Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 1 O 167/00)

 

Tenor

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 07.06.2000 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 1 O 167/00 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung fallen der Verfügungsklägerin zur Last.

 

Tatbestand

Im Jahre 1980 waren die am 29.07.1998 verstorbene M. S.(im Folgenden: Erblasserin) und ihre Schwägerin, C. K., zu je ½ Miteigentümer des Grundstücks P. Straße … in B. – B. G.. Die Verfügungsklägerin (E. S.) und ihre beiden Schwestern (H. R., geb. S., und I. S.) erwarben den Grundstücksanteil der Schwägerin; sie wurden am 19.12.1980 im Grundbuch als Eigentümer je eines 1/6 Anteils eingetragen. Hinsichtlich des ½ Anteils der Erblasserin trafen die Schwestern mit dieser bereits 1979 Vereinbarungen, die durch notariellen Vertrag vom 08.02.1980 ersetzt wurden.

In diesem Vertrag verkaufte die Erblasserin ihren ½ Anteil der Verfügungsklägerin und ihren Schwestern zu je 1/3 Anteil. Der Kaufpreis von 200.000,00 DM sollte „innerhalb einer Frist von rund 8 ½ Jahren, und zwar am 30.6.1988, spätestens” fällig sein. Den Käuferinnen war eine frühere Zahlung gestattet. Die Auflassung sollte erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung beurkundet und vollzogen werden. Jedoch bewilligten die Beteiligten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für die Käuferinnen zu je 1/3 Anteil; diese Vormerkung wurde am 22.02.1980 im Grundbuch eingetragen.

Der Erblasserin wurde ein schuldrechtliches unentgeltliches Wohnungsrecht an der Wohnung im ersten Obergeschoss des Hauses eingeräumt, das sich im Falle von Teilzahlungen der Käuferinnen in ein entgeltliches Mietrecht umwandeln sollte. Bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung sollten die Lasten des Objekts hälftig von beiden Vertragsseiten getragen werden. Das Wohnungs- bzw. Mietrecht sollte von den Vertragsbeteiligten erstmals zum 30.06.1982 gekündigt werden können. Eine weitere Kündigungsmöglichkeit war zum 30.06.1985 vorgesehen. Bei ausbleibender Kündigung sollte das Wohnungs- bzw. Mietrecht bis zu dem vereinbarten spätesten Zahlungszeitpunkt fortdauern. Allerdings war der Erblasserin ein jederzeitiges Kündigungsrecht aus wichtigem Grund vorbehalten; in diesem Fall und bei nachfolgendem Auszug der Erblasserin sollten die Käuferinnen bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Mietzins für die Nutzung der Wohnung im ersten Obergeschoss entrichten.

Durch notariellen Vertrag vom 13.07.1987 verlängerten die Vertragsbeteiligten die Frist für die Zahlung des Kaufpreises auf den 30.06.1994. Zugleich wurde das Wohnungsrecht bis zum 30.06.1991 und für den Fall, dass es zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt wurde, bis zum 30.06.1994 verlängert. Im übrigen sollten die Vereinbarungen des notariellen Vertrages vom 28.08.1980 unberührt bleiben.

Im Jahre 1994 kam es offenbar zu Verhandlungen im Zusammenhang mit den geschlossenen Verträgen. Die Verfügungsklägerin und ihre Schwester H. R. ließen einen Notarvertrag entwerfen, nach dessen Inhalt das Vertragsverhältnis mit der Erblasserin – unter Ausschaltung der dritten Schwester – umgestaltet und u.a. der Fälligkeitszeitpunkt für die Kaufpreiszahlung auf den 30.06.2000 hinausgeschoben werden sollte. Zu einer Beurkundung dieses Vertrages kam es nicht. Die Käuferinnen zahlten den Kaufpreis bis zum 30.06.1994 und auch bis heute nicht.

Mit Anwaltsschreiben vom 01.09.1995, gerichtet jeweils an jede Käuferin, forderte die Erblasserin die Käuferinnen zur Zahlung des Kaufpreises unter Fristsetzung zum 20.09.1995 und Ablehnungsandrohung auf. Mit Anwaltsschreiben vom 21.09.1995, gerichtet jeweils an jede Käuferin, trat sie von dem Kaufvertrag zurück; zugleich bot sie Verhandlungen über den Kauf oder Verkauf der jeweiligen Grundstücksanteile an. Die Schwester der Verfügungsklägerin H. R. hat in dem beim Landgericht anhängigen Rechtsstreit 1 O 422/99 den Erhalt der beiden Schreiben bestritten; die Verfügungsbeklagten haben für den Zugang Beweis angetreten. Zu irgend welchen Reaktionen der Verfügungsklägerin und ihrer Schwestern auf den Rücktritt und das damit verbundene Angebot ist nichts vorgetragen. Auch die Erblasserin machte diesen Vorgang nicht zum Gegenstand weiterer Erörterungen oder Maßnahmen. Sie bewohnte die Wohnung im ersten Obergeschoss bis zu ihrem Tod am 29.07.1998. Die laufenden Kosten des Objekts wurden wie bisher geteilt.

Die Erblasserin wurde von den Verfügungsbeklagten und weiteren Miterben beerbt. Der ernannte Testamentsvollstrecker veräußerte den ½ Anteil der Erblasserin durch Vertrag vom 12.04.1999 an die Verfügungsbeklagten. Diese sind seit dem 30.07.1999 als Eigentümer zu je 1/6 im Grundbuch eingetragen. Als Inhaber des 1/6 Anteils der am 16.01.1991 verstorbenen Schwester Ingeborg Knecht sind dort deren beide Erben (u.a. die Verfügungsklägerin) eingetragen. Der Testamentsvollstrecker trat den Klägern durch Erklärung vom 21.10.1999 alle Rückabwicklungsansprüche aus dem notariellen Vertrag vom 08.02.1980 mit Nachtragsvereinbarung vom 13.07.1987 ab.

In dem bereits genannten beim La...

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