Verfahrensgang
AG Meldorf (Aktenzeichen 15 F 106/00) |
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin wie folgt monatlichen Trennungsunterhalt zu zahlen:
Von Januar bis Dezember 1999 1.206 DM und
vom 1.1.2000 bis zum 10.9.2001 1.268 DM.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Trennungsunterhalt für die Zeit ab Januar 1999.
Die am 24.5.1967 geborene Klägerin und der am 16.7.1964 geborene Beklagte haben am 28.8.1991 geheiratet. Aus der Ehe sind die beiden Kinder A., geboren am 17.2.1993, und A., geboren am 10.4.1996, hervorgegangen, die beide bei der Klägerin leben und von ihr betreut werden.
Die Parteien leben seit dem 27.12.1997 getrennt. Ihre Ehe wurde durch Urteil des AG Meldorf vom 12.4.2001 geschieden (45 F 202/98). Der Scheidungsausspruch ist seit dem 11.9.2001 rechtskräftig. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens schlossen die Parteien am 30.1.2001 über die Zahlung von Kindesunterhalt einen Vergleich dahin, dass der Beklagte für beide Kinder monatlich jeweils 400 DM zahlt.
Der Beklagte ist Beamter im gehobenen Dienst der Landespolizei in Hamburg (Polizeioberkommissar). Er hat bei seinem Dienstherrn beantragt, ihn für das Jahr 2002 im Rahmen der gesetzlich möglichen Teilzeitbeschäftigung für ein sogenanntes Sabbat-Jahr freizustellen; deshalb erhält er seit Januar 2000 nur noch – der Bruttodienstbezüge eines vollschichtig tätigen Beamten.
Den Parteien gehörte in Henstedt-Ulzburg gemeinsam ein Reihenhausgrundstück, das finanziert war. Das Grundstück wurde durch Vertrag vom 10.9.1999 veräußert. Der Beklagte leistete im Jahre 1999 jedoch keine Abträge mehr auf die Hausfinanzierung. Er bedient allerdings durchgehend ein Darlehen, das der Vater der Klägerin den Parteien zum Erwerb des Hausgrundstücks zur Verfügung gestellt hatte, mit monatlichen Abträgen von 200 DM.
Die Klägerin hat im Juli 1998 den Beklagten gemahnt, auch Trennungsunterhalt an sie zu zahlen. Er hat jegliche Zahlung verweigert. Die Klägerin hat klageweise einen Anspruch i.H.v. 1.268 DM. monatlich geltend gemacht. Der Beklagte hat behauptet, die Klägerin sei aus intakter Ehe ausgebrochen und habe sich von ihm ab- und ihrem Jugendfreund Helge Hagge zugewendet.
Das AG hat Beweis erhoben und dem Anspruch der Klägerin nur teilweise entsprochen. Es hat den Unterhaltsanspruch gem. § 1361 Abs. 3, § 1579 Nr. 6 BGB teilweise als verwirkt angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Zerbrechen der Ehe darauf zurückzuführen, dass sich die Klägerin einseitig von dem Beklagten abgewandt habe. Soweit sie behauptet habe, ihre Ehe sei aufgrund des Verhaltens des Beklagten zuvor schon belastet gewesen, erscheine das nicht plausibel, sondern nachträglich konstruiert.
Allerdings führe das schwerwiegende eindeutig bei der Klägerin liegende Fehlverhalten nicht zu einem völligen Ausschluss ihres Unterhaltsanspruchs; denn die Belange des Wohles der Kinder würden gefährdet, wenn sie nicht den für die Deckung ihres Existenzminimums erforderlichen Unterhalt bekomme. Bei der Ermittlung des Existenzminimums habe sich das FamG orientiert an der Höhe des Unterhaltsanspruches eines nicht bei seinen Eltern wohnenden Studierenden. Auf diesen Barbedarf eines Studierenden müsse sich die Klägerin noch den ihr zustehenden Kindergeldanteil für 2 Kinder anrechnen lassen.
Allerdings führe die freiwillige Reduzierung des Einkommens des Beklagten auf – ab Januar 2000 unter Billigkeitsgesichtspunkten und wegen des Vorranges der Belange der Kinder dazu, dass er so zu stellen sei, als ob er weiterhin aufgrund einer Vollzeitbeschäftigung verdienen würde.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung.
Sie macht geltend:
Sie habe keineswegs aus einer intakten Ehe heraus eine Beziehung zu ihrem Jugendfreund Helge Hagge aufgenommen. H.H. habe als Zeuge vor dem FamG bekundet, dass im Januar 1998, als der erste sexuelle Kontakt zu ihm stattgefunden habe, offensichtlich Eheprobleme bestanden hätten, für die er weder Ursache gewesen sei noch irgendeinen Anlass geboten habe. Vielmehr habe sie insbesondere im letzten Jahr ihrer Ehe unter ständigen Vorwürfen, Nötigungen und Unterstellungen des Beklagten leiden müssen. Die ersten schwerwiegenden Streitigkeiten habe es ab März 1997 gegeben. Sie, die Parteien, seien übermäßig belastet gewesen, weil sich der Beklagte für die Aufstiegsprüfung in den gehobenen Dienst mit anstehenden Endprüfungen vorbereitet habe, daneben das gekaufte Haus renoviert worden sei und auch die beiden kleinen Kinder Aufmerksamkeit und Zuwendung verlangt hätten.
Am 7.9.1997 habe sie im Hause ihres Bruders in Wesseln bei H. an einer Feier teilgenommen, zu der Verwandte, Nachbarn und Freunde geladen gewesen seien. Der Beklagte sei zu Hause geblieben, um für die anstehende Prüfung zu lernen. Auf dieser Feier habe sie u.a. auch H.H., einen Bekannten a...