Entscheidungsstichwort (Thema)
Wettbewerbswidrigkeit einer Preisangabe für Bestandteile von Photovoltaikangaben
Leitsatz (amtlich)
Der in einer Google-Anzeige angegebene Preis für einen Bestandteil einer Photovoltaikanlage verstößt gegen das Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit, wenn nicht erkennbar ist, dass er 0 % Umsatzsteuer enthält und an welche Bedingungen dieser Umsatzsteuersatz geknüpft ist.
Normenkette
UStG § 12
Verfahrensgang
LG Itzehoe (Beschluss vom 07.03.2023; Aktenzeichen 5 HKO 6/23) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Itzehoe vom 07.03.2023, Az. 5 HKO 6/23, abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird es im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - mit der Maßgabe, dass die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin der Antragsgegnerin zu vollziehen ist - untersagt, im Rahmen einer geschäftlichen Handlung Batteriespeicher für Photovoltaik, bei denen der Preis gem. § 12 Abs. 3 UStG keine Umsatzsteuer enthält, zu bewerben, ohne in der Werbung darüber zu informieren, unter welchen Voraussetzungen das Angebot der Besteuerung von 0 % Umsatzsteuer unterliegt,
wenn dies geschieht, wie bei der anliegend dargestellten Anzeige bei Google, die bei Anklicken der Anzeige auf das nachfolgend dargestellte Angebot unter https://... führt:
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Verfügung zu untersagen, mit einer sog. Google-Shopping-Anzeige für Batteriespeicher für Photovoltaik zu werben, wenn bei der Anzeige ohne weitere Kennzeichnung der Nettoverkaufspreis angezeigt wird.
Die Antragstellerin vertreibt Photovoltaikmodule, Wechselrichter und Akkus für Solarsysteme. Die Antragsgegnerin bietet im Internet ebenfalls Batteriespeicher für Photovoltaik, sog. Heimspeicher, an. Konkret bewarb die Antragsgegnerin am 12.02.2023 bei Google-shopping das Produkt, Lithiumbatterie 5KW Huawei LUNA2000-5KW-E0 Photovoltaik", wie in der Antragsschrift, S. 5, angezeigt, zu einem Preis i.H.v. 2.556,79 Euro. Dieser Preis entsprach dem Nettoangebotspreis der Antragsgegnerin, also einem Endpreis bei 0 % Umsatzsteuer.
Seit dem 01.01.2023 gilt nachfolgende Regelung gem. § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG):
"(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:
1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
...
4. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt."
Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin am 14.02.2023 erfolglos ab (Anlage AS11).
Sie ist der Auffassung, die Werbung sei wettbewerbswidrig. Die Befreiung sog. Heimspeicher für Photovoltaikanlagen von der Umsatzsteuer durch § 12 Abs. 3 UStG n.F. stehe unter einer Vielzahl von Bedingungen. Eine Werbung mit einem Preis, der nur gelte, wenn Bedingungen erfüllt seien, sei wettbewerbswidrig, wenn diese Bedingungen nicht angegeben würden. Es gelte Vergleichbares wie im Falle einer Werbung mit Preisen, die nur für Premium-Kunden gelten (vgl. LG Frankfurt, Az: 3-10 O 93/22).
Das Landgericht hat den Antrag durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Der typische Interessentenkreis wolle den Stromspeicher erwerben, um eine Solaranlage im Heimbereich zu betreiben. Auf den Verbraucherkreis derjenigen, die eine Photovoltaikanlage planten oder betrieben und ihren Eigenverbrauchsanteil erhöhen wollten, sei abzustellen. Diese Verbraucher erfüllten jedoch stets die Anforderungen, für die der reduzierte Umsatzsteuersatz anfalle. Gegenüber diesen durchschnittlichen Verbrauchern sei die Werbung daher nicht irreführend.
Ein Betrieb des Batteriespeichers ohne Photovoltaikanlage sei technisch und wirtschaftlich nicht sinnvoll. Anlagen mit einer größeren Leistung als 30 kW peak kämen im Verbraucherbereich praktisch nicht vor. Soweit der reduzierte Umsatzsteuersatz bei nicht stationärer Verwendung nicht eingreife, sei das Gerät für den mobilen Einsatz in Wohnmobil oder Segelboot wenig interessant. Hierfür würden üblicherweise Geräte verwendet, die über einen Wechselrichter verfügten. Ei...