Entscheidungsstichwort (Thema)
§ 26 Abs. 1 NachbGSchlH als Schutzgesetz in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB und Folgen für eine Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog
Normenkette
BGB §§ 254, 823 Abs. 2, § 906 Abs. 2 S. 2; NachbG SH § 26 Abs. 1
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 17.04.2018, Az. 3 O 61/14, wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kiel ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien sind Nachbarn aneinander angrenzender Doppelhaushälften und streiten um den Ausgleich von Schäden im Zusammenhang mit der Durchfeuchtung einer Hauswand der Kläger, welche an eine Terrassenfläche der Beklagten angrenzt. Im Hinblick auf den Sachverhalt wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, aber unbegründet.
Gegen die Zulässigkeit der Klage bestünden keine Bedenken, da das nach § 15a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2a LSchliG erforderliche Schlichtungsverfahren durchgeführt worden sei.
Den Klägern stehe jedoch kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 8.939,82 EUR gegen die Beklagten gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zu. Voraussetzung für einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog sei, dass der in Anspruch Genommene Störer sei. Die Kläger trügen deshalb nach den allgemeinen Regeln die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Feuchtigkeitsschäden an ihrem Wohnhaus ursächlich auf die bauliche Situation auf dem Grundstück der Beklagten zurückzuführen seien. Für diesen Umstand seien sie beweisfällig geblieben, so dass dahinstehen könne, ob die übrigen Voraussetzungen eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs gemäß § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog vorlägen.
Der vom Gericht bestellte Sachverständige S habe auf der Terrasse der Beklagten eine Pflasterung mit Gefälle vom Haus weg hin zur Ablaufrinne festgestellt. Nach sachverständiger Ansicht (im Gutachten vom 2.1.2017) sei eine schadensfreie Ableitung des Oberflächenwassers gegeben. Zwar sei im Sockelbereich der Innenwand der Beklagten aufsteigende Feuchtigkeit festgestellt worden; die im weiteren Wandbereich vorhandenen Feuchtigkeitserscheinungen seien jedoch nicht aufsteigender Feuchtigkeit zuzuordnen. Auch sei die Ursache für die in der Wand aufsteigende Feuchtigkeit aufgrund der Feststellung, dass das Oberflächenwasser von der Terrasse der Beklagten nicht in Richtung der Wand der Kläger geleitet werde, darin zu sehen, dass die Abdichtung des im Erdreich liegenden Fundaments und der Wandfläche keinen bzw. keinen ausreichenden Schutz mehr gegen Bodenfeuchte aufweise. Selbst wenn die Ableitung des Wassers von der Dachfläche der Beklagten technisch nicht einwandfrei sei und es zum Überlaufen der Regentonne komme, würde nach dem Sachverständigengutachten das Wasser schadenfrei im Erdreich versickern.
Auch in den ergänzenden Gutachten vom 3.5.2017 und 11.5.2017 sei der gerichtliche Sachverständige nicht zu der Feststellung gekommen, dass die festgestellten Feuchtigkeitsschäden auf die bauliche Situation auf dem Grundstück der Beklagten zurückzuführen seien. Die Aussagen der Zeugen K und S führten nicht zu einer anderen Bewertung und gäben keinen Anlass, an den Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln. Diese hätten bekundet, dass ihnen aufgefallen sei, dass ein Gefälle zur Hauswand der Kläger hin bestehe. Dies vermöge nicht zu überzeugen, da sowohl der gerichtliche Sachverständige als auch der private Sachverständige Sp das Gegenteil festgestellt hätten.
Den Klägern stehe auch kein Duldungsanspruch gemäß § 17 NachbGSchlH zu. Die Kläger begehrten mit ihrem Duldungsantrag, bauliche Veränderungen nicht nur an ihrer eigenen Hauswand, sondern auch am Grundstück der Beklagten vorzunehmen. Da nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Veränderungen an der baulichen Situation auf dem Grundstück der Beklagten zur Behebung der Ursachen der Feuchtigkeitsschäden nicht erforderlich seien, scheide bereits aus diesem Grund ein Duldungsanspruch der Kläger aus.
Zudem stehe den Klägern mangels Ursächlichkeit der Feuchtigkeitsschäden aufgrund der baulichen Situation auf dem Grundstück der Beklagten auch kein Anspruch auf Ersatz der privaten Sachverständigenkosten zu.
Mit ihrer Berufung wenden sich die Kläger gegen die Klagabweisung durch das Landgericht und verfolgen ihren erstinstanzlichen Anspruch unter teilweiser Klagänderung weiter.
Sie tragen vor, die Beweisaufnahmen sei durch das Landgericht fehlerhaft/unvollständig durchgeführt worden und die Beweiswürdigung sei fehlerhaft.
Die Chronologie der Terrasse und ihrer Beschaffenheit sei nicht richtig gewürdigt worden. Die Beklagten seien mit Schreiben vom 4.10.2011, Anlage BK 1, dazu aufgefordert worden, die Terrassenfläche mit einem Gefälle vom Gebäude weg herzus...