Entscheidungsstichwort (Thema)
Zitierungen: Abgrenzung BGH, Urteil vom 30. Juni 2016 - VII ZR 188/13; BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - VII ZR 171/15 und BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 49/15.
Leitsatz (amtlich)
1. Aus der Verjährung des werkvertraglichen Erfüllungsanspruchs im Bauträgervertrag folgt nicht notwendig auch eine Verjährung der Gewährleistungsansprüche, die erst mit der Abnahme beginnt. Auf das Fehlen einer den Verjährungsbeginn auslösenden Abnahme kann sich der Erwerber aber ausnahmsweise dann nicht berufen, wenn er in der Vergangenheit erfolgreich Gewährleistungsansprüche geltend gemacht hat. Das gilt auch dann, wenn es an einer Abnahme fehlt, weil sich eine Abnahmeklausel im Bauträgervertrag als unwirksam herausstellt.
2. Die Kosten der Instandhaltung des von dem Bauträger erstellten Werkes hat der Erwerber unabhängig von der Wirksamkeit der Abnahme ab Übergabe zu tragen.
Normenkette
BGB § 438 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 634
Verfahrensgang
LG Kiel (Urteil vom 16.04.2021; Aktenzeichen 11 O 74/20) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16.04.2021, Az. 11 O 74/20, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kiel ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Entscheidung die Berufungsanträge zu Ziff. 1 und 3 bis 6 betrifft.
Gründe
A Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Gegenstand der Gemeinschaft ist eine Anlage, die wohl in den Jahren 2005 und 2006 von der C GmbH errichtet wurde. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der Bauträgerin.
Die Bauträgerin konnte alle Eigentumswohnungen noch im Jahr 2005 verkaufen. In dem exemplarisch vorgelegten Kaufvertrag vom 01.03.2005 (Anlage K 2) wird das betroffene Grundstück als Grundstück, das "bebaut werden soll" bezeichnet (§ 1 Abs. 2). Das Datum der voraussichtlichen Fertigstellung wird mit dem 30.06.2005 angegeben (§ 3 Abs. 3). Der Kaufpreis war nach Fertigstellung Zug um Zug gegen Besitzübergabe fällig (§ 5 Abs. 1). Bei Fertigstellung sollte "die Übergabe/Abnahme" erfolgen (§ 7 Abs. 2). Für die "Übergabe/ Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums" beauftragte der Käufer unwiderruflich den Verwalter (§ 7 Abs. 5), bei der es sich um die C Verwaltung GmbH, eine Tochtergesellschaft der Bauträgerin, handelte (§ 11 Abs. 1).
In einem exemplarisch eingereichten undatierten Kaufvertrag späterer Erwerber ist ebenfalls noch von dem Grundstück, das "bebaut werden soll" die Rede (§ 1 Abs. 2), der voraussichtliche Fertigstellungstermin wird für Ende 2006 angegeben (§ 3 Abs. 3). Die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums durch den Verwalter im Mai 2005 wird erwähnt (§ 7 Abs. 5).
Im Jahr 2007 rügte die Klägerin Planungs- und Ausführungsmängel im Bereich der Dach- und Balkonentwässerung. Diese wurden auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen Bauträgerin, Generalbauunternehmer und planendem Architektenbüro beseitigt (Anlage K 4 und 5).
Weitere Mängel rügte die Klägerin im Jahr 2012. Auch hier konnte ein Vergleich erzielt werden, wie dies im Anwaltsschreiben vom 12.11.2013 näher dargelegt wird (Anlage K 6).
Am 20.04.2014 wurde auf einer Eigentümerversammlung die Unwirksamkeit der Abnahme des Gemeinschaftseigentums festgestellt. In der Folge wandten sich einzelne Mitglieder der Klägerin und auch deren Verwalterin mit Mängelrügen und der Forderung nach einer Abnahme an die Beklagte (Anlage K 7). Die Beklagte stellte Mängel in Abrede und berief sich auf Verjährung (Antwortschreiben an die Verwaltung vom 03.09.2015, Anlage K 8). Ein Vergleichsangebot der Beklagten vom 21.09.2017 (Anlage K 9) nahm die Klägerin offenbar nicht an.
Auf einer Eigentümerversammlung vom 27.11.2018 ließ sich die Klägerin von den anwesenden Wohnungseigentümern die Ausübung der Nacherfüllungs- und Mängelansprüche der Erwerber gegen die Bauträgerin am gemeinschaftlichen Eigentum - ausgenommen großen Schadenersatz und Rücktritt - zur Ausübung übertragen (Anlage K 10, dort Top 8). Nach weiteren vergeblichen Aufforderungen zur Mängelbeseitigung (Anlagen K 11 und 13) hat die Klägerin am 25.05.2020 Klage eingereicht. Sie hat Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung in Höhe von 580.933,83 EUR und wegen verschiedener Positionen Schadenersatz verlangt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Der weitere Vortrag der Parteien und die im ersten Rechtszug gestellten Anträge sind dem angefochtenen Urteil zu entnehmen.
In diesem hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob die Klage mangels Prozessführungsbefugnis gemäß § 51 ZPO ins...