Entscheidungsstichwort (Thema)

Beeinträchtigende Schenkung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Verwirkung einer Pflichtteilsstrafklausel und damit auch der Entfall der Wechselbezüglichkeit einer Schlusserbeneinsetzung setzt ein konkretes Verlangen des Pflichtteils im Sinne der Pflichtteilsstrafklausel voraus.

2. Zu den Voraussetzungen für die Annahme einer beeinträchtigenden Schenkung im Sinne des § 2278 BGB

 

Normenkette

BGB § 177 Abs. 1, §§ 181, 242, 516, 894, 2271 Abs. 2, § 2287 Abs. 1, §§ 812, 818, 2274

 

Verfahrensgang

LG Lübeck (Urteil vom 19.12.1994; Aktenzeichen 15 O 129/94)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 19. Dezember 1994 verkündete Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichtes Lübeck – Aktz. 15 O 129/94 – unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise geändert.

Die Beklagten werden verurteilt, der Rückauflassung ihres ¾-Miteigentumsanteils an dem Grundstück in … eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichtes … Bl. …, an die Klägerin zu 1.) zu 6/16-Miteigentum und an die Klägerinnen zu 2.) und 3.) zu jeweils 3/16-Miteigentum zuzustimmen und die Eintragung der Rechtsänderung zu bewilligen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 23.000 DM abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

Der Wert der Beschwer beträgt für die Beklagten 225.000 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerinnen verlangen von den Beklagten als Erben der am 19. September 1995 verstorbenen ursprünglichen Beklagten – Frau H. S. – (im folgenden lediglich die Beklagte) die Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches von … Bl. …, hilfsweise die Rückauflassung des für die Beklagte dort eingetragenen ¾-Miteigentumsanteils an dem Grundstück in …, an sie – die Klägerinnen – und Bewilligung der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch.

Eigentümer des vorbezeichneten Grundstückes war ursprünglich der am 11. Februar 1981 verstorbene Vater der Klägerin zu 1.) und Großvater der Klägerinnen zu 2.) und 3.) Dr. G. T.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 27. September 1963 übertrug Dr. T. sein Eigentum an dem Grundstück auf seine zweite Ehefrau, die am 24. Februar 1994 verstorbene Schwester der Beklagten, Frau G. T.

In einem notariell beurkundeten Testament vom 17. Februar 1965 setzten sich die Eheleute Dr. G. und G. T. gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten zu Schlußerbinnen die Töchter aus der ersten Ehe des Dr. T. die Klägerin zu 1.) und ihre Schwester, die am 27. Mai 1990 verstorbene Mutter der Klägerinnen zu 2.) und 3.). – Wegen der Einzelheiten des Testamentes der Eheleute T. vom 17. Februar 1965 wird auf Bl. 37–39 d. A. Bezug genommen. –

Nach dem Tode des Dr. T. erörterte die Klägerin zu 1.) die Nachlaßangelegenheit nach ihrem Vater mit dem Notar Dr. H. in B. Gegenstand dieses Beratungsgespräches war insbesondere das gemeinschaftliche Testament der Eheleute Tietje vom 17. Februar 1965. Im Anschluß daran wandte sich der Notar Dr. H. mit Schreiben vom 21. April 1981 an Frau G. T. – Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 86–91 d. A. Bezug genommen. –

In der Folgezeit erörterten die Klägerin zu 1.) und der Notar Dr. H. die Nachlaßangelegenheit mit Frau G. T. Am 25. Mai 1981 kam es zu dem Abschluß eines notariell beurkundeten Vertrages, durch den Frau T. je 1/8 ihres Eigentums an dem Grundstück in der …. in … auf die Klägerin zu 1.) und ihre Schwester, die Mutter der Klägerinnen zu 2.) und 3.) übertrug. Frau G. T. und die Mutter der Klägerinnen zu 2.) und 3.) wurden bei dem Vertragsschluß durch Angestellte des Notars Dr. H. vertreten. – Wegen der Einzelheiten des vorbezeichneten Vertrages wird auf Bl. 45–51 d. A. Bezug genommen. –

Die Klägerin zu 1.) und die Mutter der Klägerinnen zu 2.) und 3.) wurden als Miteigentümerinnen zu je 1/8 des Grundstückes … in das Grundbuch eingetragen.

In der Folgezeit nutzte Frau G. T. Grundstück allein. Am 27. Januar 1992 erteilte sie der Beklagten eine notarielle Vollmacht. Die notarielle Urkunde hat u. a. folgenden Wortlaut:

„Hiermit bevollmächtige ich für mich und meine Erben meine Schwester. Frau H. S. geb. … (…), mich in allen meinen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich vor Privaten und Behörden zu vertreten. Ich gestatte ich auch, in meinem Namen mit sich Rechtsgeschäfte vorzunehmen, gleichwohl ob sie dabei für sich oder für Dritte handelt. Für den einzelnen Fall darf sie diese Vollmacht auf andere übertragen.”

Die Beklagte begab sich am 11. Januar 1993 zu einem Notar und ließ unter Vorlage der notariellen Vollmacht vom 27. Januar 1992 die Übertragung des ¾-Miteigentumsanteils der Frau G. T. an dem Grundstück in … auf sich beurkunden. In § 3 des notariell beurkundeten Vertrages heißt es u. a.:

„Die Übertragung erfolgt deshalb, weil die Übernehmerin die Übergeberin seit Februar 1992 ständig betreut und auch in Zukunft diese Betreuung weite...

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