1999 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Norderstedt vom 10. September 1996 – 53 F 76/96 – wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger an die Beklagte folgenden nachehelichen Unterhalt zu zahlen hat:

  1. ab 8. April 1999 monatlich 357 DM,
  2. ab Mai 1999 monatlich 331 DM,
  3. ab Juli 1999 monatlich 335 DM,
  4. ab Juli 2000 monatlich 141 DM.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen, die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5, von den Kosten des Berufungsrechtszuges der Kläger 7/10 und die Beklagte 3/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Parteien hatten im Jahre 1960 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen. Die Ehe ist auf den am 8. November 1985 zugestellten Scheidungsantrag des Klägers durch Verbundurteil des Familiengerichts vom 16. Februar 1989 geschieden worden (52 F 161/85). Der Kläger ist im Verbund zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 1552,92 DM einschließlich Krankenvorsorge und Altersvorsorge verurteilt worden. Auf eine von der Beklagten im Jahre 1992 erhobene Abänderungsklage ist der Unterhalt durch Senatsurteil vom 13. September 1994 für die Zeit ab Januar 1994 auf monatlich 2649,98 DM einschließlich Krankenvorsorge und Altersvorsorge heraufgesetzt worden (8 UF 218/93). Auf eine Abänderungsklage des Klägers hin ist der Unterhalt durch Urteil des Familiengerichts vom 10. September 1996 für die Zeit ab Juni 1996 auf monatlich 624 DM einschließlich 122 DM Altersvorsorgeunterhalt festgesetzt worden (53 F 76/96).

Beide Parteien beziehen zwischenzeitlich eine Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Kläger zusätzlich eine Betriebsrente. Die Beklagte hat weiteres Einkommen im versicherungsfreien Bereich.

Mit der vorliegenden am 8. April 1999 zugestellten Abänderungsklage hat der Kläger den Wegfall seiner Unterhaltspflicht begehrt. Das Familiengericht hat der Klage stattgegeben. Es hat bei der Bedarfsberechnung den in der Altersrente der Beklagten auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Anteil herausgerechnet, diesen sowie fünf Sechstel des Erwerbseinkommens der Beklagten hierauf angerechnet. Weiterhin hat es fiktives Renteneinkommen der Beklagten, beruhend auf den von dem Kläger seit 1985 geleisteten Altersvorsorgebeträgen mit der Folge angerechnet, dass ein Unterhaltsanspruch der Beklagten dann nicht mehr verbleibt.

Mit ihrer Berufung beanstandet die Beklagte die Unterhaltsberechnung. Sie ist der Ansicht, dass bei ihren Erwerbseinkünften ein Abschlag gemacht werden müsse, weil diese überobligationsmäßig seien. Die von dem Kläger geleisteten Altersvorsorgebeträge habe sie mangels ausreichenden Elementarunterhalts nicht bestimmungsgemäß verwenden können.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage für die Zeit vom 1. bis 7. April 1999 vollständig und danach insoweit abzuweisen als eine Herabsetzung auf weniger als 360 DM monatlich verlangt wird.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass die Beklagte eine monatliche Rente von 500 DM zusätzlich hätte erzielen können, wenn sie die Altersvorsorgebeiträge sinnvoll angelegt hätte. Dazu wäre sie auch imstande gewesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben über die Frage, welche monatliche Rente die Beklagte ab Januar 1999 hätte erzielen können, wenn sie die von dem Kläger geleisteten Altersvorsorgebeträge gemäß Aufstellung in dem Erörterungsbeschluss des Senats vom 16. Mai 2000 (Bl. 144 bis 146 der Akte) möglichst günstig angelegt hätte, durch Einholung einer Auskunft des Versicherungsmaklers Assessor B.. ...

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