Verfahrensgang
AG Rendsburg (Urteil vom 08.10.2003; Aktenzeichen 23 (13) F 445/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8.10.2003 verkündete Schlussurteil des AG - FamG - Rendsburg teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, in Abänderung des vor dem FamG Rendsburg geschlossenen Vergleichs vom 8.5.2002 folgende Unterhaltsbeträge zu zahlen:
ab September 2002 monatlich 777 Euro
für Januar 2003 872 Euro
ab Februar 2003 monatlich 755 Euro
ab Juni 2003 monatlich 826 Euro
ab September 2003 monatlich 573 Euro
ab Januar 2004 monatlich 600 Euro
für März 2004 929 Euro
ab April 2004 monatlich 847 Euro
ab Juni 2004 monatlich 698 Euro
ab Januar 2005 monatlich 582 Euro.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Die darüber hinausgehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Beklagten insgesamt wird zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen zu 7/10 der Beklagte und zu 3/10 die Klägerin. Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind seit Oktober 1996 miteinander verheiratet. Zwischen ihnen schwebt ein Ehescheidungsverfahren, welches noch nicht abgeschlossen ist. Aus der Ehe ist der am 27.3.1996 geborene Sohn M.-A. hervorgegangen, der bei der nicht berufstätigen Klägerin lebt. Der Beklagte ist Berufssoldat im Range eines Oberfeldwebels. In der Zeit von September 2002 bis Mitte Januar 2003 ist er in Kabul/Afghanistan stationiert gewesen und hat in dieser Zeit einen steuerfreien Auslandsverwendungszuschlag von 12.424,05 Euro erhalten. Danach ist er wieder an seinem Standort in Schleswig tätig gewesen, seit September 2003 ist er in Hamburg stationiert.
Aufgrund eines Vergleiches vor dem FamG Rendsburg vom 8.5.2002 ist der Beklagte verpflichtet, 385 Euro monatlich als Ehegattenunterhalt zu zahlen. Dieser Betrag beruht auf einer Mangelfallberechnung.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszuge die Abänderung des Vergleichsbetrages im Hinblick auf die Auslandsverwendungszulage begehrt, hat diese im Wege der Stufenklage zunächst unbeziffert und sodann nach entsprechender Auskunftserteilung in der Weise geltend gemacht, dass sie den Gesamtbetrag von 12.424 Euro auf ein Jahr umgelegt und hiervon allein einen 3/7-Anteil von 511 Euro monatlich errechnet hat. Diesen Betrag hat sie dem Betrag des abzuändernden Urteils hinzugerechnet und den Gesamtbetrag von 896 Euro monatlich für die Zeit ab September 2002 ohne zeitliche Begrenzung in der zweiten Stufe eingeklagt.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten mit der Begründung, die Auslandsverwendungszulage dürfe unterhaltsrechtlich gar nicht berücksichtigt werden, weil hiermit sein besonderer gefahrenträchtiger Einsatz in einem Krisengebiet und die damit bedingten Mehraufwendungen abgegolten werden sollten.
Das FamG hat der Klägerin eine Erhöhung des Vergleichsbetrages auf 714 Euro monatlich nur für die Dauer eines Jahres, und zwar von September 2002 bis August 2003 zugesprochen, die weiter gehende Klage für die Zeit danach jedoch abgewiesen mit der Begründung, insoweit liege keine wesentliche Änderung zugunsten der Klägerin vor, weil eine Auslandsverwendung und die gleichzeitige Ersparnis von Fahrtkosten nicht mehr anfielen. Die Auslandsverwendung für das Abänderungsjahr hat das FamG zur Hälfte berücksichtigt.
Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen beider Parteien. Die Klägerin möchte die Auslandsverwendungszulage in vollem Umfange berücksichtigt wissen und hält auch eine Begrenzung des erhöhten Unterhalts auf nur ein Jahr nicht für gerechtfertigt. Der Beklagte dagegen möchte erreichen, dass die Auslandsverwendungszulage aus den bereits genannten Gründen überhaupt nicht berücksichtigt wird. Insoweit verweist er auf seinen weiteren Vortrag erster Instanz, wonach er die Zulage teilweise zur Abdeckung von Defiziten bei seinen Mieteinnahmen habe verwenden müssen.
Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten in Abänderung des Vergleichs vom 8.5.2002 zur Zahlung folgenden Trennungsunterhalts zu verurteilen:
ab September 2002 monatlich 860 Euro
für Januar 2003 950 Euro
ab Februar 2003 monatlich 850 Euro
ab Juli 2003 monatlich 840 Euro und ab September 2003 monatlich 600 Euro,
ab März 2004 monatlich 950 Euro,
ferner,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage um weitere 700 Euro abzuweisen, ferner, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Während des Berufungsverfahrens hat sich ergeben, dass die Klägerin ab April 2004 22 Stunden monatlich auf der Basis geringfügiger Beschäftigung im Seniorenzentrum Schacht-Audorf als Wohngruppenhilfe beschäftigt ist und eine Vergütung von 137 Euro brutto monatlich erhält (Bl. 129). Auf Seiten des Beklagten haben sich Veränderungen insoweit ergeben, als er in der Zeit vom 3.3. bis zum 24.5.2004 erneut wegen eines Auslandseinsatzes in Bosnien-Herzegowina einen Auslandsverwendungszuschlag i.H.v. 5.389,21 Euro erhalten hat (Bl. 1...