Verfahrensgang

LG Itzehoe (Aktenzeichen 7 O 207/17)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen, das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 23. Januar 2018 geändert:

1. Die Klage wird hinsichtlich des Antrages zu 2) als unzulässig abgewiesen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 36,80 nebst Zinsen in Höhe von 2,5 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 1. Dezember 2014 aus EUR 18,40 und ab dem 30. November 2015 aus weiteren EUR 18,40 bis zum 31. März 2016 zu zahlen.

3. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klage sei zulässig, jedoch unbegründet. Die Klage sei auch hinsichtlich des Antrags zu 2) zulässig. Da der vorliegende Feststellungsantrag der Höhe nach beziffert sei, bestehe kein Zweifel, dass die Beklagte für den Fall, dass dieser Antrag rechtskräftig beschieden würde, die bezifferte Verbindlichkeit erfüllen würde, ohne das es einer Zwangsvollstreckung bedürfe. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die Widerrufsbelehrung sei wirksam. Sie entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Dass sie sich auf den konkret streitgegenständlichen Darlehensvertrag beziehe, habe für den Kläger nicht in Zweifel gestanden. Auch wenn die Formulierung "Darlehensvertrag vom 29. März 2010" nicht ganz exakt sei, sei für den Kläger eindeutig gewesen, dass es sich nur um einen Darlehensvertrag handele und er genau diesen am 9. April 2010 unterschrieben habe. Ein Missverständnis dahingehend, der Fristlauf für den Widerruf beginne schon am 29. März 2010 könne aufgrund der Formulierung "jedoch nicht bevor ihnen auch ..." nicht entstehen. Ein Fernabsatzgeschäft liege nicht vor. Auch könne die Vorschrift des § 312 d Abs. 2 BGB auf Immobilardarlehensverträge nicht entsprechend angewendet werden. Hinsichtlich der möglichen vier Varianten gebe die Belehrung den Gesetzestext wieder. Eine Belehrung dahingehend, welche dieser vier Varianten im konkreten Fall einschlägig sei, sei nicht erforderlich. Die Belehrung müsse nicht deutlicher als das Gesetz selbst sein. Auch durch die vorhandene Leerstelle hinter der Frist von zwei Wochen entstehe für den Verbraucher, in dem hier gegebenen Zusammenhang keinerlei Unsicherheit über die Dauer der Frist, über die er konkret belehrt werde. Die Belehrung durch die zwei Fußnoten sei ebenfalls, unproblematisch. Es sei auch unbeachtlich, dass in der Widerrufsbelehrung auf die Rechtsfolgen im Falle eines verbundenen Geschäftes hingewiesen werde, obwohl tatsächlich kein verbundenes Geschäft vorgelegen habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Zur Begründung führt der Kläger aus, die Widerrufsbelehrung sei unwirksam, so dass die Frist nicht zu laufen begonnen habe. Die Widerrufsbelehrung sei deshalb nicht umfassend, weil der Belehrungsteil hinsichtlich des Fristbeginns keinen Hinweis darauf enthalte, dass die Widerrufsfrist auch nur dann beginne, wenn dem Darlehensnehmer eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht mitgeteilt werde. Außerdem enthalte die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung keinen Verweis auf die gesetzliche Regelung des § 355 Abs. 2 BGB. Zudem weise die Belehrung nicht darauf hin, dass die Frist für den Widerruf einen Monat betrage, wenn die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt werde. Überdies enthielten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Abtretungsverbot. An die Widerrufsbelehrung habe die Beklagte ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen angeöst gehabt. Die Klausel zur Aufrechnungsbefugnis enthalte eine zu Lasten des Verbrauchers unzulässige Erschwerung der Ausübung des Widerrufsrechts.

Außerdem könne der Kläger die jährlichen EUR 18,40 Jahresabrechnungsentgelt von 2010 bis 2015 nebst Nutzungswertersatz zurückfordern. Das habe das Landgericht übersehen.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 23.01.2018- 7 0 207/17 - abzuändern und

a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 22.209,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

b) hilfsweise hinsichtlich des Antrags zu 1. a):

festzustellen, dass die primären Leistungspflichten des Klägers aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 29.03./ 09.04.2010 über 66.000,00 EUR (Nr....

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