Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung

 

Verfahrensgang

VG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 22.02.1993; Aktenzeichen PL 28/92)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 1993 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die beteiligte … hat mehrfach, u. a. durch Erlaß vom 11. März 1992, zuletzt durch Erlaß vom 10. August 1992, die Klassenfrequenz (Zahl der aufzunehmenden Schüler je Klasse) an Gesamtschulen erhöht. Der Antragsteller – Hauptpersonalrat (L) – bei der Beteiligten ist bei keinem dieser Erlasse beteiligt worden. Die vorherige Unterrichtung des Antragstellers über die Erlasse durch die Beteiligte war unterschiedlich.

Der Antragsteller hat am 01. Oktober 1992 das Verwaltungsgericht angerufen. Er hat geltend gemacht, daß eine Erhöhung der Klassenfrequenzen ohne seine Beteiligung nicht hätte erfolgen dürfen. Zumindest hätte er vorher ausreichend informiert werden müssen.

Der Antragsteller hat beantragt,

  1. festzustellen, daß die Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers dadurch verletzt hat, daß sie durch schriftlichen Erlaß vom 11.03.1992 und durch eine diesen Erlaß abändernde telefonische Anweisung an die Gesamtschulen im Juni 1992 die Klassenfrequenzen an Gesamtschulen festgelegt hat, ohne den Antragsteller beteiligt zu haben,
  2. festzustellen, daß die Beteiligte die Pflicht, den Antragsteller frühzeitig, fortlaufend, umfassend und anhand der einschlägigen Unterlagen zu unterrichten, dadurch verletzt hat, daß sie den Antragsteller weder vor Bekanntgabe des schriftlichen Erlasses vom 11.03.1992 noch vor der diesen Erlaß abändernden telefonischen Anweisung an die Gesamtschulen im Juni 1992, mit denen Klassenfrequenzen an Gesamtschulen festgelegt worden sind, über die insoweit bestehende Absicht und ihre Gründe informiert hat.

Die Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie hat geltend gemacht, daß es sich bei der getroffenen Maßnahme um eine solche organisatorischer Art. handele. Diese sei nach § 51 MBG nur dann mitbestimmungspflichtig, wenn sie auf eine Veränderung der Dienststelle abziele und sich auf diese Weise auf die Beschäftigten auswirke. Das sei hier nicht der Fall. Eine Information des Antragstellers sei ausreichend erfolgt.

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge durch Beschluß vom 22. Februar 1993 mit der Begründung abgewiesen, daß die Erhöhung der Klassenfrequenz keine organisatorische Maßnahme sei. Eine Information des Antragstellers sei jeweils ausreichend erfolgt.

Gegen den ihm am 24. März 1993 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 22. April 1993 Beschwerde eingelegt. Er macht geltend: Die Festsetzung der Klassenfrequenzstärke habe organisatorischen Charakter, da sie eine Veränderung der Arbeitsbedingungen zum Ziel habe. Durch den Umfang der jeweiligen Klassenstärke werde die Lehrtätigkeit in maßgeblicher Weise verändert. Der Umstand, daß bereits vorher auf Dienstversammlungen eine Erhöhung der Schülerzahlen angesprochen worden sei, beinhalte noch keine frühzeitige und umfassende Unterrichtung im Sinne des § 49 MBG.

Der Antragsteller beantragt,

unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 22. Februar 1992 nach den in erster Instanz gestellten Anträgen zu erkennen.

Die Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beteiligte verteidigt den angegriffenen Beschluß des Verwaltungsgerichts besonders unter Hinweis auf die Materialien des Mitbestimmungsgesetzes hinsichtlich des Antrages zu 1. Für den Antrag zu 2. fehle es bereits am Rechtsschutzinteresse. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antragsteller hat weder einen Mitbestimmungs- (1) noch einen Informationsanspruch (2).

1) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Festsetzung der Klassenfrequenzstärke durch die Beteiligte nicht der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG bestimmt der Personalrat bei allen innerdienstlichen Maßnahmen mit. Um eine solche handelte es sich hier nicht. Die Entscheidung, wieviele Schüler in eine Gesamtschule aufgenommen werden, ergeht ausschließlich im Verhältnis zu den von den Zugangsmöglichkeiten betroffenen Schülern und deren Eltern. Sie wird auch nicht dadurch zur innerdienstlichen Maßnahme, daß eine Veränderung der Schülerzahl handfeste Auswirkungen auf die Arbeit der davon betroffenen Schulen und Lehrer haben kann. Derartige Folgewirkungen haben alle staatliche Regelungen, mit denen Ansprüche von Bürgern begründet, vermindert oder erweitert werden, und zwar unabhängig davon, ob das durch Gesetze, Verordnungen oder – wie hier – durch einen Erlaß geschieht. Mitwirkungs- oder gar Mitbestimmungsrechte von Personalvertretungen folgen hieraus nicht, diese kommen erst zum Zuge, wenn es erforderlich wird, die Folgen von Außenre...

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