Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten. Gegenstandswert
Verfahrensgang
VG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 14.12.1992; Aktenzeichen 13 A 182/90) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 13. Kammer – vom 14. Dezember 1992 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Gegenstandswert gemäß §§ 8 Abs. 1, 10 BRAGO, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG analog auf 6.000,– DM festgesetzt.
Zwar sehen die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl 1991, 1239, 1243) in Verfahren der vorliegenden Art. – Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten – den dreifachen Betrag des Brutto-Monatseinkommens (dies wären vorliegend 3 × 3.100,– DM = 9.300,– DM) als Wert des Verfahrensgegenstandes vor. Diese Empfehlung lehnt sich an § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG an. Nach dieser Bestimmung ist in arbeitsgerichtlichen Verfahren für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgeblich; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf die verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die eine Zustimmung zur Kündigung zum Gegenstand haben, verbietet sich indes nach Auffassung des Senats. Es fehlt nämlich eine wesentliche Voraussetzung für eine analoge Anwendung einer Vorschrift, nämlich eine zumindest ähnliche Bewertung der Interessen der Beteiligten. In dem arbeitsgerichtlichen Verfahren geht es um die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis weiter besteht. Die Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten ist aber bei den Arbeitsverhältnissen, bei denen diese Mitwirkung der Hauptfürsorgestelle erforderlich ist, nur ein Element, das erforderlich ist, damit der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis lösen kann. Dann ist die Annahme nicht gerechtfertigt, der Wert des arbeitsgerichtlichen und der des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens seien identisch. Von diesem Ausgangspunkt her fehlt es an verläßlichen Merkmalen, die auf die Bedeutung der Sache hinweisen. Auch ein Bruchteil des Wertes, wie er in § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG bezeichnet ist, wäre nicht geeignet, die Bedeutung der Sache für einen Kläger zu bestimmen. Es fehlt nämlich jeder Anhaltspunkt dafür, welcher Bruchteil der richtige wäre (vgl. OVG Lüneburg, Beschluß vom 25.05.1989 – 4 L 22/89 –). Die vom Kläger in Bezug genommene Höhe einer etwaigen Nachzahlungsforderung des Beigeladenen für den Fall der Unwirksamkeit der Kündigung (hier ca. 34.000,– DM) kann ersichtlich keinen zutreffenden und angemessenen Anhaltspunkt für die im vorliegenden Verfahren allein streitige Frage der Zustimmung durch die Hauptfürsorgestelle bieten. Die Höhe einer etwaigen Nachzahlungsforderung ist von vielen anderen Umständen wie der Dauer des Kündigungsverfahrens, der vom Kläger selbst im Schriftsatz vom 03. Dezember 1992 erwähnten Schadensbegrenzungspflicht des Arbeitnehmers etwa durch Eingehen eines anderen Arbeitsverhältnisses u.s.w. abhängig, die Gegenstand eines selbständigen Rechtsstreitverfahrens außerhalb des vorliegenden Zustimmungsverfahrens wären und zu diesem selbst keinen unmittelbaren Bezug aufweisen.
Für den vom Verwaltungsgericht angezogenen Auffangwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG spricht im übrigen außer ihrer Praktikabilität auch die Erwägung, daß die Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung nicht durch unangemessen hohe Gegenstands- und Streitwerte erschwert werden sollen.
Schließlich bestimmt auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner neuesten Rechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 02.07.1992 – 5 C 31.90 und 5 C 39.90 –) den Gegenstandswert in Verfahren der vorliegenden Art. nach dem Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Die kostenrechtlichen Nebenentscheidungen beruhen auf § 25 Abs. 3 GKG analog.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
Fundstellen