Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung der vom Arbeitgeber übernommenen Beiträge zur einer Direktversicherung beim Trennungsunterhalt. Bemessung des angemessenen Wohnwerts der Ehewohnung
Leitsatz (redaktionell)
1. Übernimmt der Arbeitgeber als Bestandteil des Gehalts für den Unterhaltsschuldner die Beiträge zu einer Direktversicherung, handelt es sich hierbei um eine betriebliche Zusatzversorgung. Die diesbezüglichen Zahlungen des Arbeitgebers erhöhen das Einkommen des Unterhaltsschuldners nicht. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um eine Gehaltsumwandlung durch Verzicht auf das Weihnachtsgeld handelt.
2. Verbleibt der Unterhaltsgläubiger nach dem Auszug des Unterhaltsschuldner in der Ehewohnung, ist ihm während der Trennungszeit der angemessene Wohnwert als eingeschränkter Wohnvorteil unter Berücksichtigung des durch den Auszug des Ehepartners entstandenen toten Kapitals nur insoweit anzurechnen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den zurückbleibenden Ehegatten darstellt. Ausschlaggebend ist hierbei in der Regel die Miete, die auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechend kleinere Wohnung bezahlt werden müsste. Die Obergrenze bildet die objektive Marktmiete.
Normenkette
BGB § 1361
Verfahrensgang
AG Bad Schwartau (Urteil vom 30.12.2003; Aktenzeichen 5 F 200/03) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Schwartau vom 30.12.2003 teilweise geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Schwartau vom 30.12.2003 teilweise geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen:
ab 2/03 monatlich 424,85 EUR,
ab 7/03 monatlich 420,36 EUR
zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basissatz seit dem 1.2.2003 sowie dem 1. des jeweils folgenden Monats:
abzüglich am 3.2. und 3.3.2003 monatlich je gezahlter 150,00 EUR,
abzüglich am 1.9.2003 gezahlter 2.225,00 EUR,
abzüglich am 29.9.2003, 3.11.2003 und 1.12.2003 monatlich je
gezahlter 445,00 EUR,
ab 1/04:
monatlich 438,13 EUR abzüglich von Januar bis Juni 2004 monatlich je gezahlter 343,00 EUR.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben zu tragen die Klägerin 34 % und der Beklagte 66 %.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben zu tragen die Klägerin 65 % und der Beklagte 35 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Insoweit wird verwiesen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils. Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiter und begehrt Trennungsunterhalt ab 1.2.2003 in Höhe von 495,67 EUR monatlich und ab 5.3.2003 in Höhe von 645,93 EUR monatlich (ohne Zahlungen).
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, für das Jahr 2003 müsse sich der Beklagte fiktiv im Rahmen der Leistungsfähigkeit nach der Steuerklasse III veranlagen lassen. Entgegen den Darlegungen des Beklagten hätten sich die Parteien erst am 25. Januar 2003 getrennt.
Ferner hätte sich der Beklagte aufgrund der Zahlungen jeweils einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen müssen.
Entgegen der Auffassung des Familiengerichtes könnten zugunsten des Beklagten im Rahmen der Leistungsfähigkeit dessen Aufwendungen für Lebensversicherung, Berufsunfallversicherung und Direktversicherungen nicht berücksichtigt werden.
Fiktive Kapitaleinkünfte auf Seiten der Klägerin könnten nicht berücksichtigt werden, da die Übertragung des Geldes auf die Tochter zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als die Klägerin von der Trennung und der Geltendmachung von Trennungsunterhalt nichts gewusst habe. Ferner sei die Übertragung mit Einverständnis des Beklagten erfolgt.
Ein Wohnvorteil zulasten der Klägerin sei nicht zu berücksichtigen. Es handele sich um eine freiwillige Leistung ihrer Mutter, die unterhaltsrechtlich nicht relevant sei. Ferner sei die angesetzte Miete für die Trennungszeit zu hoch.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den vorgetragenen Inhalt der eingereichten Schriftsätze.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung hat teilweise Erfolg.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten unstreitig dem Grunde nach einen Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB.
Dieser bemisst sich zunächst nach der Leistungsfähigkeit des Beklagten. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten wurde während der Ehe bestimmt durch die Einkünfte des Beklagten aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Nach der Dezember-Verdienstbescheinigung für 2003 beträgt
das monatliche Nettoeinkommen versteuert nach Steuerklasse I monatlich |
2.464,00 EUR. |
Davon abzuziehen ist die Steuernachzahlung aufgrund des Steuerbescheides im Dezember 2003 mit monatlich |
150,25 EUR, |
so dass zunächst zu berücksichtigen sind für das Jahr 2003 monatlich |
2.313,75 EUR. |
Entgegen der Auffassung der Berufung ist der Beklagte für das Jahr 2003 nicht fiktiv mit den geringeren Steuern...