Verfahrensgang

LG Kiel (Urteil vom 13.11.1999; Aktenzeichen 16 O 63/99)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. November 1999 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen III des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben ihre eigenen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen:

der Beklagte zu 1) 59 %,

der Beklagte zu 2) 23,5 % und

der Beklagte zu 3) 17,5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt für den Beklagten zu 1) 25.000,00 DM, für den Beklagten zu 2) 9.966,66 DM und für den Beklagten zu 3) 7.466,67 DM.

 

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter auf Einzahlung des Stammkapitals in Anspruch. Die Beklagte zu 1 wurde zunächst Alleingesellschafterin. Die zu leistende Bareinlage betrug 50.000,– DM. Die Einzahlung des Stammkapitals sowie 100,– DM für Kosten erfolgte am 7. Oktober 1997, wobei die Bank die Wertstellung zum 2. Oktober 1997 berichtigte. Am 15. Oktober 1997 schloß die spätere Gemeinschuldnerin mit der Beklagten zu 1) einen Darlehnsvertrag über 50.000,– DM und zahlte den Betrag am 16. Oktober 1997 entsprechend aus. Am 15. Dezember 1997 zahlte die Beklagte zu 1) die 50.000,– DM zurück, was der Kläger als Darlehnsrückzahlung gelten läßt. Auf diese Weise verfuhr die Beklagte zu 1) mit 70 weiteren, zuvor gegründeten GmbHs. Zeitgleich teilte die Beklagte zu 1) ihren Geschäftsanteil in drei Anteile von 2 × 15.000,– DM und 20.000,– DM. Sie trat diese Anteile sodann ab an den Beklagten zu 2) (20.000,– DM), den Beklagten zu 3) (15.000,– DM) sowie an einen Herrn D. (15.000,–).

Der Kläger vertritt die Ansicht, die Beklagten hätten aus Rechtsgründen die Stammeinlage noch zu zahlen. Das Landgericht ist dem gefolgt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

II.

Die Beklagten haften gemäß §§ 5 Abs. 1 bis 3, 7 Abs. 1 und 2, 16 Abs. 3 GmbHG auf Zahlung der Stammeinlage jedenfalls in der geltend gemachten Höhe. Die Zahlung der Beklagten zu 1) in Höhe von 50.000,00 DM am 2. Oktober 1997 (berichtigte Wertstellung) hat nicht zum Erlöschen der Verpflichtung zur Erbringung der Stammeinlage geführt, weil die Beklagte zu 1) aufgrund eines Überweisungsauftrags vom 15. Oktober 1997 das Geld von der Gemeinschuldnerin in Form eines Darlehens zurückerhalten hat. Die Stammeinlage sollte als Bareinlage erbracht werden. Diese ist nur dann erfüllt, wenn die Gesellschaft durch ihren Geschäftsführer endgültig und frei über den Betrag verfügen kann. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß bei einem Hin- und Herzahlen von einer verdeckten Sacheinlage auszugehen ist, wenn ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Einzahlung der Einlage und der Gewährung des Darlehens besteht. Ob ein solcher enger zeitlicher Zusammenhang noch nach 6 Monaten bzw. einem Jahr angenommen werden kann (vgl. Hachenburg GmbHG 8. Aufl., § 5 Rn. 147; Baumbach/Hueck GmbHG 16. Aufl., § 19 Rn. 30 a; Lutter/Hommelhoff GmbHG 14. Aufl., § 5 Rn. 40) kann dahinstehen, denn selbst dann, wenn man von einer Einzahlung am 2. Oktober 1997 ausgeht, liegt zum Auszahlungszeitpunkt lediglich ein Zeitraum von 14 Tagen. Damit ist ein enger zeitlicher Zusammenhang sicher gewahrt.

Daß ein schlichtes Hin- und Herzahlen vorliegt und kein Verkehrsgeschäft, davon ist das Landgericht zutreffend ausgegangen. Der Senat macht sich die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich zu eigen.

Lediglich ergänzend führt der Senat aus:

Die Beklagten können nicht damit gehört werden, es habe ein Verkehrsgeschäft im Rahmen des Geschäftsbetriebes vorgelegen. Ein solches kann nach Lage der Dinge nicht festgestellt werden. Die Gemeinschuldnerin ist als 71. GmbH als reine Vorrats-GmbH gegründet worden. Ein Verkauf stand von daher frühestens nach Eintragung in das Handelsregister an. Die Eintragung der GmbH ist indessen erst im Dezember 1997 erfolgt, also gut 2 Monate nach der Gesellschaftsgründung. In der Zwischenzeit aber konnte die Gemeinschuldnerin aufgrund ihrer Zweckbestimmung, eine Vorrats-GmbH zu bilden, sinnvollerweise keine Geschäftstätigkeit aufnehmen. Dem Zweck der Vorratsgesellschaft entspricht es nämlich, daß sie einer am Wirtschaftsleben teilnehmenden Person als eine juristische Person zur Verfügung gestellt wird, bei der sogleich eine Haftungsbeschränkung eintritt, ohne daß der Erwerber noch (längere) Bearbeitungszeiten bei dem Notar oder Registergericht in Kauf nehmen müßte. Es war danach keineswegs geplant, daß die Gesellschaft vor ihrer Übertragung an Dritte irgendwelche Verkehrsgeschäfte aufnehmen sollte. Dem Sinn und Zweck entsprach es vielmehr, die Eintragung im Handelsregister abzuwarten, um so dann die Vorratsgesellschaft zu veräußern. Der zunächst fehlende Geschäftsbetrieb war damit bei der Gründung durchaus beabsichtigt. Da sich die Tätigkeit der Gemeinschuldnerin im übrigen in der Vergabe des Da...

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