Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Verjährung eines Schadenersatzanspruchs gegen einen Architekten aus § 635 BGB a.F.
Normenkette
BGB §§ 203, 214, 635 aF, § 635a
Verfahrensgang
LG Kiel (Urteil vom 29.08.2013) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29.08.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des LG Kiel abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 53.379,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2012 auf 23.375,92 EUR und seit dem 27.03.2013 auf weitere 30.003,08 EUR zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.407,53 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 10 % und der Beklagte 90 %. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten in beiden Instanzen trägt der Beklagte zu 90 %, die Streithelferin zu 10 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils für die Gegenpartei vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen Mängeln seines Architektenwerks.
Der Sohn der Klägerin und der Beklagte schlossen im Jahr 2001 einen Architektenvertrag über die Leistungsphasen 1 bis 9 nach § 15 HOAI a.F. betreffend einen Flachdachanbau an ein Wohnhaus, das nunmehr von der Klägerin und ihren Enkeln bewohnt wird. Der Anbau wurde bis Juli 2002 errichtet. Die Leistungen der am Bau beteiligten Unternehmen, mit denen Verjährungszeiten von zwei bzw. fünf Jahren vereinbart waren, sind abgenommen worden. Der Beklagte stellte am 24.07.2002 seine Schlussrechnung (Anlage K 1, Bl. 25 d.A.), auf die der Sohn der Klägerin Zahlung leistete.
In der Folgezeit kam es zum Eindringen von Feuchtigkeit. Der Beklagte führte deswegen mindestens einen Termin zur Untersuchung der Schadensursache durch, wahrscheinlich im Jahr 2002. In diesem Jahr wurden zu Lasten der H G oHG Arbeiten am Oberlicht durchgeführt. Das Eindringen von Feuchtigkeit hielt jedoch an. Schließlich ließ die Klägerin das Dach durch den Privatgutachter Dr. J. untersuchen, der am 25.09.2011 seinen Bericht vorlegte (Anlage K 2, Bl. 26 - 55 d.A.). Danach ist wegen Feuchtigkeit das Holz der Dachkonstruktion geschädigt worden. Die Schalung ist großflächig eingebrochen. Das Holz ist mit Schimmel und Porenschwamm befallen.
Den Bericht des Privatgutachters übersandten die Bevollmächtigten der Klägerin an den Beklagten. Mit Schreiben vom 20.10.2011 (Anlage B 1, Bl. 117 - 119 d.A.) meldete sich für den Beklagten dessen Bevollmächtigter und wandte u.a. Verjährung ein. Im Januar 2012 ließ die Klägerin Rückbauarbeiten durchführen. Diese wurden von dem Privatgutachter Dr. J. begleitet, der darüber seinen Bericht vom 29.02.2012 vorlegte (Anlage K 4, Bl. 58 - 80 d.A.). Am 22.02.2012 wurde die Dachkonstruktion durch einen Holzsachverständigen untersucht. Der Beklagte nahm an diesem Termin teil. Der Holzsachverständige legte sein Gutachten vom 28.02.2012 (Anlage K 5, Bl. 81 - 85 d.A.) vor, in dem er ausführte, dass das Holz von Schimmelpilzen und Fäulniserregern befallen sei.
Für Abbruch und Neuerrichtung des Flachdachs sowie begleitende Arbeiten wandte die Klägerin insgesamt 54.954,08 EUR auf. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 185 und 257 d.A. sowie das Anlagenkonvolut K 11 (AB) und die Anlage K 16 (Bl. 264 - 265 d.A.) Bezug genommen. Für die Gutachten zahlte sie insgesamt 4.095,92 EUR.
Die Klägerin hat behauptet, es sei ein nicht funktionierendes Kaltdach geplant oder errichtet worden. Es seien Lüftungsöffnungen vorhanden gewesen, aber die Luft habe im Dachaufbau nicht zirkulieren können, weil Dachsparren und Dämmmaterial im Weg gewesen seien, so dass Feuchtigkeit nicht habe entweichen können. Außerdem habe der Anbau im Windschatten der Nachbarbebauung gelegen, so dass kein ausreichender Windzug vorhanden gewesen sei. Die Dampfsperrfolie sei teilweise nicht richtig angeschlossen gewesen. Es sei eine für ein Gründach ungeeignete Dachfolie verwendet worden. Die Dachneigung sei zu gering gewesen, sodass Wasser nicht schnell genug habe ablaufen können.
Der Beklagte habe auf Bitten der Klägerin mindestens drei weitere Termine zur Mangelerforschung durchgeführt, nämlich am 08.12.2009, 14.01.2010 zusammen mit Herrn G und 02.03.2011. Nachdem er im ersten Halbjahr 2011 auf dem Dach gewesen sei, habe er eine Rückäußerung zugesichert. Nach Erhalt des Berichts des Privatgutachters Dr. J. habe er sich Anfang Oktober 2011 telefonisch bei der Klägerin gemeldet und angegeben, die Versicherung müsse sich noch mit der Sache befassen. Im Dezember 2011 hätten die Parteien einen gemeinsamen Ortstermin durchgeführt...