Leitsatz (amtlich)
Die Zuchtbuchführung eines Züchterverbandes ist rechtswidrig, sofern der Verband eigene Zuchtwertfeststellungen trifft, bei den übertragenen Leistungsprüfungen die staatliche Aufsicht nicht gewährleistet ist und das Verhalten des Verbandes einen Wettbewerbsverstoß enthält.
Orientierungssatz
Rechtswidrige Zuchtbuchführung durch Züchterverband
Normenkette
TZG §§ 2, 4 Abs. 2-3, §§ 16-17, 19; UWG § 1
Beteiligte
Rechtsanwälte Dr. Heyen und Wulf |
Rechtsanwälte Petersen, Dr. Peters, Grimm, von Hobe, Dr. Petersen und Schober |
den Verband der Züchter des Holsteiner Pferdes |
Verfahrensgang
LG Itzehoe (Urteil vom 23.09.1992; Aktenzeichen 2 O 525/91 - K 132) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Schluß-Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe – 2 O 525/91 – K 132 – vom 23. September 1991 geändert.
Es wird festgestellt, daß die Zuchtbuchgliederung des Beklagten nach Maßgabe der Satzung in der Fassung vom 8. September 1990 in Hengstbuch I und Hengstbuch II für Hengste und Hauptstutbuch, Stutbuch, Vorbuch I und Vorbuch II für Stuten sowie die Unterteilung von Zuchtbescheinigungen in Abstammungsnachweise und Geburtsbescheinigungen rechtswidrig ist.
Im übrigen bleibt es bei der im Urteil des Senats vom 13. Mai 1993 ausgesprochenen Zurückweisung der Berufung.
Die im ersten Rechtszug entstandenen Kosten hat der Kläger zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger ¾ und der Beklagte ¼ zu tragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt 10.000 DM.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.
Nachdem das Urteil des Senats vom 13. Mai 1993 in seinem Ausspruch über den Hilfsantrag des Klägers durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 1995 – 1 BvR 1938/93 – im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben worden war, als über den Hilfsantrag des Klägers entschieden worden war, und das Bundesverfassungsgericht die Sache im Umfang der Aufhebung an den Senat zurückverwiesen hatte, ist die daraufhin ergangene Entscheidung des Senats vom 2. Oktober 1996 vom Bundesgerichtshof durch Urteil vom 12. November 1998 aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an den Senat zurückverwiesen worden. Auf die vorgenannten Urteile wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Zur Entscheidung steht nunmehr noch der Antrag des Klägers
festzustellen, daß die Zuchtbuchgliederung nach Maßgabe der Satzung des beklagten Verbandes in der Fassung vom 8. September 1990 in Hengstbuch I und Hengstbuch II für Hengste und Hauptstutbuch, Stutbuch, Vorbuch I und Vorbuch II für Stuten rechtswidrig ist sowie auch die Unterteilung von Zuchtbescheinigungen in Abstammungsnachweise und Geburtsbescheinigungen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung insoweit zurückzuweisen.
II.
Der noch anhängige Hilfsantrag des Klägers ist zulässig und begründet. Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis insoweit als mit dem Urteil mögliche Schadensersatzansprüche des Klägers präjudiziert werden.
Die Subsidiarität der Feststellungsklage steht nicht entgegen, weil ohne weiteres zu erwarten steht, daß der Beklagte die Feststellungen des Senats sich regelrecht verhalten wird.
Der Kläger kann die begehrte Feststellung verlangen. Der Beklagte hat eingeräumt, daß er im Rechtsverkehr nicht nur als privater Verband, sondern als Inhaber hoheitlicher Befugnisse auftritt. Solche Befugnisse stehen ihm nicht zu, so daß hierin eine rechtswidrige Irreführung des Rechtsverkehrs liegt. Im übrigen hat die Augenscheinseinnahme der von dem Beklagten nunmehr vorgelegten Papiere (Hengstbuch I, II, Fohlenschein, Eintragungsschein pp.) ergeben, daß eine Differenzierung zwischen verbandsrechtlicher und amtlicher Bescheinigung nicht erfolgt. Denn die Zuchtbuchführung des beklagten Verbandes mit der Untergliederung des Zuchtbuches für Hengste und Stuten in verschiedene Abteilungen und die an die Eintragung in die verschiedenen Abteilungen geknüpfte Ausgabe unterschiedlicher Abstammungsnachweise ist in der praktizierten Form rechtswidrig, weil der Beklagte eigene Zuchtwertfeststellungen trifft (1), bei den übertragenen Leistungsprüfungen die staatliche Aufsicht nicht gewährleistet ist (2) und schließlich das Verhalten des Beklagten einen Wettbewerbsverstoß gem. § 1 UWG entält (3).
1.Die Zuchtbuchgliederung des Beklagten ist rechtswidrig, soweit sie darauf beruht, daß der Beklagte Eintragungen auf Grund eigener Zuchtwertfeststellungen vornimmt. Hierzu ist der Beklagte nicht berechtigt. Grundsätzlich obliegt nämlich die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen nach § 4 Abs. II und III TZG der zuständigenBehörde. Nach § 4 II S. 2 TZG kann die zuständige Behörde eine andere Stelle – einen beliehenen Unternehmer – mit der Durchführung vonLeistungsprüfungenbeauftragen. Nach § 4 III TZG kann die zuständigeBehörde bei der Zuchtwertfeststellung auch Ergebnisse anderer Prüfungen zu Gru...