Leitsatz (amtlich)
Kommt ein Elternteil für den Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes nicht anteilig mit auf, steht § 1612 b BGB nicht einer vollen Anrechnung des Kindergeldes auf den gegen den anderen Elternteil gerichteten Barunterhaltsanspruch entgegen.
Orientierungssatz
Behandlung des Kindergeldes beim Volljährigenunterhalt.
Normenkette
BGB § 1612b
Verfahrensgang
AG Flensburg (Zwischenurteil vom 14.01.1998; Aktenzeichen 64 F 99/97 UK) |
Tenor
1. Auf den Einspruch des Beklagten wird das Versäumnisurteil des Senats vom 11. November 1998, soweit es Unterhaltsansprüche für die Zeit ab dem 25. April 1999 betrifft, teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung der Klägerin wird der Beklagte – unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Flensburg vom 14. Januar 1998 (66 F 99/97) und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen – verurteilt, an die Klägerin wie folgt Unterhalt zu zahlen:
– |
für die Zeit vom 25. April bis zum 30. April 1999 monatlich |
285, 76 |
DM; |
– |
für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis zum 30. Juni 1999 monatlich |
87,52 |
DM; |
– |
für Juli 1999 |
97,52 |
DM |
– |
und für die Zeit ab dem 1. August 1999 monatlich im voraus |
50,46 |
DM. |
2. Die Kosten des Berufungsrechtszugs werden der Klägerin zu 45 % und dem Beklagten zu 55 % auferlegt; hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis des Beklagten veranlaßten Kosten, die dieser alleine zu tragen hat.
Die Kosten des ersten Rechtszugs werden der Klägerin zu 38 % und dem Beklagten zu 62 % auferlegt;
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Nachdem der Senat über die von der Klägerin geltend gemachten Unterhaltsansprüche bis einschließlich 24. April 1999 bereits rechtskräftig entschieden hat (mit Versäumnisurteil vom 11. November 1998 für die Zeit bis zum 31. Juli 1998, mit Teilurteil vom 26. Mai 1999 für die Zeit vom 1. August 1998 bis zum 24. April 1999), ist nur noch über Unterhaltsforderungen für die Zeit ab dem 25. April 1999 zu befinden. Dies führt zu der tenorierten Entscheidung.
1. Der Beklagte ist aus §§ 1601 ff. BGB verpflichtet, der – am 25. April 1999 volljährig gewordenen – Klägerin (Kindes-)Unterhalt zu zahlen. Dabei scheidet eine quotale Beteiligung der Mutter der Klägerin nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB mangels Leistungsfähigkeit aus. Die Kindesmutter bezieht seit dem 15. Januar 1999 lediglich Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 210,07 DM, was monatlichen Einkünften von (210,07 × 4,33 =) 909,60 DM entspricht. Bei diesem Einkommen ist der Selbstbehalt von 1.600 DM nicht gewahrt.
a) Die Parteien streiten vor allem über die Frage, wie in Fällen der vorliegenden Art – beide Elternteile trifft „an sich” (Leistungsfähigkeit unterstellt) eine Barunterhaltspflicht; jedoch ist der das Kindergeld beziehende Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht barunterhaltspflichtig – das Kindergeld zu berücksichtigen ist. Diese Frage entscheidet der Senat dahin, daß das Kindergeld nicht nur hälftig, sondern in voller Höhe anzurechnen ist.
aa) Nach § 1612 b Abs. 1 BGB ist das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Hälfte anzurechnen, wenn an den barunterhaltspfichtigen Elternteil Kindergeld nicht ausgezahlt wird, weil ein anderer vorrangig berechtigt ist. Diese Vorschrift ist einschränkend dahin auszulegen, daß sie jedenfalls auf Unterhaltsforderungen von volljährigen Kindern, die nicht unter das Privileg des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB fallen, grundsätzlich keine Anwendung findet (vgl. auch OLG Düsseldorf OLGR 1999, 273). § 1612 b Abs. 1 BGB beruht auf dem Grundgedanken, daß – entsprechend § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB – der das Kind betreuende Elternteil mit der tatsächlichen Versorgung des Kindes einen Unterhaltsbeitrag leistet, der dem des Barunterhalt leistenden Elternteils gleichwertig ist (vgl. Palandt/Diederichsen, 58. Aufl., § 1612 b BGB Rdn. 3 m. w. N.). Da jedoch zumindest gegenüber solchen volljährigen Kindern, die nicht von der Privilegierung des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB erfaßt werden, keine Betreuungsleistungen mehr zu erbringen sind (vgl. BT-Drucks. 13/7338 S. 30), ist eine Halbteilung nur gerechtfertigt, sofern der das Kindergeld beziehende Elternteilanderweit Unterhalt leistet und hierzu von Rechts wegen auch verpflichtet ist. Folgerichtig macht das Gesetz in § 1612 b Abs. 2 BGB die hälftige Anrechnung des Kindergeldes davon abhängig, daß beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind. Daraus folgt wiederum, daß eine Halbteilung ausscheidet, wenn der Elternteil, der das Kindergeld ausbezahlt erhält, nicht anteilig für den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes mit aufzukommen hat und daher der andere Elternteil den Unterhaltsbedarf des Kindes alleine decken muß (vgl. OLG Düsseldorf a. a. O.). Dem entspricht es, daß § 1612 b Abs. 3 BGB eine Anrechnung des Kindergelds in voller Höhe anordnet, sofern nur der barunterhaltspflichtige Elternteil Anspruch auf Kindergeld hat. Diese Vorschrift beruht auf der Erwägung, daß der barunterhaltspflichtige Elternteil den gesamten Unterhaltsbedarf des Kindes zu befriedigen...