Verfahrensgang

LG Kiel (Aktenzeichen 4 O 325/81)

 

Tenor

Die Nichtigkeitsklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Nichtigkeitskläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Nichtigkeitskläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,– DM abwenden, sofern nicht die Nichtigkeitsbeklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Das Urteil beschwert den Nichtigkeitskläger im Wert von 70.131,54 DM.

 

Tatbestand

Der Nichtigkeitskläger – nachfolgend nur noch Kläger genannt – wendet sich im Wege der Nichtigkeitsklage gegen das am 18. Oktober 1984 verkündete Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in der Sache 7 U 233/82, durch das er als Mitglied der Erbengemeinschaft nach seinem am 18. Februar 1982 verstorbenen Vater – dem Kaufmann H. H. als Gesamtschuldner zusammen mit den weiteren 5 Miterben verurteilt worden ist, an die Nichtigkeitsbeklagte – nachfolgend nur noch Beklagte genannt – 70.131,54 DM nebst 12 % Jahreszinsen seit dem 10. Oktober 1981 zu zahlen.

Die Beklagte – dort als Klägerin – nahm den Kaufmann H. H. mit der am 10. Oktober 1981 (Bl. 38 d.A.) zugestellten Klage – Az.: 4 O 325/81 des Landgerichts Kiel – auf Zahlung von 75.759,58 DM nebst 12 % Jahreszinsen seit dem 26. August 1981 in Anspruch. Der Erblasser wurde in jenem Rechtsstreit vor dem Landgericht Kiel von den dort zugelassenen Rechtsanwälten Dr. R. und Partner aus Kiel vertreten. Er verstarb, nachdem der erste Termin zur mündlichen Verhandlung vom 5. November 1981 (Bl. 45/46 d.A.) stattgefunden hatte, am 18. Februar 1982. Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wurde danach nicht gestellt. Das Landgericht Kiel, dem vom Tod des Erblassers keine Mitteilung gemacht worden war, verkündete am 29. Juni 1982 ein klagabweisendes Urteil (Bl. 87 f d.A.), das den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Parteien jeweils am 5. August 1982 (Bl. 93/94 d.A.) zugestellt wurde. Die Beklagte legte beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig gegen dieses Urteil mit dem dort am 23. August 1982 (Bl. 99 d.A.) eingegangenen Schriftsatz Berufung ein. Die Berufungsschrift wurde den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Erblassers am 31. August 1982 (Bl. 102 d.A.) zugestellt. Mit dem beim Berufungsgericht am 1. November 1982 (Bl. 111 d.A.) eingegangenen Schriftsatz vom 29. Oktober 1982 meldete sich für den Erblasser der beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zugelassene Rechtsanwalt Uwe Petersen in Schleswig und kündigte den Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten an.

In dem letzten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 1. Oktober 1984 (Bl. 223–235 d.A.) teilte Rechtsanwalt P. dem Gericht mit, daß der Erblasser inzwischen verstorben sei. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1984 (Bl. 254 d.A.) reichte er eine beglaubigte Fotokopie des gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts Bad Segeberg vom 30. März 1982 (Bl. 257 d.A.) ein, das den Kläger, die Witwe H. H. die Kaufleute H. W. und E. H. sowie die Frau I. H. geb. H. als Erben des Erblassers ausweist. Ferner reichte er die „Bestätigung” des Notars M. T. vom 4. September 1984 (Bl. 255 d.A.) und das Schreiben des Notars R. vom 7. September 1984 (Bl. 256 d.A.) ein. Aus diesen Schriftstücken geht hervor, daß der Kläger und die Frau Inge H. nach dem Erbfall im Wege der Erbauseinandersetzung aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden sind.

Mit dem am 18. Oktober 1984 verkündeten Urteil (Bl. 272 ff) hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung vom 29. Juni 1982 sämtliche durch den Erbschein vom 30. März 1982 ausgewiesenen Erben des Erblassers als Gesamtschuldner zur Zahlung von 70.131,54 DM nebst 12 % Jahreszinsen seit dem 10. Oktober 1981 an die Beklagte verurteilt. Das Urteil wurde dem Rechtsanwalt P. am 2. November 1984 (Bl. 310 d.A.) zugestellt. Eine Zustellung auch an die Erben des Erblassers persönlich erfolgte nicht.

Mit dem am 11. April 1985 eingegangenen Schriftsatz vom 10. April 1985 (Bl. 331 d.A.) hat der Kläger Nichtigkeitsklage erhoben.

Der Kläger stützt seine Klage darauf, daß er im Berufungsverfahren in der Sache 7 U 233/82 nicht nach den gesetzlichen Vorschriften vertreten gewesen sei. Der Tod des Erblassers habe zu einer Unterbrechung jenes Verfahrens gemäß § 239 ZPO noch vor dem letzten Termin zur mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 1984 geführt. Die Unterbrechung sei mit der Zustellung der Berufungsschrift der Beklagten vom 23. August 1982 an die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Erblassers eingetreten. Von diesem Zeitpunkt an habe eine ordnungsgemäße Vertretung des Erblassers und seiner Erben nicht mehr vorgelegen. Diese Rechtsansicht stützt der Kläger auf die Entscheidung der Vereinigten Zivilsenate des Reichsgerichts vom 13. Mai 1909 (RGZ 71, 155 f) und die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29. Mai 1951 (BGHZ 2, 227 f). Danach s...

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