Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlbelegungsabgabe

 

Verfahrensgang

VG Schleswig-Holstein (Gerichtsbescheid vom 27.02.1996; Aktenzeichen 7 A 85/95)

 

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer – vom 27. Februar 1996 ist unwirksam.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 1.548,40 DM festgesetzt; im übrigen bleibt es bei dem Streitwertbeschluß des Verwaltungsgerichts – 7. Kammer – vom 27. Februar 1996.

 

Gründe

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß den §§ 125 Abs. 1, 92 Abs. 2, 87 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO einzustellen. Zur Klarstellung ist zugleich auszusprechen, daß der vom Verwaltungsgericht erlassene Gerichtsbescheid vom 27. Februar 1996 unwirksam ist (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO).

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht hier billigem Ermessen, der Klägerin die Verfahrenskosten herbeizuführen. Dafür spricht bereits, daß sie durch die Vorlage der Wohngeldbescheide vom 01. Juli 1993 und 01. April 1993 mit Schriftsatz vom 07. Mai 1996, auf die die Beklagte mit ihrem Aufhebungsbescheid vom 29. Mai 1996 unverzüglich reagiert hat, die Erledigung herbeigeführt hat. Soweit die Klägerin demgegenüber darauf hinweist, sie habe bereits in ihrem Widerspruch vom 07. April 1994 und in ihrer Klageschrift vom 26. März 1995 (zu I. 3) „darauf hingewiesen”, daß sie Wohngeld bezieht, führt dies zu keiner anderen Entscheidung. Zunächst ist festzustellen, daß die Klägerin bislang keine Wohngeldbescheide vorgelegt hatte, obwohl dies schon nach der Gestaltung des von der Beklagten verwendeten Vordrucks der „Wohnungsinhabererklärung” naheliegend war. Die „Hinweise” der Klägerin mögen die Beklagte berechtigen, zum Wohngeldbezug eigene Ermittlungen (z.B. im Wege der Amtshilfe gem. § 68 SGB I) durchzuführen, sie verpflichten aber nicht dazu. Entsprechendes gilt für das gerichtliche Verfahren (vgl. BVerwGE 16, 241/245). Im Bereich der Fehlbelegungsabgabe ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, daß es grundsätzlich Sache der Wohnungsinhaber ist, die Voraussetzungen einer Ausnahme von der Abgabenpflicht nachzuweisen, d.h., zu belegen (vgl. Regierungsbegründung zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 AFWoG/Bund, abgedruckt bei Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Band 3.2, Anm. 1 zu § 2 AFWoG; ebenso die Kommentierung: Dyong, a.a.O., Anm. 3, S. 7). Da der Nachweis des Wohngeldbezugs ohne weiteres von der Klägerin (Wohnungsinhaberin) zu führen ist, erscheint es angemessen, ihr im Falle verspäteter Nachweisführung die Kostennachteile aufzuerlegen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG (vgl. Beschluß des Senats vom 29.02.1996, ZMR 1996, 343).

Der Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1747801

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