Entscheidungsstichwort (Thema)

Sicherung von Zugewinnausgleich. einstweilige Verfügung

 

Leitsatz (amtlich)

Zu Sicherungsmöglichkeiten für Zugewinnausgleichsansprüche bei und nach Übertragung von Grundstücken an nahestehende Dritte durch den Ausgleichspflichtigen (einstweilige Verfügung, § 3 AnfG).

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Aktenzeichen 4 O 111/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 19. September 2000 abgeändert:

1. Der Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten geboten:

  1. die einstweilige Einstellung des vor dem Amtsgericht A. unter dem Aktenzeichen 1 K 87/98 anhängigen Teilungsversteigerungsverfahrens bezüglich des im Grundbuch von A. Blatt 3997 eingetragenen Grundstücks lfd. Nr. 3 Flur 1, Nr. 1241/5, Hof- und Gebäudefläche, … Straße 8 in A. zu bewilligen.
  2. verboten, über ihren 1/2-Miteigentumsanteil an dem unter Ziffer 1 bezeichneten Grundstück zu verfügen (mit Ausnahme einer Rückauflassung an den Voreigentümer Dr. … H.).

2. Das Grundbuchamt A. wird ersucht, das vorgenannte Veräußerungsverbot (Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 1) im Grundbuch einzutragen.

Der weitergehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen fallen der Verfügungsbeklagten zur Last.

 

Tatbestand

Die Klägerin erstrebt vorläufigen Rechtsschutz zur Sicherung eines behaupteten Zugewinnausgleichsanspruchs in Höhe von 553.596,20 DM, mindestens in Höhe von 250.000 DM.

Sicherungsgegenstand des Verfahrens ist ein hälftiger Miteigentumsanteil an einem in A., … Straße 8, gelegenen Einfamilienwohnhaus mit Arztpraxis und Schwimmbad, dessen Verkehrswert im Teilungsversteigerungsverfahren 1 K 87/98 AG A. am 13. April 1999 mit 850.000 DM festgesetzt worden ist. Diesen Miteigentumsanteil hat der mit der Verfügungsbeklagten zusammen lebende frühere Ehemann der Verfügungsklägerin, Dr. … H., von dem die Verfügungsklägerin aufgrund eines inzwischen rechtskräftigen Urteils des Familiengerichts A. vom 18. Mai 2000 geschieden ist, mit notariellem Kaufvertrag vom 25. November 1999 der Verfügungsbeklagten veräußert. Diese ist unterdessen im Grundbuch neben der Verfügungsklägerin, die Eigentümerin des anderen Miteigentumsanteils ist, im Grundbuch eingetragen.

Das vorgenannte Hausgrundstück hatten die Eheleute H. bis zu ihrer Trennung 1992 gemeinsam bewohnt. Darüber hinaus sind sie zu je 1/2 Anteil Miteigentümer diverser weiterer, zum Teil mit Pfandrechten belasteter Hausgrundstücke in A. und M., die Verfügungsklägerin außerdem eines Hotels in A.. Bezüglich des streitgegenständlichen Grundstückes hat ihr geschiedener Ehemann am 8./9. September 1998 Antrag auf Teilungsversteigerung zum Zwecke der Auseinandersetzung gestellt (1 K 87/98 AG A.). Im dortigen Verfahren hat die Verfügungsklägerin mit Schriftsatz vom 9. Mai 2000 unter Hinweis auf ein an die Verfügungsbeklagte gerichtetes Schreiben gleichen Datums (Bl. 204 f und 207 f BA) die Anfechtung der Veräußerung des Miteigentumsanteils an die Verfügungsbeklagte nach dem Anfechtungsgesetz geltend gemacht.

Neben einem in der Familiensache abgetrennten, in zweiter Instanz anhängigen Versorgungsausgleichsverfahren (15 UF 323/00 OLG K.), ist das ebenfalls abgetrennte Zugewinnausgleichsverfahren noch beim Familiengericht A. (1 F 3330/92) anhängig; zurzeit werden weitere Verkehrswertgutachten eingeholt. Während die Verfügungsklägerin sich im dortigen Verfahren eines Ausgleichsanspruches in Höhe von 553.596,20 DM berühmt, bestreitet ihr früherer Ehemann jeglichen Anspruch der Verfügungsklägerin auf Zugewinnausgleich; er hat daher auch einen vom Familienrichter den dortigen Parteien unterbreiteten Vergleichsvorschlag mit einer Zahlungsverpflichtung des (früheren) Ehemanns in Höhe von 250.000 DM abgelehnt.

Die Verfügungsklägerin befürchtet, ihre vermeintlichen Zugewinnausgleichsansprüche nicht mehr verwirklichen zu können, wenn ihr der, wie sie meint, bei der Verschuldungslage ihres geschiedenen Ehemannes allein noch werthaltige, inzwischen belastungsfreie Miteigentumsanteil durch einen von dritter Seite zu erwartenden Zuschlag im anhängigen Teilungsversteigerungsverfahren oder durch Weiterveräußerung von Seiten der Verfügungsbeklagten verloren geht.

Sie hat daher bei der Zivilkammer beantragt,

im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung der Verfügungsbeklagten zu gebieten, die einstweilige Einstellung des oben genannten Teilungsversteigerungsverfahrens zu bewilligen und ihr zu untersagen, über ihren 1/2-Miteigentumsanteil an dem oben näher bezeichneten Grundstück 1241/5 zu verfügen.

Das Landgericht hat diesem Antrag vom 11./12. Juli 2000 durch Beschluss vom 14. Juli 2000 (Bl. 9 GA) stattgegeben.

Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch der Verfügungsbeklagten hat die Kammer nach mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 19. September 2000 die ...

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