Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchrecht
Leitsatz (redaktionell)
Konfusion durch erbrechtliches Zusammenfallen von Gläubiger und Schuldner tritt insoweit (Vormerkung auf Vorkaufsrecht) nicht ein, als der Gläubiger ein Rechtsverlust erlitte.
Normenkette
GBO § 19; BGB §§ 883, 888
Verfahrensgang
LG Kiel (Urteil vom 14.11.1997; Aktenzeichen 2 O 263/97) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14. November 1997 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kiel – 2 O 263/97 – geändert:
Auf die Widerklage werden die Kläger verurteilt,
die Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts … von G. Blatt 3 … in Abt. II, lfd. Nr. 3 für die Kläger eingetragenen Auflassungsvormerkung zu bewilligen.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Kläger dürfen die Vollstreckung wegen der Kosten in beiden Instanzen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Der Wert der Beschwer der Kläger beträgt 300.000 DM.
Tatbestand
Beide Parteien begehren wechselseitig die Einwilligung in die Löschung von Grundbucheintragungen.
Die Kläger kauften von der Erblasserin, Frau E. S., ein Grundstück in N.-Str. …. Unter dem 18.04.96 hatte die Erblasserin als Verkäuferin den Klägern ein notariell beurkundetes Angebot zum Grundstückskauf gemacht. Dieses bis zum 31.12.96 befristete Angebot nahmen die Kläger, nachdem die Erblasserin am 19.09.96 verstorben war, durch notariell beurkundete Annahmeerklärung vom 17.12.96 an.
Der Beklagte ist Neffe und Alleinerbe der Erblasserin. Für ihn befindet sich in Abt. II des für das verkaufte Grundstück angelegten Grundbuches folgende Eintragung:
„Vormerkung zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Auflassung für den Radio- und Fernsehtechnikermeister U. S. in N. Aufgrund der Bewilligung vom 16. Oktober 1979 eingetragen am 15. Januar 1980.”
Der vorgenannten Bewilligung vom 16.10.79 lag eine notarielle Verhandlung zugrunde, in der dem Beklagten von der Erblasserin ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht für das streitige Grundstück in N. zu einem festen Kaufpreis von DM 200.000 eingeräumt worden war. Mit der Einräumung dieses Vorkaufsrechts sollte die Rechtsstellung des Beklagten als künftiger Erbe hinsichtlich des Grundstücks gestärkt, ihm dessen Erwerb gesichert werden.
Nachdem auch für die Kläger eine Auflassungsvormerkung in Abt. II des Grundbuches eingetragen worden war, erklärte der Beklagte am 17.01.1997, daß er sein Vorkaufsrecht ausübe.
Die Kläger sind der Ansicht gewesen, daß aufgrund des Erbfalles das Vorkaufsrecht des Beklagten durch sogenannte „Konfusion” erloschen sei, was zugleich für die akzessorische Vormerkung deren Erlöschen nach sich gezogen habe.
Die Kläger haben beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts N. von G. Blatt 3 …, Flur 15, Flurstück 79/26, Zweite Abteilung, lfd. Nr. 1 zu seinen Gunsten eingetragenen und einen bedingten Auflassungsanspruch sichernden Vormerkung zu bewilligen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend hat er beantragt,
die Kläger zu verurteilen, die Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts N. von G. Blatt 3 … in Abteilung II, lfd. Nr. 3 für die Kläger eingetragenen Auflassungsvormerkung zu bewilligen.
Die Kläger haben beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Rechtsauffassung vertreten, daß trotz seiner Stellung als Alleinerbe das Vorkaufsrecht von ihm rechtswirksam ausgeübt worden sei.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die streng akzessorische Vormerkung dadurch erloschen sei, daß die der Vormerkung zugrundeliegende Forderung ebenfalls durch das Zusammenfallen von Gläubiger und Schuldner in der Person des Beklagten aufgrund des Erbfalls untergegangen sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er meint, daß das Landgericht die von ihm seiner Entscheidung zugrundegelegte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.06.95 (NJW 1995, 2287, 2288) mißverstanden habe. Denn nach Auffassung des BGH führe die Vereinigung von Gläubiger- und Schuldnerstellung bei Fehlen einer gesetzlichen Ausnahmeregelung gerade nicht logisch zwingend zum Erlöschen der in Rede stehenden Forderung. Vielmehr sei von einem Fortbestand derselben ungeachtet der eingetretenen Konfusion und insoweit auszugehen, als es die Interessenlage geboten erscheinen lasse. Die Konfusionsregel dürfe daher nur insoweit zum Zuge kommen, als das ohne Eingriff in bestehende Rechtspositionen möglich sei. Demnach könne ein sachlich berechtigtes Interesse des Beklagten an der Erhaltung seiner begründeten Position als Vorkaufsberechtigter nicht zweifelhaft sein. Wollte man nämlich dem Landgericht folgen, wäre die Konsequenz, daß die Kläger das weitaus wertvollere Grundstück für ein Entgelt von nur 300.000 DM zu Eigent...