Verfahrensgang
LG Kiel (Aktenzeichen 12 O 273/19) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 9. Januar 2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel unter Zurückweisung der Berufung und Abweisung der Klage im Übrigen abgeändert und die Beklagte verurteilt,
an die Kläger EUR 37,63 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 7. September 2019 zu zahlen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Kläger verlangen von der Beklagten die Rückabwicklung zweier mit ihr geschlossenen Verbraucherdarlehen zur Immobilienfinanzierung.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, den Klägern stünden die mit den Hauptanträgen geltend gemachten Zahlungsansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Sie hätten die Darlehensverträge erst nach Ablauf der dafür bei Abschluss der Verträge am 19. April 2010 wirksam gesetzten zweiwöchigen Frist widerrufen, sodass der am 20. Juni 2016 erklärte Widerruf keine Wirkung nach sich zu ziehen vermocht habe. Die Widerrufsbelehrung sei korrekt und unmissverständlich, belehre ordnungsgemäß über Beginn und Länge der Widerrufsfrist. Sie sei bereits vom Bundesgerichtshof in identischer Fassung am Maßstab derselben Gesetzesfassung für ordnungsgemäß erachtet worden und dieser Einschätzung schließe sich das angerufene Gericht an. Die Angabe der Widerrufsfrist mit "zwei Wochen" habe in Übereinstimmung mit der seinerzeit maßgeblichen Gesetzesfassung gestanden. Es habe insbesondere keine Belehrung über eine abweichende Widerrufsfrist für den Fall, dass die Widerrufsbelehrung zeitlich erst nach Vertragsschluss erfolgen sollte, bedurft, weil die Belehrung mit dem Darlehensvertrag verbunden gewesen sei. Auch sei es unschädlich, dass die Widerrufsbelehrung für den Beginn der Widerrufsfrist an den "Erhalt dieser Belehrung in Textform" anknüpfe und nicht ausdrücklich darüber belehre, dass die Belehrung "deutlich gestaltet in Textform" erfolgt sein müsse.
Auch die mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Zahlungsansprüche stünden den Klägern unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Bearbeitungsentgelte in Höhe von jeweils EUR 200,00 für die vorzeitige Kündigung der Darlehensverträge hätten die Kläger mit rechtlichem Grund geleistet. Dieser liege in einer vertraglichen Einigung auf eine entsprechende Zahlungspflicht. Auch ohne vertragliche Einigung wäre es der Beklagten unbenommen, im Rahmen der Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB neben dem Ersatz der Zinsnachteile ein angemessenes Entgelt für den mit der vorzeitigen Darlehensablösung verbundenen Verwaltungsaufwand zu verlangen, den das Gericht ebenfalls entsprechend einschätze. Auch die Entgelte für die Kontoführungsgebühren könnten die Kläger nicht zurückverlangen. Rechtsgrund sei die entsprechende vertragliche Vereinbarung zu sonstigen Kosten. Eine Zinsüberzahlung wegen der bis zum 30. September 2016 erhobenen Zinsen hätten die Kläger nicht schlüssig dargetan.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger, die sie wie folgt begründen:
Die gegenständliche Widerrufsbelehrung sei nicht deutlich, weil sie schlicht falsch über den Beginn der Widerrufsfrist informiere. Sie führe nicht sämtliche Voraussetzungen hierfür an, weil nicht darauf hingewiesen werde, dass die Frist erst nach Erhalt einer "deutlich gestalteten" Widerrufsbelehrung beginne. Ebenfalls werde nicht korrekt über die Länge der Widerrufsfrist aufgeklärt. Es werde nicht darüber aufgeklärt, dass für den Fall der Belehrung nach Vertragsschluss die Frist einen Monat betrage. Auf diesen Gesetzesverletzungen beruhe das angegriffene Urteil auch, weil die Belehrung vom Muster abweiche und damit die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV nicht greife. Anhaltspunkte für eine Verwirkung oder einen Rechtsmissbrauch lägen nicht vor. Dementsprechend sei nach dem erstinstanzlichen Vortrag zu den Rechtsfolgen zu verurteilen.
Bezogen auf die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche habe das Landgericht rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Kläger die Kontoführungsgebühren nicht zurückverlangen könnten. Die entsprechende vertragliche Vereinbarung sei unwirksam gewesen. Nutzungsersatz hierauf werde gemäß § 818 BGB geschuldet.
Weiterhin bestünden Rückforderungsansprüche hinsichtlich der Zinsüberzahlung vom 30. September 2016 in Höhe von EUR 149,80 und in Höhe von EUR 41,42.
Die Bearbeitungsentgelte in Höhe von jeweils EUR 200,00 seien ebenfalls gemäß § 812 BGB zurückzuverlangen. Der ...