Entscheidungsstichwort (Thema)

Fehlbelegungsabgabe. Streitwert

 

Verfahrensgang

VG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 06.12.1995; Aktenzeichen 7 A 61/94)

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7. Kammer – vom 06. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert gemäß § 13 Abs. 2 GKG zutreffend auf 6.760,96 DM festgesetzt. Dieser Wert ergibt sich aus dem Gesamtbetrag der Ausgleichszahlungen, die für den in den angefochtenen Bescheiden bestimmten Leistungszeitraum vom 01. März 1993 bis zum 31. Oktober 1995 zu erbringen sind.

Der Ansicht der Klägerin, für die Berechnung des Streitwertes sei auf den Jahresbetrag der streitigen Fehlbelegungsabgabe abzustellen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.04.1992, OVG Bs I 20/92; OVG Hamburg, ZMR 1992, 463/464 sowie „Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit”, DVBl. 1991, 1239, Stichwort: Wohnraumrecht), ist nicht zu folgen. Diese Ansicht findet im Wortlaut des – maßgeblichen – § 13 Abs. 2 GKG keine Stütze.

Der Antrag der Klägerin betraf einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt, der gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG SH, GVOBl. 1995, 385) für einen bestimmten Leistungszeitraum gilt. Damit ist bei der Streitwertbemessung auf den Leistungszeitraum abzustellen, den die Behörde in den angefochtenen Bescheiden zugrundegelegt hat (ebenso: VGH Mannheim, Beschl. v. 23.06.1994, 2 S 820/94).

Für eine Streitwertbemessung nach dem einfachen Jahresbetrag bietet § 13 Abs. 2 GKG keine Grundlage. Die in §§ 16, 17 GKG enthaltenen Regelungen zur Streitwertbemessung sind im vorliegenden Fall – mangels Regelungslücke auch nicht analog – nicht einschlägig. Die genannten Vorschriften können allenfalls im Rahmen einer Streitwertbemessung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG Bedeutung erlangen. Vorliegend ist jedoch auf die speziellere Vorschrift in § 13 Abs. 2 GKG abzustellen.

Die Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 25 Abs. 4 GKG).

Der Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1747802

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