Verfahrensgang
LG Itzehoe (Aktenzeichen 2 O 206/16) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 19.05.2017, Az. 2 O 206/16, abgeändert und die Klage - auch in der Form des im Berufungsverfahren geänderten Klageantrages - abgewiesen, soweit der Beklagte zur Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 102.028,00 EUR verurteilt worden ist und ihm zur Erbringung der Sicherheitsleistung eine Frist von 4 Wochen ab Rechtskraft des Urteils gesetzt worden ist.
Von den Kosten erster Instanz tragen der Kläger 85 % und der Beklagte 15 %. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Beklagte wendet sich gegen ein Urteil des Landgerichts Itzehoe, soweit er als Vorerbe zur Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 102.028 EUR verurteilt worden ist.
Die Parteien sind Vater und Sohn. Am 24.06.2013 verstarb die Mutter des Beklagten und Großmutter des Klägers Frau Adele L1 (zukünftig Erblasserin). Gemeinsam mit ihrem vorverstorbenen Ehemann, dem Vater des Beklagten und Großvater des Klägers, hatte die Erblasserin am 20.07.2010 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem der Beklagte beim Tode des Längstlebenden zum nicht befreiten Vorerben und der Kläger und dessen Bruder Georg N1 als Nacherben eingesetzt worden sind. Die beiden weiteren Söhne der Eheleute, Volker L1 und Leonid R1 sind im Hinblick auf lebzeitige Zuwendungen nicht bedacht worden. Wegen der Einzelheiten des Testaments wird Bezug genommen auf die Anlage K 1, Bl. 12 f.
Zu dem Nachlass gehören zwei Grundstücke. Zum einen das Grundstück R..... 3 in S1. Die Gesamtfläche dieses Grundstücks beträgt 6.765 m2. Die Fläche besteht dabei aus einer Gebäude- und Freifläche (Hoffläche) von 1.898 m2 innerhalb des Ortskerns und einer landwirtschaftlichen Fläche von 4.866,60 m2, die außerhalb des Ortskerns liegt. Darüber hinaus gehört in den Nachlass ein Waldgrundstück mit einer Gesamtfläche von 22.402 m2 belegen in R2. Die Parteien streiten um den Wert beider Grundstücke. In den Grundbüchern beider Grundstücke sind Nacherbenvermerke eingetragen.
Der Kläger hat in erster Instanz im Schriftsatz vom 23.11.2016 (Blatt 79 f.) zum Verkehrswert der Grundstücke vorgetragen, indem er orientiert an den jeweiligen Bodenrichtwerten und unter Abzug einer auf dem Grundstück R..... 3 lastenden Grundschuld zu einem Wert von 131.695,33 EUR gelangt. Der Beklagte ist diesem Grundstückswert ohne Angabe von Einzelheiten entgegengetreten.
Auf dem Grundstück R..... 3 hat der Beklagte diverse Container, Wagen, Transporter, LKWs, Trecker etc. abgestellt. Der Kläger hat dazu in erster Instanz vorgetragen, dass das Grundstück das "Erscheinungsbild eines Autofriedhofs" habe. Das Haus sei völlig ungepflegt und verwahrlost. Aus den auf dem Grundstück geparkten Fahrzeugen liefen seit 2006 diverse Flüssigkeiten in den Boden. Bei Eintritt des Nacherbfalls fielen Kosten für die Beseitigung des Mülls von mehreren 10.000 EUR an. Es sei zu befürchten, dass das Erdreich ausgetauscht werden müsse, was weitere Kosten von mehreren 10.000 EUR erfordern würde (Schriftsatz vom 23.11.2016, Bl. 87).
Wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen sei der Beklagte wegen der Lagerung der Sachen auf dem Grundstück bereits zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen á 8 EUR vom AG Meldorf mit Urteil vom 27.11.2007 verurteilt worden (vgl. Artikel K 53 Bl. 250). Das Urteil sei in der Berufungsinstanz vor dem LG Itzehoe gehalten worden.
Den Zustand des Grundstücks R..... 3 hat er zudem durch diverse Lichtbilder belegt, die nach seinem Vortrag noch zu Lebzeiten der Erblasserin, im Jahr 2012 aufgenommen worden sind (vgl. K 46 ff und K 58 f. im Anlagenband). Der Beklagte hat vor dem Landgericht Itzehoe in der Verhandlung vom 08.10.2015 (7 O 36/15) eingeräumt, dass das Grundstück in einem sehr schlechten Zustand ist. Das Haus müsse eigentlich abgerissen werden, da es baufällig sei (Bl. 221 f. Anlage BK 3). Weiter hat er dort gesagt: Es befänden sich diverse Container, LKWs und sonstiges Gerät auf dem Grundstück. Das könne er nicht wegschaffen, weil der Pächter des Nachbargrundstücks die Nachbargrenze eingezäunt habe, so dass man nicht mit einem LKW auf das Grundstück fahren könne.
Auf dem Grundstück R..... 3 lastet eine Grundschuld, die ursprünglich 1982 bestellt worden ist. Sie betrug seinerzeit 152.000 DM, entsprechend 65.956,65 EUR. 2006 schloss die S2 AG mit den Eltern des Beklagten einen Darlehensvertrag. Die genannte Grundschuld diente als Sicherheit. Unklar ist, ob dieses Darlehen über einen Nennbetrag von 40.000 EUR abgeschlossen worden ist (so Schriftsatz des Klägers vom 6.4.2012, Bl. 12...