Verfahrensgang
LG Kiel (Urteil vom 04.11.1997; Aktenzeichen 2 O 263/97) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 14. November 1997 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kiel – 2 O 263/97 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges und des Revisionsrechtszuges trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,– DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Der Wert der Beschwer beträgt 300.000,– DM.
Tatbestand
Die Parteien begehren wechselseitig die Einwilligung in die Löschung von Auflassungsvormerkungen, die in Abt. II des Grundbuchs des Amtsgerichts N. von G. Blatt 3430 Flur 15 Flurstück 79/26 betreffend das Grundstück O. Straße x. in N. eingetragen sind.
Die Eltern der Klägerin zu 1) waren mit der späteren Erblasserin Ella S., um deren Kaufvertrag mit den Klägern es u.a. geht, befreundet, der Beklagte ist der Neffe der Erblasserin. Durch gemeinschaftliches Testament vom 20. Juni 1968 hatte die Erblasserin gemeinsam mit ihrem Ehemann den Beklagten als Schlusserben nach dem Letztversterbenden eingesetzt. Am 27. Januar 1979 verstarb der Ehemann der Erblasserin. Wesentliches Vermögen der Eheleute S. war das Grundstück O. Straße x. in N.. Während die Erblasserin nach dem Tode ihres Ehemannes weiterhin in der im Erd- und Obergeschoss des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes liegenden Wohnung wohnte, vermietete sie durch Vertrag vom 16. Oktober 1979 die außerdem in dem Gebäude befindlichen Geschäftsräume an den Beklagten, der dort als Radio- und Fernsehtechniker ein Geschäft betrieb. Der Beklagte hatte aus dem Mietvertrag der Erblasserin neben einer monatlichen Leibrente von 500,– DM einen Mietzins in Höhe von 1.700,– DM zzgl. Nebenkosten monatlich zu zahlen.
Am selben Tage räumte die Erblasserin dem Beklagten ein Vorkaufsrecht für das Grundstück zu einem festen Kaufpreis von 200.000,– DM ein. Aufgrund einer entsprechenden Bewilligung wurde zugunsten des Beklagten am 15. Januar 1980 eine „Vormerkung zur Sicherung los bedingten Anspruchs auf Auflassung” eingetragen. Grund für die Einräumung des Vorkaufsrechts war eine Verstärkung der Rechtsstellung des Beklagten als Schlusserben schon zu Lebzeiten der Erblasserin. Falls diese aus irgendwelchen Gründen zur Veräußerung des Grundstücks gezwungen sein sollte, sollte der Beklagte aufgrund des Vorkaufsrechts mit einem Festpreis das Grundstück zu diesem Preis übernehmen können; des Grundstück sollte dem Beklagten für den Fall einer lebzeitigen Verfügung der Erblasserin nicht verloren gehen.
Streitig ist zwischen den Parteien insoweit lediglich, ob der Beklagte die Erblasserin zu diesem Vorgehen mehr oder weniger gedrängt hat und diese es eigentlich nicht wollte.
Der Beklagte zahlte in der Folgezeit weder die im Mietvertrag vereinbarte Leibrente noch den Mietzins an die Erblasserin.
Streitig ist zwischen den Parteien, ob es dafür einen Grund gab: Während der Beklagte behauptet hat, die Erblasserin habe nach einem Jahr wegen seiner, des Beklagten, wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf die Zahlung der vereinbarten Beträge verzichtet, haben die Kläger behauptet, der Beklagte sei schlicht und einfach seinen Verpflichtungen böswillig nicht nachgekommen, was der Erblasserin großen Kummer bereitet habe.
Im Frühjahr 1996 suchten die Kläger, die in N. in gemieteten Räumen eine Reinigung betrieben, neue Betriebsräume.
Nach ihren Behauptungen erfuhren sie durch einen Lehrling des Beklagten von dessen wirtschaftlichen Schwierigkeiten und kamen in diesem Zusammenhang mit der Erblasserin, die mit der Mutter der Klägerin zu 1) befreundet war, in Kontakt. Am 18. April 1996 machte die Erblasserin den Klägern ein bis zum 31. Dezember 1996 befristetes Verkaufsangebot für das Grundstück zu einem Kaufpreis von 300.000,– DM. Die Erblasserin ließ sich ein dinglich abzusichernden Wohnrecht einräumen und versprach im Übrigen die lastenfreie Übertragung des Grundstücks, ausdrücklich auch die Löschung der Auflassungsvormerkung des Beklagten.
Der Beklagte war nicht bereit, auf das ihm eingeräumte Vorkaufsrecht zu verzichten. Die Erblasserin kündigte das Mietverhältnis mit dem Beklagten fristlos – der Beklagte behauptet auf Druck der Kläger –, der Beklagte gab die Ladenräume an die Erblasserin heraus und einigte sich mit ihr über eine Abfindungszahlung hinsichtlich der offenen Forderungen aus dem Mietvertrag.
Die Erblasserin schloss am 7. Juni 1996 mit den Klägern einen Mietvertrag, der auf 25 Jahre angelegt war und hinsichtlich des Mietzinses mit einer Wertsicherungsklausel für die Lebenszeit der Erblasserin versehen war.
Am 22. Juli 1996 bestellte die Erblasserin den Steuerberater M. zu ihrem Generalbevollmächtigten. Auf dessen Veranlassung kam es zum Abschluss eines neuen Mietvertrages mit den Klägern am 24. Juli 1996, wonach der Mietzins für die Wohnräume 1.000,– DM und für die Gewerberäume 3.000,– DM betrug.
Am 19....