Entscheidungsstichwort (Thema)

Weiterbeschäftigung

 

Normenkette

BPersVG § 9

 

Verfahrensgang

VG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 06.08.1992; Aktenzeichen PB 1/92)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 02.11.1994; Aktenzeichen 6 P 6.93)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund) – vom 06. August 1992 geändert.

Das zwischen dem Antragsteller und der Beteiligten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis wird aufgelöst.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Es geht um die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1) beim Antragsteller, …, nach § 9 BPersVG.

Die Beteiligte zu 1) wurde im Betrieb des Antragstellers bis Ende Januar 1992 zur Industriemechanikerin mit der Fachrichtung „Feinwerktechnik” ausgebildet. Sie war während ihrer Ausbildungszeit Mitglied der örtlichen Jugend- und Ausbildungsvertretung sowie der Bezirks jugendvertretung beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung und Mitglied der Hauptjugendvertretung beim Bundesminister der Verteidigung. Seit der Neuwahl im Mai 1992 ist sie nur noch Mitglied der örtlichen Jugendvertretung.

Durch Verfügung vom 11. März 1991 ging das dem Antragsteller übergeordnete Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung auf die Einsparungen im Personalbereich ein, die im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung bei ihm vorgesehen waren. Unter 4. heißt es:

„4. Neueinstellungen von Arbeitnehmern sind grundsätzlich nicht mehr möglich; dies gilt auch für die Übernahme des Fachhandwerkernachwuchses.”

Mit Schreiben vom 11. Oktober 1991 teilte der Antragsteller der Beteiligten zu 1) mit, daß ihre Übernahme in ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 17. Januar 1992 verlangte die Beteiligte zu 1) ihre Weiterbeschäftigung nach § 9 Abs. 2 BPersVG.

Am 28. Januar 1992 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht angerufen und zunächst beantragt, festzustellen, daß ein Beschäftigungsverhältnis mit der Beteiligten zu 1) nicht begründet wird. Er hat geltend gemacht, daß der generelle Abbau der Streitkräfte auch im zivilen Bereich zu entsprechenden Stellenminderungen führe. Für seinen Bereich – einschließlich der Außenstellen – sei bis zum Jahre 2000 eine Reduzierung von derzeit 2126 auf 1571 Dienstposten vorgesehen. Daher habe das BWB einen Einstellungsstopp verfügt, so daß die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1) für ihn nicht zumutbar sei.

Der Antragsteller hat beantragt,

das mit der Beteiligten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.

Die Beteiligte zu 1) hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die weiteren Beteiligten haben keinen eigenen Antrag gestellt.

Alle Beteiligten haben geltend gemacht, daß der Antrag unbegründet sei, da sowohl Stellen als auch ausreichend Arbeit vorhanden seien.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 06. August 1992 abgelehnt, im wesentlichen mit der Begründung, daß die Personalabbaupläne des BWB im Bereich des Antragstellers noch keinen konkreten Niederschlag gefunden hätten. Die Beteiligte zu 1) sei unbestritten mit sinnvoller Arbeit ausgelastet. Ihre Weiterbeschäftigung sei daher für den Antragsteller nicht unzumutbar.

Gegen den ihm am 31. August 1992 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 25. September 1992 Beschwerde eingelegt, die er am 24. Oktober 1992 begründet hat. Er macht geltend, daß die Weiterbeschäftigung unzumutbar sei. Zum einen bestünde ein genereller Einstellungsstop, zum anderen fehle es an einem freien, auf Dauer angelegten Arbeitsplatz. Derzeit seien 77 Dienstposten Feinmechaniker und vier Dienstposten Feinwerktechnik, Feinoptik vorhanden. Von diesen 81 Dienstposten würden drei Dienstposten gestrichen. 38 weitere Dienstposten sollten bis zum Jahre 2000 aufgrund der allgemeinen Reduzierung gestrichen werden. Nach den neuesten Planungen solle nämlich künftig der Schwerpunkt von der Feinmechanik auf die Elektronik verlagert werden. Da bis zum Jahre 2000 aus Altersgründen nur acht Mitarbeiter ausscheiden würden, würde somit ein Überhang von 30 Mitarbeitern entstehen, der nicht im Wege der Fluktuation abgebaut und anderweitig nur schwer untergebracht werden könne. 20 dieser 30 überzähligen Mitarbeiter sollten daher für neue Tätigkeiten im Bereich Elektronik umgeschult werden, um dadurch im Bereich Industriemechanik – Fachrichtung Geräte und Feinwerktechnik – entstandene erhebliche Überkapazitäten abzubauen.

Der Antragsteller beantragt,

unter Änderung des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 06. August 1992 das gemäß § 9 II BPersVG mit der Beteiligten zu 1) begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.

Die Beteiligte zu 1) beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die weiteren Beteiligten stellen keinen eigenen Antrag.

Alle Beteiligten machen geltend, daß zum 02. Januar 1992 für die Außenstelle … Facharbeiter neu eingestellt worden seien. Ein festes Konzept für den Stellenabbau gebe es noch gar nicht, vorerst handele es sich lediglich um Denkmodelle. Es habe zwar eine...

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