Verfahrensgang

LG Itzehoe (Urteil vom 22.06.1994; Aktenzeichen 2 O 138/94)

 

Tenor

f. d. Senatsakten

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 22. Juni 1994 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die einstweilige Verfügung der Kammer vom 18. April 1994 aufrechterhalten bleibt.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist unbegründet.

Mit Recht hat das Landgericht die einstweilige Verfügung vom 18. April 1994 aufrechterhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist zunächst auf die zutreffenden und fortbestehenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zu verweisen. Die mit der Berufung hiergegen erhobenen Bedenken greifen im Ergebnis nicht durch. Insoweit ist ergänzend folgendes auszuführen:

Die Verfügungsklägerin hat gemäß § 899 BGB gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf Eintragung eines Widerspruches gegen die Richtigkeit des Grundbuches.

Ein Verfügungsgrund ist für die Eintragung eines Widerspruches aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach § 899 Abs. 2 S. 2 BGB nicht erforderlich.

Es muß allerdings ein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlaß der einstweiligen Verfügung bestehen. Das ist hier der Fall. Die Verfügungsklägerin kann zur Verteidigung gegen den Antrag auf die Teilungsversteigerung nicht allein auf die Rechtsbehelfe der §§ 180 Abs. 2 ZVG bzw. 771, 769 ZPO verwiesen werden.

Der Rechtsbehelf des § 180 Abs. 2 ZVG steht der Zulässigkeit des Verfahrens über die einstweilige Verfügung nicht entgegen, weil er Lediglich zu einer einstweiligen Einstellung des Teilungsversteigerungsverfahrens auf die Dauer von längstens 6 bzw. 12 Monaten führt.

Aber ebenso besteht neben der einstweiligen Anordnung nach §§ 771 ADS. 3, 769 ZPO vom 24. Juni 1994 in dem Rechtsstreit 2 O 139/94 LG Itzehoe für den Erlaß der einstweiligen Verfügung weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn das Ziel der einstweiligen Verfügung ist es, die Verwirklichung eines Rechts dadurch zu sichern, daß der bestehende Zustand in Bezug auf einen bestimmten Streitgegenstand erhalten bleibt. Die Eintragung eines Widerspruches in das Grundbuch verhindert einen gutgläubigen Erwerb des Grundstücksanteils durch Dritte und sichert damit den bestehenden Zustand bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer möglichen Klage auf Berichtigung des Grundbuches gemäß § 894 BGB.

Die am 1. Juni 1994 erhobene unechte Drittwiderspruchsklage der Verfügungsklägerin bietet demgegenüber nur Schutz gegen die von der Verfügungsbeklagten eingeleitete Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft. Entsprechend dient die Anordnung nach § 769 ZPO allein dazu, die Fortsetzung der Teilungsversteigerung zu verhindern, bis über die Zulässigkeit der Zwangsversteigerung abschließend entschieden worden ist. Ein gutgläubiger Erwerb des Grundstücksanteils durch Dritte gemäß § 892 BGB wird dadurch nicht ausgeschlossen. Zwar gibt es keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr, daß die Verfügungsbeklagte beabsichtigen könnte, eine solche Weiterveräußerung oder auch nur eine weitere Belastung vorzunehmen. Die Verfügungsbeklagte hat im letzten Termin ausdrücklich erklären lassen, daß sie weder den Antrag auf Teilungsversteigerung zurücknehmen wolle, noch den Grundstücksanteil verkaufen oder belasten werde. Für das Rechtsschutzbedürfnis ist das aber anders als für den Verfügungsgrund ohne Belang.

Denn es ist darauf abzustellen, daß die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch zu Gunsten der Verfügungsklägerin die in § 892 BGB geregelten Wirkungen so lange hat, bis die Richtigkeit des Grundbuches feststeht, und daß die einstweilige Verfügung die Verfügungsklägerin damit erheblich umfassender schützt, als es die Einstellung der Teilungsversteigerung vermag. Auf die Gefährdung des Rechtes der Verfügungsklägerin kommt es – wie oben dargelegt – nach § 899 Abs. 2 S. 2 BGB nicht an, wenn die Verfügungsklägerin glaubhaft macht, daß der Inhalt ces Grundbuches in Ansehung eines Rechts am Grundstück mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang steht. Diese Voraussetzung ist hier gegeben.

Zwar trifft es zu, daß sich die materielle Anspruchsberechtigung der Verfügungsklägerin nicht unmittelbar aus der Vorschrift des § 894 BGB entnehmen läßt. Denn die dingliche Rechtsstellung der Verfügungsklägerin wird durch die unrichtige Eintragung der Verfügungsbeklagten auf erste Sicht nicht unmittelbar berührt.

Dem steht aber entgegen, daß die Verfügungsbeklagte allein durch ihre formale Buchposition in die Lage versetzt wird, die Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG zu betreiben, wobei aufgrund der Vermögensverhältnisse der Verfügungsklägerin davon auszugehen ist, daß sie bei der Durchführung der Versteigerung ihr Eigentum verlieren würde. Als Miteigentümerin steht ihr deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, das es erfordert, ihr einen eigenen Anspruch na...

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