Verfahrensgang
LG Kiel (Entscheidung vom 04.08.2006; Aktenzeichen 9 O 431/05) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 4. August 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 40.429,81 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf 8.815,83 € seit dem 1. März 2005, auf weitere 16.000,00 € seit dem 11. Juli 2005, auf weitere 8.150,00 € seit dem 13. Dezember 2005, auf weitere 4.633,80 € seit dem 13. Dezember 2005 und auf weitere 2.830,18 € seit dem 20. April 2006 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter verurteilt als Gesamtschuldner, an den Kläger als Nebenforderung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.921,45 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 20. April 2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und wird die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszugs trägt der Kläger 86% und tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 14%.
Von den Kosten des Berufungsrechtszugs trägt der Kläger 85% und tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 15%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Der Senat hat den Kläger zum Erwerb des behindertengerechten Fahrzeugs, zum Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden angehört; wegen des Inhalts wird auf die Berichterstattervermerke vom 4. Oktober 2007 und 3. April 2008 verwiesen.
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen den vom Landgericht nicht zuerkannten Verdienstausfall (ohne den Verkehrsunfall hätte er Medizin studieren wollen), gegen den vom Landgericht zu gering angesetzten Nebenverdienstausfall als Student, gegen nicht zuerkannten Haushaltsführungsschaden und nicht zugesprochene außergerichtliche Anwaltskosten.
Die Beklagten wenden sich mit ihrer Anschlussberufung gegen den vom Landgericht zuerkannten Nebenverdienstausfall als Student und die zugesprochenen Anschaffungskosten für ein behindertengerechtes Fahrzeug.
Der Kläger ist im Alter von 14 Jahren aufgrund eines vom Beklagten zu 1. am 23. Februar 1991 verschuldeten Verkehrsunfalls querschnittsgelähmt. Die Parteien schlossen am 1. März 1993 einen gerichtlichen Vergleich, in dem die Beklagten sich verpflichteten, dem Kläger alle materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen.
Aufgrund eines Rechtsstreits beim Landgericht Kiel/Oberlandesgericht Schleswig (17 O 247/99; 9 U 148/01) zahlt die Beklagte zu 2. dem Kläger eine Rente von 740,52 € monatlich für vermehrte Bedürfnisse aufgrund behindertengerechten Wohnbedarfs und eine weitere Rente von 1.687,26 € pro Quartal für den Pflegebedarf, der von seiner Familie gewährt wird (monatlich 562,42 €).
Der Kläger erwarb die allgemeine Hochschulreife mit einem Notendurchschnitt von 2,4. Von 1996 bis 1999 machte er eine Ausbildung zum Verlagskaufmann und war in dem Beruf anschließend ein halbes Jahr tätig. Danach war er acht Monate arbeitslos. Seit April 2000 studiert er Kultur-, Kommunikations- und Medienwissenschaften, zunächst in Leipzig und derzeit in Berlin.
Er hat in Leipzig in einem Studentenwohnheim in einer behindertengerechten Wohnung mit einem anderen körperlich beeinträchtigten Studenten gewohnt, in Berlin hat er eine eigene Wohnung. Überwiegend hält er sich aber in seinem Elternhaus in W. auf; dort ließen seine Eltern nach dem Verkehrsunfall ein Haus bauen, das für den Kläger behindertengerecht eingerichtet wurde.
Die Beklagte zu 2. hat aufgrund einer Verurteilung die Kosten für die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs getragen. Mit dem insoweit finanzierten Pkw erlitt der Kläger im Jahr 2003 einen unverschuldeten Verkehrsunfall; er erwarb ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 11.400,00 €.
Der Kläger macht als Verdienstausfall den Nettolohn eines Krankenhausassistenzarztes von monatlich 1.739,35 € geltend. Die Parteien streiten, ob der Kläger ohne den Verkehrsunfall zum Wintersemester 1996 Medizin studiert und dieses Studium spätestens im Januar 2005 zu Ende gebracht hätte.
Der Kläger macht einen Haushaltsführungsschaden geltend: Bei Aufnahme des Medizinstudiums im Juli 1996 hätte er einen eigenen Haushalt gegründet, mit einem wöchentlichen Arbeitszeitbedarf von 18 Stunden für eine Zwei-Zimmer-Wohnung; seine haushaltsspezifische Behinderung aufgrund der Querschnittslähmung betrage 80%; die fiktiven Kosten einer Ersatzkraft betrügen 9,20 € pro St...