Verfahrensgang
LG Lübeck (Urteil vom 09.01.1981; Aktenzeichen 4 O 457/80) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. Januar 1981 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 148.000 DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer der Beklagten beträgt 120.000 DM.
Tatbestand
Der Kläger macht als Konkursverwalter der Firma L. eine Forderung gegen die Beklagten im Wege der Konkursanfechtung geltend.
Über das Vermögen der Firma L. war auf den Antrag vom 18. September 1979 am 1. November 1979 das Konkursverfahren eröffnet worden.
Zum Lohnzahlungszeitpunkt am 10. September 1979 war der Geschäftsleitung der jetzigen Gemeinschuldnerin bekannt, daß eine Auszahlung der Löhne für 1.200 Beschäftigte ohne die weitere Unterstützung der Landesregierung nicht mehr möglich sein werde. In drei Schreiben an die Landesregierung bat Friedrich Karl L. um Hilfe für seine Unternehmensgruppe zur Abwendung des Konkurses.
Am 12. September 1979 schrieb er an das Wirtschaftsministerium zu Händen Dr. P. u.a. wie folgt:
„Wir bitten daher, folgenden Vorschlag wohlwollend zu prüfen: Die Landesregierung befürwortet die Zusage eines Schuldenerlasses in Hohe von 20–25 Mio. für den Fall und zu dem Zeitpunkt, da ein neuer Gesellschafter mit einem Kapitaleinschuß von wenigstens 15,0 Mio. die Geschäfte der Bauring-Gruppe übernimmt und fortführt, was spätestens bis zum 1. Februar 1980 geschehen muß.”
Am 13. September 1979 richtete er ein Schreiben an den Wirtschaftsminister Dr. W. in dem es u.a. hieß:
„Wie ich in meinem Schreiben an Herrn Dr. P. erklärt habe, … würde es genügen, wenn die Landesregierung die Zusage eines Schuldenerlasses in Aussicht stellt, für den Fall, daß ein neuer potenter Gesellschafter in die Firma eintritt und die Frist dafür haben wir auf den 1. Februar 1980 gesetzt. Herr M. ist heute wieder unterwegs, um eine Verhandlung mit solchem möglichen Gesellschafter zu führen und ich weiß, daß seine umfangreichen Bemühungen bisher zu einer ganzen Reihe von Kontakten geführt haben. Es ist tatsächlich so, daß jemand in unsere Gesellschaft nur dann eintritt, wenn die Kapitalverhältnisse vorher geordnet werden können.”
Schließlich wandte er sich, noch am selben Tag an den Ministerpräsidenten und wies auf die Folgen des Zusammenbruchs der Unternehmensgruppe hin.
Einen Erfolg hatten diese Schreiben nicht mehr, und am 15. September 1979 konnten die Löhne an die Beschäftigten nicht mehr ausgezahlt werden.
Zur Unternehmensgruppe gehörten außer, dar Gemeinschuldnerin auch die Beklagten und die … M. GmbH.
Durch privatschriftlichen Übertragungsvertrag vom 28. Dezember 1978 hatte Friedrich Karl L. sein mit einer Halle und Anlagen zum Betrieb eines Segelhafens bebautes Grundstück M. dem Werte und der Nutzung nach in die … M. GmbH eingelegt. Diese hatte sich dafür verpflichtet, an die jetzige Gemeinschuldnerin, bzw. an das Ingenieurbüro Friedrich Karl L. die genauen Buchwerte zum 31. Dezember 1978 zu erstatten, mit denen das Grundstück vorher bei der jetzigen Gemeinschuldnerin bewertet gewesen war. Der Erstattungsbetrag betrug danach 2,6 Millionen DM und war wie folgt zu zahlen: 600.000 DM aus einer Finanzierung des Grundstücks, der Rest nach fünfjähriger Stundung.
Die Finanzierung übernahm die Handelsbank in Lübeck. Die entsprechenden Grundpfandrechte in Höhe von 600.000 DM wurden von der Landesbank Schleswig-Holstein für einen Ablösebetrag in Höhe von 480.000 DM an die Handelsbank abgetreten.
Die Landesbank Schleswig-Holstein war die Hausbank der jetzigen Gemeinschuldnerin. Durch Globalzessionsvertrag vom 20. Januar 1978 hatte sie sich zur Sicherstellung für die von ihr gewährten Kredite alle gegenwärtigen und künftig entstehenden Forderungen abtreten lassen, die sich aus dem Geschäftsbetrieb der jetzigen Gemeinschuldnerin gegen ihre Kunden ergaben. Unter Ziffer I 1. dieses Vertrages hieß es u.a.:
„Die Abtretung erstreckt sich auf die Forderungen des Zedenten aus Lieferungen, Leistungen, Verkäufen sowie Aufträgen aller Art, insbesondere betreffend die Bauring-Häuser (Fertighäuser). L.-Häuser (konventionelle Bauweise) sowie Großbauvorhaben mit Ausnahme der in der Anlage 1. aufgeführten Forderungen.”
Am 14. September 1979 schloß die jetzige Gemeinschuldnerin mit der Beklagten zu 1. folgerte schriftliche Vereinbarung:
„Die Firma … L. GmbH & Co steht mit der L. Bauring AG & Co in ständiger Geschäftsbeziehung.
Die Firma … L. hat aus dieser Geschäftsbeziehung eine Forderung an die L. Bauring AG & Co.
In Anrechnung auf diese Forderung tritt die L. Bauring AG & Co einen Anspruch auf Zahlung an die M. KG in Höhe von DM 120.000 an die Firma L. GmbH & Co ab. Der Betrag soll direkt an die Firma … L. gezahlt werden. Die Verbindlichkeiten der L. Bauring AG & Co bei der … L. GmbH & Co vermindern sich durch den ...