Verfahrensgang
LG Lübeck (Urteil vom 18.06.2013; Aktenzeichen 17 O 82/13) |
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das am 18.6.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des LG Lübeck (17 O 82/13) wie folgt geändert:
Die einstweilige Verfügung des LG Lübeck vom 17.5.2013 wird aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 15.5.2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in beiden Instanzen trägt die Verfügungsklägerin.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Verfügungsklägerin erstrebt im Wege der einstweiligen Verfügung gegenüber dem Verfügungsbeklagten das Verbot einer bestimmten Nutzung einer von dem Verfügungsbeklagten angemieteten Ladenfläche.
Die Verfügungsklägerin ist Eigentümerin verschiedener Gewerbeflächen im Objekt ... Die Ladenflächen 1 und 2 hat sie an den Verfügungsbeklagten vermietet. Im Mietvertrag (Anlage A 1, Bl. 8 - 17 d.A.) ist als Mietzweck der "Betrieb eines/einer Ladengeschäft/Praxis - Galerie und/oder Praxis für kosmetische-, zahnmedizinische- und Heilpraktiker-Behandlungen" vereinbart. Der Verfügungsbeklagte fragte bei der Klägerin Anfang 2013 nach, ob der Betrieb eines Antiquitätengeschäftes zulässig sei. Dies wurde ihm durch E-Mail des Gesellschafters der Verfügungsklägerin vom 24.1.2013 (Anlage A 2, Bl. 18 - 20 d.A.) gestattet.
Der Verfügungsbeklagte vermietete im März 2013 die Ladenfläche 1 an seinen Untermieter X. Dieser eröffnete ein Geschäft zum Verkauf von Möbeln und Accessoires, kein Antiquitätengeschäft (Werbeanzeige Anlage A 6, Bl. 36 d.A., Fotos Anlage A 7, Bl. 37 - 44 d.A.).
Weitere Mieterin der Verfügungsklägerin ist die ..., die ein Geschäft mit ähnlichem Sortiment betreibt und außerdem der Raumausstattung von Hotels und Ferienwohnungen nachgeht (Werbeanzeige Anlage A 9, Bl. 46 d.A., Fotos Anlage A 10, Bl. 47 - 49 d.A.). In dem Mietvertrag vom 10.1.2012 (Bl. 123 - 132 d.A.) hat sich die Verfügungsklägerin verpflichtet, in dem Objekt an "keinen weiteren Raumausstatter" zu vermieten.
Die Verfügungsklägerin hat behauptet, die ... habe eine Mietminderung um etwa 1.000 EUR im Monat angekündigt.
Die Verfügungsklägerin hat in ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 15.5.2013 zunächst beantragt, dem Verfügungsbeklagten zu verbieten, die Ladenflächen 1 und 2 zu nutzen oder nutzen zu lassen, soweit dies über die im Mietvertrag festgelegten Mietzwecke hinausgehe. Nachdem durch Beschluss des LG vom 17.5.2013 die einstweilige Verfügung bezogen auf die Ladenfläche 1 antragsgemäß erlassen worden ist und der Verfügungsbeklagte dagegen Widerspruch eingelegt hat, hat sie zuletzt beantragt, die einstweilige Verfügung aufrecht zu erhalten. Der Verfügungsbeklagte hat die Abänderung des Beschlusses und die Zurückweisung des Antrages beantragt.
Der Verfügungsbeklagte hat die Auffassung vertreten, die ... könne keinen Konkurrenzschutz geltend machen. Der Konkurrenzschutz sei auf den handwerksrechtlich zu verstehenden Begriff eines Raumausstatters beschränkt. Der Untermieter X betreibe aber keine Raumausstattung.
Das LG, auf dessen Urteil gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat nach der Vernehmung der Zeugin Y die einstweilige Verfügung aufrechterhalten mit der Maßgabe, dass der Antrag wegen der Ladenfläche 2 zurückgewiesen wird.
Es hat ausgeführt, der Verfügungsklägerin stehe ein Verfügungsanspruch aus § 541 BGB zu. Sie könne von dem Verfügungsbeklagten die Unterlassung des vertragswidrigen Gebrauches der Ladenfläche 1 verlangen, da der Betrieb des Geschäfts des Untermieters über den vereinbarten Vertragszweck hinausgehe.
Der Verfügungsgrund folge aus § 940 ZPO entsprechend. Zwar bestehe die Gefahr der Vorwegnahme der Hauptsache, jedoch stehe einer Leistungsverfügung nichts entgegen, wenn die Interessenabwägung ergebe, dass die Unterlassung des vertragswidrigen Gebrauches zur Vermeidung größerer Schäden des Vermieters geboten sei. Im vorliegenden Fall habe die Verfügungsklägerin durch die Aussage der Zeugin Y glaubhaft gemacht, dass die ... die Miete um 800 EUR monatlich mindere und der Verfügungsklägerin die Inanspruchnahme wegen eines Umsatzrückganges drohe. Es bestehe zumindest die Möglichkeit, dass diese gegenüber der Verfügungsklägerin Konkurrenzschutzrechte durchsetzen könne, was zum Erlass der einstweiligen Verfügung ausreichend sei. Die Auslegung des Begriffs "Raumausstatter" allein anhand dessen Wortlauts greife zu kurz. Es sei nach dem Zusammenhang des Vertragstextes zweifelhaft, ob die Vertragsparteien den Begriff allein danach verstanden hätten.
Gegen dieses ihm am 16.7.2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 26.7.2013 eingegangene und gleichzeitig formgerecht begründete Berufung des Verfügungsbeklagten.
Er vertritt die Auffassung, dass die Verfügungsklägerin keinen Verfügungsanspruch habe. Es sei fraglich, ob ein vertragswidriger Gebrauch vorliege. Der Mietvertrag bestimme das erlaubte Sort...