Leitsatz (amtlich)
1. Zur Bedeutung des kalkulierten Rücknahmewerts beim Leasingvertrag.
2. Einbeziehung und Transparenzgebot der AGB beim Leasingvertrag.
Orientierungssatz
Bedeutung des kalkulierten Restwertes im Leasingvertrag.
Normenkette
AGBG §§ 2, 9
Verfahrensgang
LG Lübeck (Aktenzeichen 10 O 190/98) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt 10.188,54 DM.
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegen den beklagten Leasingnehmer und seine Ehefrau als Bürgin nach dem Leasingvertrag vom 29.3./1.6.1993 ein Zahlungsanspruch auf restliche 10.188,54 DM zu.
Mit Recht beanstanden die Beklagten in der Berufungsinstanz nicht mehr die wirksame Abtretung der Forderung durch die Leasinggeberin an die Klägerin. Ebenso wenden sie sich mit ihrer Berufung nicht mehr gegen die zutreffende Auffassung, dass der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 558 Abs. 1 BGB, sondern der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB unterliegt. Danach hat die Klägerin die Beklagten aus abgetretenem Recht nach ordnungsgemäß beendeten Leasingvertrag in nicht verjährter Zeit in Anspruch genommen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte zu 1) leaste bei der Leasing GmbH & Co. oHG über den Vertragshändler H einen Opel Vectra zum Gesamtpreis von 42.198,00 DM brutto für 36 Monate. Die Beklagte zu 2) übernahm in dem Vertrag die selbstschuldnerische Bürgschaft. Die Vertragsparteien vereinbarten im übrigen unter Zugrundelegung einer Sonderzahlung von 2.000,00 DM und einer monatlichen Bruttoleasingrate von 760,75 DM einen kalkulierten Bruttorücknahmewert von 24.474,84 DM. Hiervon sind 10.188,54 DM nach der ordentlichen Beendigung des Leasingvertrages offen.
Die Vereinbarung über den kalkulierten Restwert ergab sich aus der auf der Vorderseite des Leasingantrages abgedruckten Ziffer 6, wo der Rücknahmewert mit 24.474,84 DM deutlich hervorgehoben wurde. Aus Ziffer XVI A 2 der umseitig abgedruckten Leasingbedingungen ergab sich darüber hinaus, dass nach der Beendigung des Vertrages die Differenz zwischen dem im Vertrag angegebenen Rücknahmewert und dem nach Rückgabe bestehenden Schätzwert zu ermitteln war und dass der Leasingnehmer den sich ergebenden Minderbetrag ggf. an die Leasinggeberin zu zahlen hatte.
Die Leasingbedingungen sind nach § 2 AGBG wirksam in den Leasingvertrag einbezogen worden. Denn es war den Beklagten zumutbar, diese Bedingungen zur Kenntnis zu nehmen. Zwar ist ihnen einzuräumen, dass die Schrift klein gehalten ist, so dass alle Leasingbedingungen auch auf der Rückseite des Antragsformulars Platz finden. Was die Lesbarkeit angeht, ist aber eine bestimmte Mindestschriftgröße gesetzlich nicht festgelegt, und das „Kleingedruckte” gehört zum typischen, vom Gesetzgeber hingenommenen Erscheinungsbild der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Insbesondere ist die Forderung, die Geschäftsbedingungen müssten mühelos lesbar sein, nicht Gegenstand des Gesetzes geworden (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGB, 8. Aufl., Rdnr. 54 zu § 2). Gerade Leasingbedingungen beziehen sich auf ein Massengeschäft, so dass es keinen Grund gibt, an die Lesbarkeit besondere Anforderungen zu stellen. Als lesbar sind die auf der Rückseite des Leasingantrages abgedruckten Leasingbedingungen noch anzusehen. Den Beklagten war es unter diesen Umständen zumutbar, dass sie die ihnen nach Hause übersandten Leasingbedingungen zur Kenntnis zu nahmen.
Auch das Transparenzgebot wird durch Ziffer 6 des Vertrages in Verbindung mit Ziff. XVI A 2 der Leasingbedingungen nicht verletzt.
Das Transparenzgebot erfordert nicht die Offenlegung der Kalkulation, die dem in einem Finanzierungsleasingvertrag vereinbarten, vom Leasingnehmer garantierten Restwert zugrundeliegt (BGH NJW 1997, 3166). Dem Transparenzgebot ist nach der Rechtsprechung des BGH (aaO) vielmehr genügt, wenn die Klausel in Verbindung mit dem übrigen Vertragsinhalt alle Angaben enthält, deren es zur Berechnung des nach der Klausel geschuldeten Betrages bedarf, nämlich der garantierte Restwert einerseits und der bei der Verwertung des Leasingfahrzeugs erzielte Veräußerungserlös andererseits.
Ein kalkulierter Rücknahmewert, wie ihn die Vertragschließenden hier festsetzten, ist leasingtypisch. Da die Leasinggeberin einen Anspruch auf die Vollamortisation hat, ist es selbstverständlich, dass der Leasingnehmer den Restwert garantieren muss, wie dies hier auch geschehen ist. Bleibt wie regelmäßig der Verkaufswert unter diesem Wert, so ist der Leasingnehmer gehalten, die Differenz auszugleichen. Nichts anderes besagt die Regelung in Ziff. XVI A 2 und nichts anderes besagt die Formulierung „vereinbarter Mindestwert bei Fahrzeugrücknahme” auf der Vertragsvorderseite ...