Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss von Ansprüchen in der Haftpflichtversicherung
Leitsatz (amtlich)
Zum Ausschluss von Ansprüchen in der Haftpflichtversicherung wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens (hier verneint bei der Betätigung eines Feuerlöschers in einer Kirche durch einen Fünfzehnjährigen).
Normenkette
ZPO § 256; VVG §§ 1, 149; AHB-91 §§ 1, 4, 7
Verfahrensgang
LG Itzehoe (Urteil vom 15.12.2006; Aktenzeichen 3 O 174/04) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 15.12.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Itzehoe wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Privathaftpflichtversicherung wegen eines Vorfalls vom 5.3.2001 in der Marktkirche in Heide in Anspruch bei dem sein Sohn den hinter dem Altar untergebrachten Feuerlöscher benutzt und Schäden im Kircheninneren angerichtet hat. Wegen des Vorfalls ist der Sohn des Klägers, der am 3.10.1985 geborene A, durch rechtskräftiges Urteil des LG Itzehoe vom 10.6.2004 - 7 O 179/03 - verurteilt worden, an die Klägerin 33.424,27 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.7.2003 zu zahlen. In den Entscheidungsgründen ist u.a. ausgeführt, dass der Beklagte den Schaden fahrlässig verursacht habe. Zwar sei davon auszugehen, dass er nicht gewusst habe, dass das Feuerlöschpulver erhebliche Schäden anrichten könne. Er habe jedoch gerade unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Schulbildung erkennen können, dass eine Gefährdung des Inventars durch das Löschpulver gegeben gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Das LG hat der auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz gerichteten Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, dass die Feststellungsklage unzulässig sei. Im Übrigen hält sie die Beweiswürdigung für zweifelhaft i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und meint, dass ein Anspruch jedenfalls hinsichtlich solcher Reinigungsarbeiten ausgeschlossen sei, die auch ohne die Besonderheiten des Löschpulvers selbst nach der Vorstellung des Zeugen A angefallen wären, und deshalb gequotelt werden müsse.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Berufungsgründe i.S.v. § 513 ZPO i.V.m. §§ 546, 529 ZPO liegen nicht vor.
1. Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag gem. § 256 ZPO zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage bleibt zulässig, obwohl der Kläger sein Klageziel auch mit einer bezifferten Leistungsklage hätte verfolgen können, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf. Dies wird für große Versicherungsunternehmen angenommen (BGH VersR 2005, 629; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 256 Rz. 7a, 8), zu denen nach Auffassung des Senats auch die Beklagte zählt. Umstände, die die genannte Erwartung erschüttern könnten, zeigt die Berufung nicht auf.
2. Die Klage ist auch begründet. Anspruchsgrundlage ist § 1 Abs. 1 VVG i.V.m. § 149 VVG, §§ 1, 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung, Ausgabe Dezember 1991 (im Folgenden: AHB 91).
a) Der Sohn des Klägers, der Zeuge A, ist von einem Dritten, nämlich der Evangelisch-Lutherischen B, wegen eines während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Versicherungsschein vom 16.11.1989) am 5.3.2001 eingetretenen Schadenereignisses, das die Beschädigung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, aufgrund einer gesetzlichen Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts, nämlich § 823 BGB, im Verfahren - 7 O 179/03 - beim LG Itzehoe auf Schadenersatz in Anspruch genommen worden (§ 1 AHB 91).
b) Der 1985 geborene Zeuge A war als minderjähriges unverheiratetes Kind mitversichert im Sinne der Risikobeschreibungen, Besonderen Bedingungen und Erläuterungen zur Privat-, Haus- un...