Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis der Gesellschafterstellung ggü. GmbH (§ 16 GmbHG)
Leitsatz (amtlich)
1. Gegenüber einer GmbH "gilt" nur derjenige als Gesellschafter, der dieser ggü. willentlich als Gesellschafter aufgetreten ist (Anmeldung i.S.d. § 16 Abs. 1 GmbHG). Die Kundgabe eines derartigen Willensakt kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, etwa durch Unterbreitung eines Anteilsübertragungsvertragung zwecks Einholung einer gem. § 15 Abs. 5 GmbHG erforderlichen Gesellschafterzustimmung.
2. Treten trotz der GmbH bekannter und ihr ggü. angemeldeter Anteilsübertragung auf einen Dritten nicht dieser, sondern allein die bisherigen Gesellschafter weiter zu Gesellschafterversammlungen zusammen, kann dies aus Sicht der GmbH entweder einen Widerruf der Anmeldung des Dritten oder eine erneute (Wieder-)Anmeldung der bisherigen Gesellschafter darstellen.
Verfahrensgang
LG Lübeck (Urteil vom 21.11.2003; Aktenzeichen 5 O 206/03) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.11.2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Lübeck - 5 O 206/03 - wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jedoch kann der Kläger die Vollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit seiner Abberufung als GmbH-Geschäftsführer.
Zusammen mit anderen Gesellschaftern, denn Herren Dr. J.H., K.-H.H. und W.K., war der Kläger zunächst Gesellschafter der u.a. Autohäuser betreibenden H.-J. GmbH. Der gleiche Personenkreis gründete die H-J AG - später H. Holdung AG -, welche von ihnen die Anteile an der H.-J. GmbH im Wege der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage erwerben sollte. Der amtierende Notar W. beurkundete einen entsprechenden Übertragungsvertrag, in welchem es u.a. hieß: Die AG "nimmt die vorbezeichneten Abtretungen hiermit an. Die Abtretungen erfolgen mit sofortiger Wirkung." Nachdem bei der Eintragung der Kapitalerhöhung Schwierigkeiten aufgetreten waren, hoben die Aktionäre der AG den Kapitalerhöhungsbeschluss auf, ohne dass es zu einer Anteilsrückübertragung von der AG auf die alten Gesellschafter der H.-J. GmbH kam. Gleichwohl traten diese weiter auf diversen Gesellschafterversammlungen der H.-J. GmbH zusammen, da sie und die tätigen Notare der Auffassung waren, dass durch die Aufhebung der Kapitalerhöhung auch die als Sacheinlage geleistete Anteilsübertragung "obsolet" geworden sei.
Der Kläger wendet sich gegen seine Abberufung als Geschäftsführer in der - unter seiner Mitwirkung - aus den alten Gesellschaftern gebildeten Gesellschafterversammlung vom 30.12.2002, weil er nach anwaltlicher Belehrung allein in der H,. Holding AG den richtigen Gesellschafter sieht. Seiner Feststellungsklage hat das LG stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der H.-J. GmbH hatte Erfolg und führte zur Klagabweisung.
Entscheidungsgründe
I. Der Kläger wendet sich im Wege der Feststellungsklage gegen seine Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten sowie die daneben erfolgte Kündigung seines Geschäftsanstellungsvertrages.
Durch Verschmelzung der Autohaus J. GmbH & Co. KG, deren geschäftsführender Gesellschafter der Kläger zunächst gewesen war, und der Autohaus H. GmbH, an welcher die Herren Dr. J. H. und K.-H. H. beteiligt waren, entstand auf der Grundlage des entsprechenden Verschmelzungsvertrages vom 3.8.2000 (UR-Nr. 260/2000 des Notars W., K 4, Bl. 21 ff. d.A.) die spätere Beklagte in der Weise, dass die Autohaus J. GmbH & Co. KG ihr Vermögen als Ganzes auf die aufnehmende H. GmbH übertrug und zugleich das Stammkapital der aufnehmenden Gesellschaft erhöht wurde. Gesellschafter der Beklagten wurden neben den Herren Dr. J. H. und K.-H. H. der Kläger und Herr W. K., ehemals weiterer Gesellschafter der Autohaus J. GmbH & Co KG. Bereits mit Datum vom 1.1.2000 hatten die neben dem Kläger späteren weiteren Gesellschafter der H.-J. GmbH mit dem Kläger einen Geschäftsführeranstellungsvertrag abgeschlossen (K 1, Bl. 8 ff. d.A.), laut dessen § 8 eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund jederzeit möglich und im Übrigen der Anstellungsvertrag mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Quartals kündbar sein sollte.
Weiter hatten Dr. J. H., W. K. und der Kläger am 3.2.2000 (UR-Nr. 45/2000 des Notars W., BB 1, Bl. 257 ff. d.A.) unter der Firma H.-J. AG eine Aktiengesellschaft mit einem Stammkapital von 100.000 Euro gegründet. Unmittelbar nach Beurkundung des erwähnten Verschmelzungsvertrages vom 3.8.2000 beurkundete Notar W. im Wege der außerordentlichen Hauptversammlung dieser Aktionäre und des zwischenzeitlich durch Aktienkauf weiteren Aktionärs K.-H. H. zu UR-Nr. 263/2000 (K 5, Bl. 35 ff. d.A.) eine Kapitalerhöhung auf 892.720 Euro im Wege der Sacheinlage, die durch Ei...