Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesamtstundenplan

 

Verfahrensgang

VG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 21.06.1993; Aktenzeichen PL 38/92)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 21. Juni 1993 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der beteiligte Schulleiter hat dem antragstellenden Personalrat die Mitwirkung an der Erstellung des Gesamtstundenplanes für das zweite Schulhalbjahr 1991/92 verweigert.

Dagegen hat der Antragsteller am 09. Dezember 1992 das Verwaltungsgericht angerufen. Er hat geltend gemacht, seine Nichtbeteiligung sei ein Verstoß gegen § 51 Abs. 1 Satz 1 MBG.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers dadurch verletzt hat, daß er diesen nicht vor der Inkraftsetzung des Stundenplanes für das zweite Schulhalbjahr des Schuljahres 1991/92 am 07. Februar 1992 um Zustimmung gebeten hat.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hat geltend gemacht, daß er den Antragsteller durch mehrere Gespräche bei der Erstellung des Gesamtstundenplanes ausreichend beteiligt habe.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 21. Juni 1993 abgelehnt, und zwar mit folgender Begründung: Weder die Erstellung noch die Änderung eines Gesamtstundenplanes sei eine innerdienstliche Maßnahme. Die Kammer sei in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, daß ein Gesamtstundenplan als Summe der Klassenstundenpläne die Erfüllung der der Schule nach außen obliegenden Aufgaben der sach- und fachgerechten Unterrichtserteilung für die die Schule besuchenden Schüler sichern solle. Die Mitbestimmung des Personalrates wurde den ihr zugewiesenen innerdienstlichen Bereich verlassen und auf die nach außen zu erfüllende Aufgabe der Schule in nicht unerheblicher Weise einwirken. Die Beschränkung auf den innerdienstlichen Bereich sei auch aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich und von den Ländern aufgrund der rahmenrechtlichen Vorschrift des § 104 BPersVG zu beachten. Des weiteren nimmt das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats und auf die Materialien zum Mitbestimmungsgesetz Bezug. Zur weiteren Begründung seines ablehnenden Beschlusses führt das Verwaltungsgericht an, daß nach § 93 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Landesschulgesetzes die Lehrerkonferenz ein Mitwirkungsrecht hinsichtlich der Grundsätze und Eckpunkte habe, die bei der Stundenplanung im Interesse der Schüler und Lehrer zu beachten seien. Es handele sich insoweit um eine spezielle Zuständigkeit der Lehrerkonferenz, die eine zusätzliche Kompetenz des Personalrates ausschließe. Schließlich hält das Verwaltungsgericht die Zuerkennung eines Mitbestimmungsrechtes des Personalrats bei der Erstellung eines Gesamtstundenplanes deshalb für unvertretbar, weil sonst im Endergebnis alle Stundenpläne von der beim Kultusministerium gebildeten Einigungsstelle entschieden werden müßten.

Gegen den am 10. August 1993 abgesandten Beschluß hat der Antragsteller am 07. September 1993 Beschwerde eingelegt, und diese am 06. Oktober 1993 begründet. Er macht geltend: Das vom Verwaltungsgericht herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes könne keine Anwendung finden, weil es sich auf die Auslegung einer Vorschrift eines Landespersonalvertretungsgesetzes beziehe, das einen Maßnahmenkatalog enthalte. Im Gegensatz dazu sei nach dem schleswig-holsteinischen Recht eine Allzuständigkeit des Personalrats gegeben. Bei einem Gesamtstundenplan handele es sich um eine organisatorische innerdienstliche Maßnahme, von der die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt und jeder einzelne von ihnen erheblich betroffen sei (en). Ob der Gesamtstundenplan überhaupt eine Außenwirkung habe, sei deshalb zweifelhaft, weil die von ihm außer den Lehrern betroffenen Schüler der Schule selbst schon angehörten.

Insofern sei ein anderer Fall gegeben als bei der Festsetzung der Klassenfrequenzstärke, welche die Aufnahme von Schülern in die Schule betreffe. Aber selbst wenn der Gesamtstundenplan auf die Schüler bezogen Außenwirkung habe, handele es sich hinsichtlich der Lehrer um eine innerdienstliche Maßnahme. Bei der Funktion des Stundenplanes als Einsatzplan für die Lehrkräfte sei darauf zu achten, daß eine gleichmäßige Belastung der Lehrkräfte erfolge. Die Verteilung der Stunden der einzelnen Lehrkräfte sei nach Möglichkeit gerecht zu gestalten. Sonderbelastungen einzelner Lehrkräfte seien zu vermeiden. Es gehe folglich vorrangig die gerechte Verteilung der Lehrstunden auf die Lehrer. Hieran sei der Personalrat unzweifelhaft zu beteiligen. Die Mitbestimmung des Personalrats sei auch nicht durch die Beteiligung der Lehrerkonferenz an der Erstellung des Gesamtstundenplanes gemäß § 93 Abs. 3 Nr. 3 LSchulG ausgeschlossen. Diese Regelung befasse sich lediglich mit der Aufstellung von Grundsätzen; Maßnahmen würde...

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