Verfahrensgang
LG Kiel (Urteil vom 06.09.2006; Aktenzeichen 2 O 345/03) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 6.9.2006 verkündete Schluss- und Endurteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Kiel teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 2) an den Kläger 21.196,49 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 1.586,54 EUR seit dem 5.2.2002, auf je 1.648,77 EUR seit dem 5.3.2002, 5.4.2002, 5.5.2002, 5.6.2002, auf 129,46 EUR seit dem 4.7.2002, auf je 1.431,71 EUR seit dem 4.8.2002, 5.9.2002, 5.10.2002, 5.11.2002, 5.12.2002, 5.6.2003, 4.7.2003, 5.8.2003 sowie 4.9.2003 zu zahlen.
Das Teilversäumnisurteil gegen den Beklagten zu 2) vom 22.5.2006 bleibt in vollem Umfang aufrechterhalten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung des Beklagten zu 1) zurückgewiesen.
2. Kosten des ersten Rechtszuges:
Von den Gerichtskosten und von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 13 % und die Beklagten zu 1) und 2) 87 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger 25 %. Der Beklagte zu 2) trägt die Kosten seiner Säumnis im Termin vom 22.6.2006. Im Übrigen findet eine Kostenausgleichung für den ersten Rechtszug nicht statt.
Kosten des zweiten Rechtszuges:
Von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen der Kläger 25 % und der Beklagte zu 1) 75 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten zu 1) bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn, der Kläger leistet vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.
Gründe
I. Der Kläger macht als Prozessstandschafter gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Mietrückstände i.H.v. 28.261,98 EUR aus der Zeit vom 1.2.2002 bis zum 30.9.2003 geltend (Mietvertrag vom 15.6.2001 über Büroräume Ziegelteich 29, E.-Haus, K., Büro 1. Etage, 329,8 m2). Unstreitig hatte der Beklagte zu 1) nach Beginn des Mietverhältnisses (ab dem 1.11.2001) "seine" Hälfte des Mietzinses an den Kläger gezahlt (vereinbarte Gesamtmiete monatlich 8.599,24 DM = 4.396,72 EUR netto Kaltmiete). Der Beklagte zu 2) zahlte hingegen nur unregelmäßig oder gar nicht, woraus sich die streitigen Mietrückstände ergeben.
Am 15.6.2001 schlossen sich der Kläger und der Beklagte zu 2) zu einer Grundstücksgesellschaft (Dres. M. und J. Grundstücksgesellschaft GbR; im Folgenden "M.- J. GbR") zusammen. Zweck der Gesellschaft war der Erwerb und die Verwaltung des Grundbesitzes Ziegelteich 29 in K. (=E.-Haus), das die GbR in der Folgezeit erwarb. Finanziert wurde das Objekt über die Deutsche Apotheker- und Ärztebank. Am 28.6.2001 kam es zwischen den Beklagten und der M.- J. GbR zu einer "Teilungsvereinbarung" (wegen des Wortlautes wird Bezug genommen auf S. 4 des angefochtenen Urteils), die jedoch von dem Kläger nicht unterzeichnet wurde. Ob der Kläger von dieser Vereinbarung Kenntnis hatte oder sie sogar billigte, ist streitig. Unstreitig hingegen war der Kläger von dem Beklagten zu 1) zu Beginn des Mietverhältnisses (d.h. Anfang November 2001) darüber informiert worden, dass die ursprünglich zwischen den Beklagten bestehende Anwaltssozietät beendet worden war und sie fortan lediglich eine Bürogemeinschaft bildeten.
Zur Absicherung des zum Zwecke der Hausfinanzierung aufgenommenen Grundstücksdarlehens traten der Kläger und der Beklagte zu 2) als Gesellschafter der M. und J. GbR ihre Mietzinsansprüche an die finanzierende Apotheker- und Ärztebank mit Erklärung vom 25.10.2001 ab. In der Folgezeit geriet der Beklagte zu 2) in Vermögensverfall, mittlerweile hat er die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Mit Schreiben vom 26.9.2003 ermächtigte die Deutsche Apotheker- und Ärztebank den Kläger zur gerichtlichen Geltendmachung der bestehenden Mietrückstände im eigenen Namen. Mit Beschluss vom 24.10.2003 ordnete das AG Kiel die Zwangsverwaltung des Gewerbeobjekts Ziegelteich 29 in K. an und setzte Herrn Rechtsanwalt S. aus K. als Zwangsverwalter ein. Wegen der Mietrückstände in dem darauf folgenden Zeitraum (d.h. ab Oktober 2003) und wegen der Räumung ist in einem Parallelrechtsstreit zwischen dem Zwangsverwalter und den beiden Beklagten vor dem LG Kiel unter dem Aktenzeichen 6 O 101/04 gestritten worden. Im Berufungsrechtszug haben sich die Parteien des vorgenannten Verfahrens schließlich vor dem OLG Schleswig (4 U 107/05) verglichen.
Der Kläger hat behauptet, die Teilungsvereinbarung vom 28.6.2001 sei weder von ihm unterzeichnet noch von ihm genehmigt worden. Er habe dieser Vereinbarung auch nicht durch schlüssiges Verhalten zugestimmt. Seine Schreiben an den Beklagten zu 1) vom 5.6.2002 (Bl. 60 d.A.) und 8.1.2003 (Bl. 306 d.A.) will er nur als "rechnerische Hilfe" verstanden wissen, nicht jedoch als Einverständnis zur behaupteten Umwandlung der ursprünglichen G...