Entscheidungsstichwort (Thema)
Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten
Verfahrensgang
VG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 10.03.1993; Aktenzeichen 13 A 23/93) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 13. Kammer – vom 10. März 1993 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Zustimmungserklärung der Antragsgegnerin vom 27. Januar 1993 abgelehnt. Der Senat hält die an der höchstrichterlichen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung orientierte Argumentation der erstinstanzlichen Entscheidung für zutreffend und nimmt zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf deren Gründe Bezug, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Diese werden durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet.
Nach der bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beseitigt erst die rechtskräftige Aufhebung der Zustimmungserklärung durch die Verwaltungsgerichte die Wirksamkeit der innerhalb der Frist des § 18 Abs. 3 SchwerbG ausgesprochenen Kündigung. Bis zu dieser rechtskräftigen Entscheidung ist die Zustimmungserklärung bzw. die Kündigungserklärung selbst auch nicht durch vorläufige verwaltungsgerichtliche Entscheidungen außer Vollzug zu setzen, sondern ist ihre Rechtmäßigkeit nach den arbeitsrechtlichen Maßstäben von den Arbeitsgerichten zu überprüfen bzw. unter Umständen das dortige Verfahren auszusetzen. Zu Recht weisen die Beschwerdeerwiderungen von Seiten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen in Konsequenz der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung darauf hin, daß das Risiko, ob die Kündigung im arbeitsgerichtlichen Verfahren und/oder die Zustimmungserklärung als solche im Verwaltungs- bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahren Bestand hat, letztlich beim Arbeitgeber liegt, der im Falle der Unwirksamkeit der Kündigung etwa wegen Rechtswidrigkeit der Zustimmungserklärung dem Arbeitnehmer die in der Zwischenzeit angefallene Vergütung nachzuentrichten und ihn gegebenenfalls auch weiter zu beschäftigen hat. Im übrigen findet eine Verkürzung seines Rechtsschutzes, wie der Antragsteller meint, tatsächlich nicht statt, weil er die Möglichkeit hat, sein Weiterbeschäftigungsbegehren bei den Arbeitsgerichten geltend zu machen und zwar auch unter Einbringung seiner Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Zustimmungserklärung; auch hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht das Erforderliche dargelegt.
Soweit sich die Beschwerde zur Begründung ihrer Auffassung noch einmal auf die Ansicht des Gemeinschaftskommentars zum Schwerbehindertengesetz (Rdnr. 178, 179 zu § 18) beruft, ist schließlich zu ergänzen, daß auch nach dieser Kommentierung das Anordnungsbegehren des Antragstellers hier jedenfalls wohl an der dann vorzunehmenden Interessenabwägung scheitern müßte, weil die Kündigung bereits ausgesprochen, die Kündigungsfrist abgelaufen und der Antragsteller damit faktisch bereits aus dem Betrieb der Beigeladenen ausgeschieden ist (vgl. GK, Rdnr. 182 zu § 18).
Die Kostenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
Fundstellen